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«el^sP.Zev« 16 4.
Die 2spâ Zeit» 20 4.
Die Sspâlt. Z-Ue 30 4.
Nr. 32.
Mittwoch den 7. Februar
1894.
Amtliches.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit Erledigung meiner Verfügung vom 14. Dezember v. Js., V. 10638, betr. Ermittelung des Ernteertrages im Jahre 1893, noch im Rückstände sind, veranlasse ich, den darin erforderten Bericht binnen 5 Tagen zu erstatten.
Hanau am 30. Januar 1894.
Der Königliche Landrath
▼. 692 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 6. d. Mts. eingefangen: Ein gelber Pinscher m. Geschl.
Gefunden: Auf der Post: mehrere Briefmarken. Vor mehreren Wochen ein Damenregenschirm (in einem Laden sieben geblieben). Ein goldener Ring. Ein feines leinenes Taschentuch mit Monogramm.
Hanau am 7. Februar 1894.
Stadtkreis Hanau. "
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Von den städtischen Behörden ist unter dem 1893
ein Baufluchtlinienplan über das Gelände rechts und links der Lamboystraße auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend: „die Anlegung unb Veränderung von Straßen 2C.", beschlossen und ausgestellt worden.
Nachdem auch die Genehmigung seitens Königlicher Polizeidirektion unter dem 22. Januar d. I. erfolgt ist, wird der Plan gemäß §. 7 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 zu Jedermanns Einsicht von heute an im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 24 des Rathhauses, aufgelegt und werden Einwendungen bis zum 5. März d. J. entgegengenommen.
Hanau am 1. Februar 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. - 1598
Gartenverpachtung.
Der 40 ar 25 qm große hintere Garten bei der allen Zeichenakademie soll Freitag den 9. Februar er., vormittags 10 Uhr, auf die Dauer von 2 bezw. 6 Jahren im Stavtkâmmereilokal öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Der Zuschlag bleibt vorbehalten.
Hanau den 5. Februar 1894.
Der Stadtkämmerer
Scherzberg. 1728
t Ein einheitliches preußisches Wasterrecht.
I.
Unser Land hat in seinen Gewässern einen werthvollen Besitz, der aber bei Weitem noch nicht in dem Maße ausgenutzt werden kann, wie es das volkswirthschaftliche Interesse auf der einen Seite, die vielen privat- wirthschaftlichen Interessen auf der anderen erheischten. Wie sehr Schifffahrt und Fischerei dabei betheiligt sind, versteht sich von selbst. Aber es tritt hier die Landwirthschaft hinzu, da die Anbaufähigkeit und Ertragsfähigkeit der Gelände durchaus von einer rationellen Nutzbarmachung der Wasserbecken und Wasserläufe abhängt — sei es, daß sie der Bewâfferung, sei es, daß sie der Entwässerung dienen, und der Hochwafferschutz hat für weite Gebiete fruchtbaren Landes eine besondere Bedeutung. Weiter ist die Industrie betheiligt, die einerseits des Wassers als Kraftquelle bedarf, deren Arbeitsleistung namentlich durch die Elektrotechnik fort und fort gesteigert wird, und andererseits die Möglichkeit haben will, ihre Abwässer in die Flußläufe abzuführen. Also die Wafferwirthschast an sich, die Landwirthschaft und die Industrie sind die drei hauptsächlichsten Gewerbsgruppen, die am Wasserschatze Antheil haben und sich dabei — wie allerorten die tägliche Erfahrung lehrt — auch häufig genug in den Haaren liegen, da häufig der Vortheil des Einen dem Anderen zum Schaden gereicht. Um die widerstreitenden Interessen zu versöhnen, zum Mindesten zu verhindern, daß nicht Einer zu
Gunsten des Anderen vergewaltigt werde, um ferner die Erschließung noch I unbenutzter Kräfte und Vortheile zu erleichtern, dafür haben sich durch Her- I kommen und Gesetze allerhand Vorschriften herausgebildet, die aber meist I nur Giltigkeit für einzelne Landestheile haben. Aus dieser geschichtlichm und örtlichen Entwickelung, die das Wasserrecht erfahren, ist nun eine Zersplitterung herausgewachsen, die nachgerade um so schädlicher wirkt, weil die jetzige Einrichtung der Behörden in Waffersache« mit der Zeit auch mangelhaft geworden ist. Sie lehnt sich durchweg an die bestehende Bezirkseintheilung an, ohne Rücksicht auf die natürliche Einheit des Stromgebietes, und für die Wahrnehmung der Wasserpolizei mangelt es den Ortspolizeibehörden, denen sie im Allgemeinen zufteht, an Sachverständigen.
Bayern, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen haben längst für ihre Gebiete eine ersprießliche Einheit geschaffen, während die preußische Gesetzgebung hierin bis jetzt zurückgeblieben ist, so eindringlich sich auch wiederholt namentlich das Landesökonomiekollegium, der deutsche Landwirthschaftsrath und die deutsche Landwirthschaftsgesellschaft für die Neuregelung des gesummten, großenteils veralteten Wafferrechls ausgesprochen haben. Der Stillstand in Preußen war dadurch verursacht, daß man erwartete, das Bürgerliche Gesetzbuch werde auch auf diesem Gebiete eine reichsgesetzliche Regelung heibeiführen. Dazu kam es aber nicht und kann es auch nicht kommen, weil die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Seite des Wasserrechts zu eng zusammenhängen. Nach der Reichsversaffung ist das öffentliche Wasserrecht der Zuständigkeit des Reiches entzogen. Eine reichsgesetzliche Regelung würde zu tief in das Verwaltungsrecht der Einzelstaaten cingreifen müffen.
Sobald dies erkannt war, hat man nun auch in Preußen die Ausgabe in die Hand genommen, das gesammte Wasserrecht auf der Grundlage der Landesgesetzgebung zu regeln.
Seit 1890 hat sich eine Ministerialkommission mit dieser Aufgabe beschäftigt, die nunmehr in Buchform die Ergebnisse ihrer Arbeit als „Grundzüge für den Entwurf" veröffentlicht hat. An die alsbaldige Ausarbeitung einer Vorlage für den Landtag ist dabei nicht gedacht, vielmehr soll allen Betheiligten, den Verwaltungsbehörden sowohl wie den Vertretern von Schifffahrt und Fischerei, Landwirthschaft und Industrie Zeit zu gründlicher Beurtheilung gelassen werden.
Fürsore für die Hochseefischerei.
In welch fürsorglicher Weise der Staat auf das Wohl der für den Nationalwohlstand außerordentlich wichtigen Hochseefischerei bedacht ist, zeigt sich in dem Nachtrage zur Denkschrift über die Thätigkeit der preußischen Wasserbauverwaltung in den Jahren 1880 bis 1890. In den meisten der vorhandenen Seehäfen ist Rücksicht darauf genommen, daß den Fischern Gelegenheit gegeben wird, ihre Boote unterzubringen und ihren Fang abzusetzen ; da aber an langen Küstenstrecken Häsen nicht vorhanden sind, und die Fischerei deshalb dort nur mit kleinen Booten betrieben werden kann, die sich nicht zu weit auf lie hohe See hinaus wagen dürfen, so sollen auch hier Häfen angelegt werden, in die die größeren Fischerfahrzeuge jederzeit sicher einlaufen können.
Der Anfang mit derartigen Anlagen ist an der Nordsee durch die Herstellung eines Fischereihafens mit Lösch- und Ladevorrichtungen nebst Eisenbahnanschluß am Norddeich, Regierungsbezirk Aurich, und durch die Erweiterung des auf der Insel Norderney vorhandenen Hafens gemacht worden. Die Kosten für beide Hafenanlagen sind auf 1,6 Millionen Mark berechnet worden. Die letztere Anlage ist nahezu vollendet, der Hafen am Norddeich noch in der Ausführung begriffen. Ein zweiter Fischereihafen an der Nordsee wird für Geestemünde in Aussicht genommen, weil die von hier aus betriebene Hochseefischerei einen so bemerkenswerthen Aufschwung nimmt, daß für sie die vorhai denen Hasenanlagen nicht mehr genügen, auch für einen besseren Eisenbahnanschluß gesorgt werden must.
An der Ostküste ist mit der Anlage eines Fischereihafens bei Latz- nitz auf der Insel Rügen der Anfang gemacht worden. Der Hafen fol demnächst einen Eisenbahnanschluß erhalten und wird somit nicht allem ber Hochseefischerei, sondern auch dem sonstigen Handelsverkehr, vorausuchmch auch den regelmäßigen Dampfschiffverbindungen mit Schweden, we.che zue Zeit ihren Ausgangspunkt in Stralsund haben, zu Gute kommen, r te zunächst auf 600,000 Mark veranschlagte Bauausführung ist im Jahre I 1889 begonnen worden.