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Nr. 31.

Dienstag den 6. Februar

1894.

Amtliches.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 18. Verloosung von Kurmärkischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern*) gezogen worden.

Dieselben werden den Besitzern zum 1. Mai 1894 mit der Auf­forderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Mai 1894 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldversch eibunen und der später zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe XIV. Nr. 6 bis 8 bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmit­tags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts- tage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasfe.

Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 2. April 1894 ab eingereicht werden, welche sie der Staats schulden- Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Mai 1894 ab bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale r zurückbehalten.

Mit dem 1. Mai 1894 hört die Vcrzinsung der oer- loosten Kurmârkischen Schuldverschreibungen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der obigen An- [ läge verzeichneten, noch rückständigen Kurmârkischen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den Kündigungsterminen aufgehört hat.

Die Staatsschulden-Tilgungskasfe kann sich in einen Schriftwechsel mit dm Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben gedach- tm Kaffen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin am 2. Januar 1894.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

*) Die Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrachsamts und der Steuerkassen offen.

Stadtkreis Hana«. Polizeiverordnung.

. Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Stadtraths für den Um- ' faug des Stadtbezirks Hanau folgendes verordnet:

§. 1» In die Eintauchen der Straßen und Straßenrinnen sowie in die Einläufe der Neukanalisation dürfen weder Kehricht noch andere Gegenstände geworfen bezw. eingekehrt werden.

§. 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung haben Strafe von 1 bis zu 30 Mark event. Haftstrafe zur Folge.

Die Polizeiverordnung vom 1. April 1867 wird hiermit aufgehoben.

Hanau am 27. Januar 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 1326 v. Oertzeu.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen sowie des §. 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Stadtraths für den Umfang des Stadt­bezirks Hanau folgendes verordnet:

Der §. 3 der Polizeiverordnung vom 4./12. 1876 u. 30./12. 1879 «hält folgende Fassung:

I. 3.

Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer bezw. Hausver­

walter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst abfahren zu lassen. Das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen oder dort abgelagert sowie nicht in die Straßenein­läufe der Neukanalisation geworfen bezw. cingekehrt oder auf den gußeisernen Abdeckungen derselben abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolge. WWM^' ^ t

Zuwiderhandlungen haben Strafe bis zu 9IMk. eventuell Haftstrafe zur Folge.

Hanau am 27. Januar 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 1326 v. Oertzen.

t Die Finairzrcform im Reichstage.

Der Gesetzentwurf über die anderweite Ordnung des Finanzwesens des Reichs ist, nachdem er schon bei der Etatberathung wie bei der Be­rathung der Steuerprojekte im Reichstage und ebenso auch in den Landtagen der Einzelstaaten, namentlich in Preußen, zur Genüge erörtert worden ist, jetzt auch formell im Reichstage einer ersten Berathung unterzogen worden. Nach den Eindrücken der D-batte zu schließen, hat sich die Stellung der Parteien, wie sie schon bei den früheren Erörterungen zum Ausdruck kam, wenig geändert. Der Staatssekretär Graf von Posadowsky kennzeichnete die drei Richtungen, in denen die Stellung zu dem Entwurf zum Ausdruck gekommen ist, in zutreffender Weise folgendermaßen: die Einen wollen über­haupt keine Reform und setzen überflüssigerweise hinzu, daß, wenn es zu einer Reform käme, man nicht die indirekten Steuern, sondern eine Reichs­einkommensteuer dazu benutzen müsse; diesen Standpunkt vertretm die beiden freisinnigen Gruppen und die Sozialdemokratie. Die Andern sehen die sachliche Berechtigung und Nothwendigkeit der Reform ein, glauben aber, daß der gegenwärtige Augenblick wirthschaftlich ungünstiger Verhältnisse dazu nicht geeignet sei: auf diesen Standpunkt hat sich das Zentrum vorläufig zurückgezogen. Die Dritten und hierzu gehören die beiden konservativen Parteien und die Nationalliberalen stehen der Finanzreform freundlich gegenüber und treten auch für die zu diesem Zweck in Vorschlag gebrachten indirekten Steuern ein; freilich aber befinden sich auch unter diesen solche, die bezüglich der vorgeschlagenen Steuern noch verschiedene Wünsche haben und meinen, man könne aus der Börsensteuer noch mehr herausschlagen oder den Bedarf durch eine Inseraten- oder eine Wehrsteuer oder durch die Erhöhung der Biersteuer decken.

Das, worauf es in erster Linie ankommt, ist die Frage, ob die Finanzreform nothwendig ist: wird dies erkannt, dann wird und muß sie auch durchgeführt werden; denn wo ein Wille, da ist auch ein Weg. Aber mit diesem Willen und dieser Neigung ist es zur Zeit noch recht herzlich schlecht bestellt. Der Hauptgrund hierfür liegt in der Rücksicht auf Stich­worte und Vorurtheile der großen Massen.Wo einem Neigung fehlt,, da mangelt es an einem Worte der Entschuldigung nie", dieser Goethe'sche Vers erklärt es, daß Zentrum und Freisinnige, selbst im Widerspruch zu früher befolgten Grundsätzen, alles Mögliche heraussuchen, um die Noth­wendigkeit der Finanzreform, sei es für jetzt, sei es überhaupt in Abrede zu stellen.

Was bezweckt die Finanzreform? Sie will die bekannte im Jahre 1879 auf Betreiben des Zentrums eingeführteKlausel Frankenstein", welche den Einzelstaaten aus den Einnahmen des Reichs einen Antheil zur Regulirung ihrer Finanzen sichern sollte, wieder zur Wahrheit machen. Denn sobald Matrikularbeiträge und Ueberweisungen sich decken oder die ersteren die letzteren übersteigen, wie dies jetzt der Fall ist, dann ist diese Klausel in Wirklichkeit werthlos geworden. Die Reform und das betonte namentlich der Finauzminister, wie auch die Redner der beiden konservativen Parteien und der Nationalliberalen liegt also hauptsächlich im Interesse der Einzelstaaten. Und dennoch sträubt sich wenigstens zur Zeit das Zentrum dagegen! Zur Entschuldigung führte Herr Lieber die gegenwärtig ungünstigen wirthschastlichen Verhältnisse an, und Herr Bachem begeisterte sich sogar sür Erhöhung der Matrikularbeiträge und der Einkommensteuern in den Einzelstaaten. Wie aber die wirthschaftlich ungünstigen Verhältnisse keinen @mib abgeben können für die weitere Verfchlechterung der finan­ziellen Verhältnisse von Reich und Einzelstaaten, so steht das Mittel des