Mtonnement--
Preis:
Jährlich 9 X Ealhj, 4-^50^).
Wtttcljährlich 2«M 25 -4« gär auswärtige Fermenten mit km betreffenden Pchaufschlag. Die einzelne Ibatmer 10 -4.
Arnttiches @rgon für KtaöL und Landkreis Karrau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Conn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
ZvsertiorrS- Preis: Die Upaltige Garmond zell« derberen Ran» 10 ^.
Die IW Zeil« 1b
Die 2spâlt. Zelle 20 -4.
Die Sspalt. Zelle 30 ^.
Nr. 30.
Montag den 5. Februar
1894.
Amtliches.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein leeres ledernes Täschchen. Eine silberne Zylinber- «Hr. Ein Damenregmschirm. Ein gelber Ring (in der Kirche zu Oberissigheim). Ein todter Hase.
Lerloren: Eine goldene Damenuhr ohne Kette; dem Wiederbringer eine Belohnung.
Hanau am 5. Februar 1894.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Höhere Töchterschule.
Anmeldungen für das. neue Schuljahr werden vormittags von 10 bis 12 Uhr im Schulgebäude, Steinheiw erstraße 37, entgegengenommen, und es sind hierbei Geburts- und Impfscheine vorzulegen.
Die Anstalt ist für zehn Schuljahre eingerichtet und enthält zehn aufsteigende Stusenklassen mit einjährigen Lehrkursen.
/ In die unterste Klaffe werden in der Regel diejenigen Kinder ausgenommen, welche 6 Jahre alt sind oder das 6. Lebensjahr bis zum 1. Juli vollenden. Es können jedoch auch Kinder, welche dieses Lebensalter bis Ende September erreichen, sofern sie in körperlicher und geistiger Beziehung |um Schulbesuche reif sind, zu Ostern Aufnahme finden.
Hanau den 5. Februar 1894.
Der Schuldirektor
Junghenn. 1647
t Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern.
Seit Einführung der neuen Justizorganisation des Reichs ist das Strafverfahren nicht verändert worden. An Vorschlägen und Versuchen der Gesetzgebung, einzelne Theile des Werks zu reformiren, hat es zwar nicht gefehlt; sie kamen indessen nicht zur Ausführung und Vollendunp, hauptsächlich weil man sich sagte, daß cs besser sei, noch weitere Erfahrungen zu sammeln und dann die Revision der Gerichtsverfassung und der Strafprozeßordnung, die sich im Allgemeinen wohl bewährt haben, aus alle hervorgetretenen Mängel zu erstrecken.
Am ersten und meisten wurde es als Mangel empfunden, daß gegen die Urtheile der Strafkammern bei den Landgerichten keine Berufung zulässig ist, diese Urtheile vielmehr nur mit der Revision angefochten werden können. Die landgerichtlichen Strafkammern sind, von mancherlei Ausnahmen abgesehen, zuständig für die Vergehen im Unterschiede von den Uebertrctungen, über die in erster Instanz die Schöffengerichte, und von den Verbrechen, ^über die die Schwurgerichte zu entscheiden haben. Vergehen sind nach dem Strafgesetzbuche Handlungen, die mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark bedroht find.
Schon 1882 wurde aus der Mitte des Reichstags ein Antrag gestellt, der auf die Wiederherstellung der Berufung abzielte. Drei Jahre später erschien eine Vorlage der verbündeten Regierungen, welche die Berufung wieder einführen und zugleich einzelne die Energie der Strafver- folgung lähmende Vorschriften abändern sollte. Diese Abänderungen hingen mit der Berufungsfrage insofern zusammen, als s. Z. gerade deshalb, weil die Strafprozeßordnung keine Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern gewährt, der Reichstag eine Reihe von Bestimmungen zum besonderen Schutze des Angeklagten in bas Gesetz gebracht hatte. Ein solcher Ersatz für die fehlende Berufungsinstanz muß natürlich wegfallen, wenn die Berufung wieder eingeführt wird. Der Entwurf von 1885 kam im Reichs- iage wegen baldigen Schluffes der Tagung nicht mehr zur Verhandlung «Ad wurde später nicht wieder vorgelegt, eben weil man vorzog, noch weitere praktische Erfahrungen zu sammeln und dann eine allgemeinere Revision des Strafverfahrens vorzunehmen, wie sie jetzt vorgeschlagen
In der Zwischenzeit hat die öffentliche Meinung immer mehr auf die Wiedereinführung der Berufung hingedrängt, wovon die Haltung des Reichstags, verschiedener Landtage, Berichte der Justizbehörden rc. Zeugniß ablegten. Der Streit, ob die Oberlandesgerichte oder die Landgerichte zur Entscheidung über die Berufung geeigneter seien, ist in dem dem Bundesrathe vorliegenden Entwürfe zu Gunsten der Oberlandesgerichte entschieden, hauptsächlich deshalb, weil die Berufung von einem Landgericht an das andere, oder gar von einer Kammer desselben Landgerichts an die andere, voraussichtlich von dem größten Theile der Bevölkerung nicht als eine wirkliche Appellation angesehen werden und an diesem Mangel des öffentlichen Vertrauens scheitern würde.
Von den Garantien, die als Ersatz für die fehlende Berufung eingeführt waren und nunmehr wegfallen sollen, sind namentlich zwei hervorzuheben: die Besetzung der Strafkammern mit fünf Richtern und die Erhebung aller, auch der vom Gericht als unerheblich erachteten Beweise. Künftig sollen nach dem Entwurf die landgerichtlichen Strafkammern nur mit drei Richtern besetzt werden und die Gerichte wieder den Umfang der Beweisaufnahme bestimmen. Die bisherige Vorschrift, daß das Gericht alle Beweise aufnehmen soll, ist in der Praxis vielfach zu Vertagungen, Verschleppungen und Ablenkung der Gerichtsverhandlungen auf nebensächliche Dinge mißbraucht worden.
Tagesschau.
Berlin, 3. Februar. Seine Majestät der Kaiser und König hörten heute Morgen den Vortrag des Chefs des Generalstabs der Armee und arbeiteten sodann mit dem Chef des Militärkabinets.
Berlin, 3. Februar. Die einzige längere Unterredung ohne Zeugen, welche Fürst Bismarck im hiesigen Schlosse hatte, war die mehr als halbstündige mit dem König von Sachsen. Unter den Bergen von Telegrammen und Zuschriften, welche der Fürst hier bei seiner Ankunft vorfand, und die sich im Laufe des Tages fortdauernd vermehrten, befand sich, der „Allg. Ztg." zufolge, auch eine in den wärmsten und herzlichsten Worten abgefaßte Depesche des Königs Humbert. Die Fürstin erhielt in Friedrichsruhe zahlreiche Begrüßungstelegramme.
Berlin, 4. Februar. Der Korrespondent der „M. Allg. Ztg." theilte anläßlich des Besuches des Fürsten Bismarck in Berlin mit, daß Dr. Schweninger und Dr. Chrysander in Berlin nicht würdig behandelt worden seien, man habe ihnen keine Hofwagen gestellt, sondern sie hätten in einer Droschke hinter dem Fürsten Bismarck herfahren müssen, sie hätten nicht mit an der kaiserlichen, sondern an der Marschallstasel gespeist rc. Mit Recht wird von diesen, nur neue Verhetzung bezweckenden Jämmerlichkeiten in den „Hamb. Nachr." bemerkt, daß sie „ans Lächerliche grenzen", und es wird konstatirt, „daß die betheiligten Herren jener Publikation gänzlich fern stehen und, unbekannt mit ihrem Ursprünge, den Inhalt als im vollen Widerspruch mit ihren eigenen Ansichten und Ansprüchen stehend, -ausdrücklich mißbilligen."
Berlin, 3. Februar. Die heute ausgegebene Nr. 4 des „Armeeverordnungsblatts" veröffentlicht die vom Kriegsministerium unter dem 25. Januar d. J. erlaffenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 14. Januar 1894, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene.
Berlin, 4. Februar. Eine Deputation des Zentralverbandes deutscher Kaufleute wurde kürzlich von den Ministern Frhrn. v. Berlepsch, Dr. v. Boetticher und Miquel empfangen, um wegen der Besteuerung der Konsumvereine vorstellig zu werden. Der „Wes.-Ztg." wird darüber berichtet: „Der Empfang scheint überall kühl gewesen zu sein. Herr v. Boetticher verwies auf die Gesetzgebung, die eine Einschränkung der Konsumvereine unmöglich mache."
Berlin, 3. Februar. Dem zum spanischen Konsul in Bremen ernannten bisherigen spanischen Bizekonsul Eduard Michaelsen ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.
Berlin, 3. Februar. Das Landgericht verhandelte heute wegen eines am 28. Oktober 1893 in dem anarchistischen Blatt „Der Sozialist" erschienenen revolutionären Aufrufs gegen die Redakteure Ellendt und Brandt und den Drucker Werner. Der Staatsanwalt beantragte vier und sechs