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Nr. 26.

Mittwoch den 31. Januar

1894.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Erlaubniß zur Führung von Feuerwaffen soll nach § 2 der Kurfürstlichen Verordnung vom 18. August 1827 nur an unverdächtige Personen ertheilt werden.

Durch Eilaß des früheren Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 10. April 1837 ist alsdann bestimmt worden, daß vor dem Zuge- ständniß eines Waffenscheins stets von dem betreffenden Oberförster bezw. Revierverwaller eine Aeußerung darüber einzuziehen sei, ob die Ertheilung des Waffenscheins an den Nachsuchenden in Absicht auf den Schutz der , Staats- bezw. Privatjagden ein Hinderniß entgegenstehe.

Durch Verfügung der vormaligen Abtheilung des Innern hiesiger Königlicher Regierung vom 12. Juni 1879 A I. 5691 sind sämmtliche Herren Landräthe darauf hingewiesen worden, daß der erwähnte Ministerial- erlaß nicht aufgehoben und auch ferner zu beachten sei.

Bei Anträgen auf Ertheilung von Jagdscheinen ist und wird nun häufiger in der Weise verfahren, daß den Nachsuchenden aufgegeben wird, \ zunächst jene Bescheinigung des Oberförsters vorzulegen. Gleichinhaltliche ortspolizeiliche Bescheinigungen sind nirgends vorgeschrieben, werden trotzdem aber häufiger eingereicht.

Derartige Bescheinigungen der Oberförster wie der Ortspolizeibehörden hat der Herr Provinzialßempelfiskal im Einverstâi dniß mit dem Herrn * Provinzialsteuerdirektor völlig zutreffend deshalb für stempelpflichtig erklärt, weil die von Privatpersonen nachgesuchten amtlichen Bescheinigungen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern namentlich auch in dem in der Er­langung eines Jagdscheins bestehenden Privat«teresse der Extrahenten aus- gefertigt seien, und bei der durch die Ausfertigung begründeten Stempel- pflicht von Urkunden der Umstand nicht relevire, daß die durch die amtliche Bescheinigung erlangte amtliche Auskunft auch im Wege der dienstlichen Korrespondenz damit hätte eingezogen werden können.

Zur Vermeidung unnölhiger Ausgaben wie im dienstlichen Jntercffe erscheint es geboten, daß die Herren Landräthe dem Wortlaut des ange- zogenen Ministerial- und Regierungserlasses entsprechtnd jene Bescheinigungen von den Oberförstern „einziehen", anstatt den Nachsuchenden die Beibringung derselben aufzugeben. Diese gutachtliche Aeußerungen der Oberförster find dann im Wege dienstlicher Korrespondenz zu erstatten, und infolgedessen natürlich stempelsrei.

Die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen gleichen Inhalts von Seiten der Ortspolizeibehörden ist, wie bereits bemerkt, nirgends vorgeschrieben.

Wenn des ungeachtet häufig Personen, namentlich solche, welche bald einen Jagdschein erhalten möchten, derartige Bescheinigungen von Polizeibehörden oder Oberförstern für zweckmäßig halten und deshalb erbitten, so liegt ein L Grund, die Ausstellung derselben jenen Beamten zu untersagen, nicht vor. Hochgeboren

Euer H^^hsgeboren- ersuche ich aber ergebenst, die Ihnen unter­stellten Polizeibehörden anzuweisen, die Antragsteller in jedem einzelnen solchen Falle darauf aufmerksam zu machen, daß die erbetene Bescheinigung stempel- pflichtig sei.

An die Oberförster wird eine gleiche Weisung ergehen.

Cassel den 19. Januar 1894.

An

Der Regierungspräsident

Haussonville.

sämmtliche Herren - Landräthe des Bezirks und den Herrn Polizeipräsidenten

Hier.

Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden veranlaßt, in vorkom- menden Fällen nach vorstehender Verfügung zu verfahren.

Hanau am 26. Januar 1894.

Der Königliche Landrath

V. 754 v. Oertzen.

NR. Der Entwurf über den Waarenzetchenfchntz hat auch in seiner neuen Gestalt, die sich übrigens nur in sehr wenigen

IPunkten von der Vorlage der vorletzten Tagung unterscheidet, im Reichs­tage allgemein eine zustimmende Aufnahme gefunden. Die beiden haupt­sächlichsten Vorzüge des Entwurfs bestehen in der Wahl eines anderen Schutzverfahrens und in der Bekämpfung der concurrence déloyale. Was das erstere betrifft, so werden bekanntlich gexenwârtig die Marken bei den Lokalgerichten zur Anmeldung gebracht. Dieses Drzentralisationèsystem ist in dem neuen Entwürfe vollständig verlasst n und zwar deshalb mit Richt, weil auf diese Weise Nachahmungen von Waarenzeichen längere Zeit be­stehen, ohne daß der Inhaber des echten Zeichens auch nur eine Ahnung davon haben, geschweige denn gegen dieselben eivschriiten kann. Nunmehr soll die Anmeldung bei dem Patentamte zentralisirt werden und zwar so, daß nebln das Anmelde- auch ein gewisses Vorprüfungsversahren tritt. Das Patentamt soll verpflichtet sein, den Inhaber eines älteren Zeichens auf die Anmeldung eines neum gleichen oder ähnlichen aufmerksam zu machen und das letztere erst dann in die Rolle ein zutragen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist von dem Inhaber des älteren kein Widerspruch er­hoben wird. Eine gewisse Vorprüfung übernimmt danach also das Patent­amt, jedoch nicht die Endentscheidung. Eine ganze Anzahl von Bestre- bui gen ist nun dahin gerichtet, auch die Entscheidung in die, Hand des Patentamts zu legen, ähnlich wie es beim Patentschutz gegenwärtig bereits der Fall ist. Diesem Wunsche ist auch im Reichstage Ausdruck gegeben und vornehmlich seinetwegln ist die Vorlage nochmals an eine Kommission zur Vorberathung überwiesen worden. Sodann aber will man in dieser Kommission auch Mittel und Wege ausfindig machen, um die Bekämpfung des unerlaubten Wettbewerbes noch rweckdiei licher auszugestaltcn, als es schon in der Vorlage geschehen ist. Ob sich beide Ziele werden erreichen lassen, ist sehr fraglich. Sie sind ja g'wiß erstreben swerth, auf das erstere aber sollte man unter den jetzigen Verhältnissen von vornherein verzichten. Denn zu seiner Erreichung gehören eine gute Menge von Geldmitteln. Die Kräfte des Patentamtes müßten eine wesentliche Vermehrung erfahren. Dadurch aber würden die bisherigen Einnahmen des letzteren geschmälert werden, was bei der schlechten Finanzlage die Regierungen nicht zulassen würden, oder es müßten für den Waarenzeichenschutz ganz beträchtlich höhere Gebühren als sie im Entwürfe vorgeschlagen sind, gefordert werden. Dies aber würde wieder den Handel- und Gewerbetreibenden n cht gefallen. So­mit ist es denn schon am besten, man betritt den in der Vorlage gewählten Mittelweg. Und bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs läßt sich gemäß der ganzen Natur der zu schützenden Gegenstände ein so weitgehender Schutz wie für die Waarenzeichen nicht erreichen. Man sollte deshalb über der Jagd nach dem letzteren das Gute, was die Vorlage bietet, nicht ver­pesten. Jedenfalls sollte man im Auge behalten, daß es unter allen Um­ständen angezeigt ist, die Reform der Markenfchutzgesetzgebung, wie sie nun schon so lange erstrebt ist, baldigst eintreten zu lassen. Gewerbe und Handel werden sicherlich auch zufrieden sein, wenn nur die Bestimmungen der Vor­lage der verbündeten Regierungen am 1. Oktober des laufenden Jahres in Kraft treten werden.

Der Zollkrieg zwischen Belgien «nd Frankreich kann nunmehr nach der Wahl des neuen französischen Zollausschusses, der seiner erdrückenden Mehrheit nach aus Schutzzöllnern besteht, als eine sicher bevorstehende Thatsache bezeichnet werden. Irgend welche Konzession ist von Frankreich jetzt nicht mehr zu erwarten, und der belgischen Regie­rung wird nichts anderes übrig bleiben, als das Beispiel der Schweiz nachzuahmen und gegen Frankreich Repressalien zu üben. In Brüssel ver­lautete gestern, daß der Ministerrath sich schon gestern oder heute mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen haben würde. Der Zollkrieg wird selbstver­ständlich eine weitere Erkältung der politischen Beziehungen zwischen Bel­gien und Frankreich, die seit der letzten nordfranzösischen Belgierhetze ohne­hin nicht mehr die besten sind, herbeiführen. Um so erfreulicher ist für uns die Thatsache, daß gerade in dieser günstigen Zeit die neue deutsche Handelskammer in Brüssel gegründet wurde. Sie zählt bereits 150 Mitglieder, welche zu den angesehei sten Kaufleuten der belgischen Hauptstadt gehören. Sie wird ein wichtiges und schätzenswerthes Vermittelungsorgan des belgisch deutschen Handels werden, welcher infolge des belgisch-französischen Zollkrieges hoffentlich eine große Ausdehnung erfahren wird. (K. Tbl.)