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Nr. 20.

Mittwoch den 24. Januar

1894.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Lieferung der Fourage für das Etatsjahr 1894/95 für die in Hanau, Bruchköbel und Dörnigheim ftationirten Gendarmeriepferde soll Freitag den 26. d. Mts., vormittags 9 Uhr, auf dem land- rütblichen Büreau verdungen werden. Reflektanten werden zur Abgabe des mündlichen Gebots hierzu eingeladen.

Hanau am 15. Januar 1894.

Der Königliche Landrath.

M. 150 I. V.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Bei der katholischen Schule zu Großauheim kommt die erste Schul­stelle, welche mit Organistendienst organisch verbunden ist, am 1. April d. Js. infolge Pensionirung ihres seitherigen Inhabers zur Erledigung. Das Dienst-(Mindest-)Einkommen beträgt für einen definitiv angestellten Lehrer bei freier Wohnung oder 250 Mark Miethsentschädigung 1000 Mark und steigt nach Maßgabe des Dienstalters von 5 zu 5 Jahren um je 100 Mark bis zum Höchstbetrage von 1500 Mark.

Bewerbungsgesuche sind unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse binnen 3 Wochen dem Königlichen Lokalschulinspektor Pfarrer Dr. Aren- hold zu Großauheim einzureichen.

Hanau am 17. Januar 1894.

Für den Schulvorstand v. Oertzen,

V. 599 Königlicher Landrath.

t Der Gesetzentwurf über die Landwirths chaftskammern.

II.

In den Landwirthschaftskammei n soll der gesammte ländliche Besitz vertreten sein, einerlei, ob er land- oder sorstwirthschastlich benutzt wird. Sie sollen die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Be­zirkes wahrnehmen, bei allen in Betracht kommenden Fragen die Verwal­tungsbehörden durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Gutachten unterstützen. Um die technischen Fortschritte der Landwirtschaft zu fördern, dürfen sie die Anstalten, die Verpflichtungen und das Vermögen der be­stehenden landwirthschaftlichen Vereine zur bestimmungsgcmäßen Verwaltung übernehmen oder die Vereine in der Ausführung ihrer Aufgaben unter­stützen ; auch können sie bei der Verwaltung der Produktenbörsen und ins­besondere bei den Marktpreisnotirungen mitwirken. Ein Statut, das für jede Landwirthschaftskammer, nach Anhörung des Provinziallandtages durch Königliche Verordnung gegeben wird, regelt die Organisation und die Be­fugnisse. W. Ms

Die Mitglieder der Kammer werden von den Berufsgenossen gewählt. Wahlberechtigt sind in selbstständigen Gutsbezirken die Gutseigen­thümer, in Stadt- und Landgemeinden die Eigenthümer und Pächter, deren Wirthschaft die Haltung von Zugvieh erfordert; das Wahlrecht beginnt mit dem 25. Lebensjahre. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte ent­zogen sind, oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, sind vom Wahlrecht ausgeschlossen. Wählbar zu Mitgliedern der Landwirthschafts- kammern sind die nach Vorstehendem Wahlberechtigten, sobald sie das 30. Lebensjahr erreicht haben; außerdem aber die Pächter selbstständiger Guts­bezirke, solche Personen, welche das Wahlrecht früher besessen haben, und solche anderer Berufe, denen durch das Statut die Wählbarkeit ausdrücklich beigelegt ist. Daß man die Anzahl der Wählbaren in dieser Art erweitert, hat den Sinn, daß dadurch den Landwirthschaftskammern unter Umständen besonders nützliche Mitglieder zugeführt werden können, die, ohne felbst- stündige und ausübende Londwirthe zu sein, durch ihre Erfahrungen oder ihren besonderen Beruf dazu wohl geeignet scheinen wie Landwirthschafts­lehrer, Thierärzte, Landwirthschaftsbeamte u. s. w. Auch die stündige Ein­richtung von Unterverbänden ist unter Umständen statthaft.

Wahlbezirke sind die Landkreise; Stadtkreise können einem benach­barten Landkreise angegliedert werden. Die Wahlen sind indirekte, also daß jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde des Wahlbezirks zunächst einen Wahlmann zu wählen hat. Jedem Wähler kommt ein Stimmrecht zu, das

seinem Grundsteuerreinertrage entspricht; es darf jedoch ein Drittel aller Stimmen der Gemeinde nicht übersteigen. Ebenso ist das Stimmrecht jedes Wahlmannes nach dem Grundsteuerreinertrage seiner Gemeinde zu bemessen; doch darf es ein Drittel aller Stimmen des Wahlbezirks nicht übersteigen. Die indirekte Wahl soll das Wahlgeschäft dem Einzelnen erleichtern, nament­lich auch bei Ersatzwahlen, für die dann nur die Wahlmânner einzuberufen sind. Einem Verpächter ist cs überlnsfin, sich mit seinem Pächter darüber zu einigen, wenn er ihm etwa sein Wahlrecht ganz übertragen will; doch ist dem Pächter das Mindestmaß des Stimmrechts gewahrt, wie es in dem Landwirthschaftskammerbezirke bemessen ist.

Die Mitglieder der Landwirthschaftskammer werden auf 6 Jahre ge­wählt, damit das Wahlgeschäft nicht zu häufig wiederkehre. Am Schluffe jedes Jahres scheidet aber ein Sechstel der Vertreter aus und wird durch Neuwahl ergänzt, wobei Wiederwahl gestattet ist. Durch diese ollmälige Erneuerung können den Kammern, ohne den stetigen Gang der Geschäfte zu stören, immer wieder neue belebende Elemente zugeführt, kann neu auf­tauchenden Bewegungen Gelegenheit zur Bethätigung gewährt werden.

Alle 3 Jahre wählt die Kammer aus ihrer Mitte einen Vorstand, der ans mindestens 5 Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern besteht. Der Vorstand soll nicht zu klein sein, weil ihm das Schwergewicht der laufenden Geschäfte zufallcn wird; er wählt den Vorsitzenden selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes ist nur halb so lang bemrsscn wie die der Kammer, für den Fall, daß unter den Mitgliedern der letzteren im Laufe der 6 Jahre ein Wechsel eintritt; ein Vorstand, der nicht die Mehrheit der Kammer hinter sich hätte, würde aber keine gedeihliche Wirksamkeit entfalten können. Für bestimmte Aufgaben kann die Kammer besondere Ausschüffe aus ihrer Mitte bilden, und diese Ausschüsse haben das Recht, sich auch durch Nichtmitglieder der Kammer Sachverständige oder Interessenten zu ergänzen.

Die Sitzungen der Landwirtbschaftskammern sind öffentlich; deren Anberaumung ist so zeitig dem Minister und dem Oberpräsidenten mitzu- theilen, daß die Staatsregierung Vertreter zu den Verhandlungen bestellen kann, was die Pflege inniger Beziehungen zwischen den Behörden und der Kammer erleichtern soll.

Die Mitglieder der Kammer versehen ihr Amt unentgeltlich; doch können ihnen Baarauslagen vergütet werden. Die der Kammer durch ihren Geschäftsbetrieb entstehenden Kosten werden auf die Wahlberechtigten nach dem Maßstab des Grundsteuer-reinertrages vertheilt; die Beitragspflicht ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleichzuachten. Sobald diese Umlagen 1 Prozent des Grundsteuerreinertroges überschreiten, bedürfen sie der Ge­nehmigung des Ministers. Den Kammern sind Staatszuschüsse, wie sie bisher den landwirthschaftlichen Vereinen gewährt wurden, ebenfalls in Aussicht gestellt.

Die Kammern erhalten Korporationsrechte, darin sie Grund­eigenthum erwerben, Beamte fest anstellen und sonstige dauernde Verpflich­tungen übernehmen können.

Sonstige Einzelheiten der organisatorischen Bestimmungen sind denen angepaßt, die für die Handelskammern gelten. Die Bestimmungen über etwaige Auflösung und Neubildung einer Landwirthschaftskammer entsprechen denen über die Auflösung von Kreis- oder Provinziallandtagen.

Tagesschau.

Berlin, 23. Januar. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute den Vortrag des Reichskanzlers in dessen Wohnung entgegen und arbeiteten hierauf, in das Königliche Schloß zurückgekehrt, mit dem Chef des Militärkabinets, Generaladjutanten von Hahnke. Um 11 Vs Uhr fand im Weißen Saale die Vorstellung der in diesem Jahre in die Aimee tre­tenden Kadetten statt. Hierauf empfingen Seine Majestät den Minister der öffentlichen Ar beiten Thielen in Audienz.

Berlin, 23. Januar. Dem zum Konsul für Portugal in Berlin ernannten bisherigen portugiesischen Vizekonsul Samuel Felix Eisenmann ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.

Berlin, 23. Januar. Im Hause der Abgeordneten ist von den Abgg. von Kröcher (kons.), von Dziembowski (freikons.), von Buch (kons.), von Tiedemann (Bomst) (freikons.) und Dr. von Heydebrand und der Lasa