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Die 1'/,sp. Zeil« 15 A

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Die Sspalt. Zeile 30 A

Nr. 19.

Dienstag den 23. Januar

1894.

Amtliches.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Auf der Lcipzigerstraße bei Rückingen ein Sturm­laterne; Empfangnahme bei dem Bürgermeister zu Rückingen. Eine silberne Borstecknadel.

Entlaufen: Am 15. ds. Mts. ein schwarzer Spitzhund mit weißen Abzeichen.

Verloren: Eine silberne Zylinderuhr.

Hanau am 23. Januar 1894.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Im Gartcngebâude des Stadtschlosfes dahier sind alsbald 2 Remisen, von qm 58,50 bezw. qm 64,80 Grundfläche, mit je zwei Einfahrtthoren versehen, zu vermielhen.

Die Bedingungen können im Zimmer Nr. 25 des Rathhauses in den Büreaustunden eingesehen, daselbst auch sonst gewünscht werdende Auskunft erbeten werden.

Angebote sind verschlossen bis zum Montag den 29. ds. Mts. mit der AufschriftRemisen" bei dem Oberbürgermeisteramte einzureichen.

Hanau am 19. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 1042

Montag den 29. d. Mts., nachmittags 3 Uhr, sollen im Stadtschloß dahier hinterer Hof vom Heumarkt aus - eine Anzahl alter Oefen, sonstige Eisentheile und Baugegenstände öffentlich gegen gleich baare Zahlung verkauft werden.

Am Vormittag desselben Tages können die Verkaufsobjekte eingesehen werden.

Hanau am 19. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 1041

Mit dem eingetretenen Thauweiter mache ich wiederholt darauf auf­merksam, daß Eis und Schnee im Stadtbezirk nur an folgenden Stellen abgelagert werdcn dürfen:

1. am Main,

2. in der Ausschachtung hinter dem großen Viadukt der Frankfurt- Bebraer Eisenbahn,

3. an dem Kinzig- und Fallbachuser jenseits der Fallbachbrücke.

Sofern das Abladen an andern Stellen und Wegen statifindet, wird dasselbe nach Maßoabe der Polizeiverordnungen vom 6./5. 1780, 4./7. 1804 und 7./1. 1839 mit 315 Mark bestraft.

Hanau am 17. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 819

Handelskammer zu Hanau.

Oeffentliche Sitzung Mittwoch den 24. Januar d. I., nach- mittags */,3 Uhr, im unteren Saale des Rathhauses zu Hanau. 1059 t Der Gesetzentwurf über die Landwirthschaftskammern.

Den Versprechungen der Thronrede, daß eine Reform der landwirth- schaftlichen Gesetzgebung angebahnt werden solle, ist die That auf dem Fuße gefolgt; bereits in der zweiten Sitzung des Abgeordnetenhauses hat der Landwirthschaftsminister einen Gesetzentwurf über die Einrichtung von obli­gatorischen Landwirthschaftskammern eingebracht, und damit ist der erste Schritt dieser Reform betreten.

Schon 1884 und 1890 hat man im Landesökonomielollegium das Verlangen nach Landwirthschaftskammern ausgesprochen und erwogen. Da­bei traten zwei Wünsche zu Tage: eine bessere Vertretung der Landwirthe ? bei allen Maßregeln der Gesetzgebung und der Verwaltung, und die Ge- ' Währung größerer Mittel, um technische Fortschritte auf dem Gebiet der |

Landwirthschaft zu fördern. Immer mehr stellte sich heraus, daß die srei- willige Thätigkeit der nur aus freiwilligen Mitgliedern zusammengesetzten landwirthschaftlichen Vereine für diese Ziele nicht ausreichte. Ebensowenig würde man zum Ziel gelangen, wenn man sich mit fakultativen, also frei­willig sich bildenden Landwirthschaftskammern in welche etwa die, be­stehenden landwirthschaftlichen Vereine sich umwandeln könnten begnügte. Die gegenwärtige Lage der Landwirthschaft hat so zahlreiche Berufsgenossen in Noth, und namentlich in Verschuldung gebracht, daß nur eine durch­greifende Maßregel, eine obligatorische Organisation, der sich kein Berufs­genosse entziehen darf, die landwirthschaftlichen Verhältniffe wieder zur Ge­sundung bringen kann. Dem Staate und der Gesammtheit des Volkes muß daran liegen, daß die landwirthschaftliche Ertragsfähigkeit des vater­ländischen Bodens aufs Höchste gesteigert und ausgenutzt wird; weiter aber auch daran, daß die landwirthschaftliche Bevölkerung sich in guter Lage be­findet. Im modernen Staat besteht die Neigung, die städtische und indu­strielle Entwickelung immer mehr zu steigern. Dem muß ein Gegengewicht geboten werden, damit die großen Quellen der wirtschaftlichen, körperlichen und sittlichen Kraft erhalten bleiben, die der Gesammtheit aus der länd­lichen Bevölkerung zufließen. Die Landwirthschaft ist die Wurzel, aus der heraus das ganze vielverzweigte Wirthschaftsleben des Volkes entspießt. Diese Wurzel ernährt den ganzen Baum, indem sie ihm fort und fort die Gaben erschließt, die der vaterländische Grund und Boden birgt, also, daß der Baum für Wachsthum in die Höhe und Breite erstarken kann. Diese Wurzel hält aber auch den Baum, das Staatengebäude, am vaterländischen Grund und Boden fest, daß er den Stürmen, die hinbrausen über die Welt, Trotz bieten kann, wenn minder dauerhafte, minder zähe Gebilde vom Unwetter geknickt werden.

Man nimmt an, daß der gesammte ländliche Grundbesitz in Preußen bei einem Grundsteuerreinertrag von 409 Millionen Mark mit 11 Vs Milliarden Mark Hypothekenschulden beschwert ist. Man hat ferner nachgewiesen, daß beim bäuerlichen Grundbesitz bereits das erste und beste Werthsdrittel verschuldet ist, der Großgrundbesitz aber die Verschuldungs­grenze bereits überschritten hat, innerhalb deren er den Schwankungen der Produktionsbedingungen gegenüber noch Stand zu halten vermöchte. Diese übermäßige Verschuldung ist hauptsächlich Ursache für die schwierige Lage, in der die Landwirthschaft sich derzeit befindet. Das Steigen der Ver­schuldung fiel zusammen mit einer Zeit hoher landwirthschaftlicher Entwick­lung und einer Steige, ung des Kaufwerthes von Grund und Boden, auf die ein Rückschlag nicht ausgeblieben ist. Dabei fielen die Kreditirung von Restkaufgeldern und die Eintragung von Erbantheilen ins Gewicht, weil den Abmachungen der augenblickliche Verkehrswerth und nicht ein mittlerer Ertragswerth zu Grunde gelegt war.

Der Druck dieser Verschuldung wird um so härter empfunden, weil ihre Form zumeist die kündbare Hypothek ist. Der ländliche Grundbesitz ist aber seiner Natur nach nur eine Rentenquelle, und die dieser seiner Natur einzig entsprechende Belastungsform ist die unkündbare Amor- tisationsrente. Um die Hypothekenschulden in unkündbare Amortisa­tionsdarlehen umzuwandeln, bedarf es aber Maßregeln in der Gesetzgebung und Verwaltung, die durchzuführen dem Staate zusteht, die anzubahnen und den besonderen Verhältnissen in dieser oder jener Provinz anzupassen aber nur gelingen kann, wenn die Regierung sich auf die Mitarbeit selbst­ständiger, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ruhender Organe der Berufs- genossen stützen kann.

Darum schlägt die Regierung die Errichtung von obligatorischen Landlwijrthschaftskammern für jede Provinz vor, welche im Allgemeinen dem Landwirthschaflsminister unterstehen. Wo die Größe einer Provinz auch Verschiedenheiten der landwirthschaftlichen Verhältnisse bedingt, sollen daselbst auch mehrere Kammern mit für sich abgegrenzten Gebieten gebildet werden können; wie denn zur Zeit auch in Ostpreußen, Pommern und Hessen-Nassau je zwei landwirthschaftliche Zentralvereine vorhanden sind.

jT a g e s s ch a ir.

Berlin, 22. Januar. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute Morgen den Vortrag des Chefs des Zivilkabinets entgegen und hörten anschließend die Marinevorträge.