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Nr. 19.
Dienstag den 23. Januar
1894.
Amtliches.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Auf der Lcipzigerstraße bei Rückingen ein Sturmlaterne; Empfangnahme bei dem Bürgermeister zu Rückingen. Eine silberne Borstecknadel.
Entlaufen: Am 15. ds. Mts. ein schwarzer Spitzhund mit weißen Abzeichen.
Verloren: Eine silberne Zylinderuhr.
Hanau am 23. Januar 1894.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Im Gartcngebâude des Stadtschlosfes dahier sind alsbald 2 Remisen, von qm 58,50 bezw. qm 64,80 Grundfläche, mit je zwei Einfahrtthoren versehen, zu vermielhen.
Die Bedingungen können im Zimmer Nr. 25 des Rathhauses in den Büreaustunden eingesehen, daselbst auch sonst gewünscht werdende Auskunft erbeten werden.
Angebote sind verschlossen bis zum Montag den 29. ds. Mts. mit der Aufschrift „Remisen" bei dem Oberbürgermeisteramte einzureichen.
Hanau am 19. Januar 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 1042
Montag den 29. d. Mts., nachmittags 3 Uhr, sollen im Stadtschloß dahier — hinterer Hof vom Heumarkt aus - eine Anzahl alter Oefen, sonstige Eisentheile und Baugegenstände öffentlich gegen gleich baare Zahlung verkauft werden.
Am Vormittag desselben Tages können die Verkaufsobjekte eingesehen werden.
Hanau am 19. Januar 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 1041
Mit dem eingetretenen Thauweiter mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß Eis und Schnee im Stadtbezirk nur an folgenden Stellen abgelagert werdcn dürfen:
1. am Main,
2. in der Ausschachtung hinter dem großen Viadukt der Frankfurt- Bebraer Eisenbahn,
3. an dem Kinzig- und Fallbachuser jenseits der Fallbachbrücke.
Sofern das Abladen an andern Stellen und Wegen statifindet, wird dasselbe nach Maßoabe der Polizeiverordnungen vom 6./5. 1780, 4./7. 1804 und 7./1. 1839 mit 3—15 Mark bestraft.
Hanau am 17. Januar 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 819
Handelskammer zu Hanau.
Oeffentliche Sitzung Mittwoch den 24. Januar d. I., nach- mittags */,3 Uhr, im unteren Saale des Rathhauses zu Hanau. 1059 t Der Gesetzentwurf über die Landwirthschaftskammern.
Den Versprechungen der Thronrede, daß eine Reform der landwirth- schaftlichen Gesetzgebung angebahnt werden solle, ist die That auf dem Fuße gefolgt; bereits in der zweiten Sitzung des Abgeordnetenhauses hat der Landwirthschaftsminister einen Gesetzentwurf über die Einrichtung von obligatorischen Landwirthschaftskammern eingebracht, und damit ist der erste Schritt dieser Reform betreten.
Schon 1884 und 1890 hat man im Landesökonomielollegium das Verlangen nach Landwirthschaftskammern ausgesprochen und erwogen. Dabei traten zwei Wünsche zu Tage: eine bessere Vertretung der Landwirthe ? bei allen Maßregeln der Gesetzgebung und der Verwaltung, und die Ge- ' Währung größerer Mittel, um technische Fortschritte auf dem Gebiet der |
Landwirthschaft zu fördern. Immer mehr stellte sich heraus, daß die srei- willige Thätigkeit der nur aus freiwilligen Mitgliedern zusammengesetzten landwirthschaftlichen Vereine für diese Ziele nicht ausreichte. Ebensowenig würde man zum Ziel gelangen, wenn man sich mit fakultativen, also freiwillig sich bildenden Landwirthschaftskammern — in welche etwa die, bestehenden landwirthschaftlichen Vereine sich umwandeln könnten — begnügte. Die gegenwärtige Lage der Landwirthschaft hat so zahlreiche Berufsgenossen in Noth, und namentlich in Verschuldung gebracht, daß nur eine durchgreifende Maßregel, eine obligatorische Organisation, der sich kein Berufsgenosse entziehen darf, die landwirthschaftlichen Verhältniffe wieder zur Gesundung bringen kann. Dem Staate und der Gesammtheit des Volkes muß daran liegen, daß die landwirthschaftliche Ertragsfähigkeit des vaterländischen Bodens aufs Höchste gesteigert und ausgenutzt wird; weiter aber auch daran, daß die landwirthschaftliche Bevölkerung sich in guter Lage befindet. Im modernen Staat besteht die Neigung, die städtische und industrielle Entwickelung immer mehr zu steigern. Dem muß ein Gegengewicht geboten werden, damit die großen Quellen der wirtschaftlichen, körperlichen und sittlichen Kraft erhalten bleiben, die der Gesammtheit aus der ländlichen Bevölkerung zufließen. Die Landwirthschaft ist die Wurzel, aus der heraus das ganze vielverzweigte Wirthschaftsleben des Volkes entspießt. Diese Wurzel ernährt den ganzen Baum, indem sie ihm fort und fort die Gaben erschließt, die der vaterländische Grund und Boden birgt, also, daß der Baum für Wachsthum in die Höhe und Breite erstarken kann. Diese Wurzel hält aber auch den Baum, das Staatengebäude, am vaterländischen Grund und Boden fest, daß er den Stürmen, die hinbrausen über die Welt, Trotz bieten kann, wenn minder dauerhafte, minder zähe Gebilde vom Unwetter geknickt werden.
Man nimmt an, daß der gesammte ländliche Grundbesitz in Preußen — bei einem Grundsteuerreinertrag von 409 Millionen Mark — mit 11 Vs Milliarden Mark Hypothekenschulden beschwert ist. Man hat ferner nachgewiesen, daß beim bäuerlichen Grundbesitz bereits das erste und beste Werthsdrittel verschuldet ist, der Großgrundbesitz aber die Verschuldungsgrenze bereits überschritten hat, innerhalb deren er den Schwankungen der Produktionsbedingungen gegenüber noch Stand zu halten vermöchte. Diese übermäßige Verschuldung ist hauptsächlich Ursache für die schwierige Lage, in der die Landwirthschaft sich derzeit befindet. Das Steigen der Verschuldung fiel zusammen mit einer Zeit hoher landwirthschaftlicher Entwicklung und einer Steige, ung des Kaufwerthes von Grund und Boden, auf die ein Rückschlag nicht ausgeblieben ist. Dabei fielen die Kreditirung von Restkaufgeldern und die Eintragung von Erbantheilen ins Gewicht, weil den Abmachungen der augenblickliche Verkehrswerth und nicht ein mittlerer Ertragswerth zu Grunde gelegt war.
Der Druck dieser Verschuldung wird um so härter empfunden, weil ihre Form zumeist die kündbare Hypothek ist. Der ländliche Grundbesitz ist aber seiner Natur nach nur eine Rentenquelle, und die dieser seiner Natur einzig entsprechende Belastungsform ist die unkündbare Amor- tisationsrente. Um die Hypothekenschulden in unkündbare Amortisationsdarlehen umzuwandeln, bedarf es aber Maßregeln in der Gesetzgebung und Verwaltung, die durchzuführen dem Staate zusteht, die anzubahnen und den besonderen Verhältnissen in dieser oder jener Provinz anzupassen aber nur gelingen kann, wenn die Regierung sich auf die Mitarbeit selbstständiger, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ruhender Organe der Berufs- genossen stützen kann.
Darum schlägt die Regierung die Errichtung von obligatorischen Landlwijrthschaftskammern für jede Provinz vor, welche im Allgemeinen dem Landwirthschaflsminister unterstehen. Wo die Größe einer Provinz auch Verschiedenheiten der landwirthschaftlichen Verhältnisse bedingt, sollen daselbst auch mehrere Kammern mit für sich abgegrenzten Gebieten gebildet werden können; wie denn zur Zeit auch in Ostpreußen, Pommern und Hessen-Nassau je zwei landwirthschaftliche Zentralvereine vorhanden sind.
jT a g e s s ch a ir.
Berlin, 22. Januar. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute Morgen den Vortrag des Chefs des Zivilkabinets entgegen und hörten anschließend die Marinevorträge.