Abonnements Preis:
Jährlich 9 -^ Halbj.4-âSO^.
Vierteljährlich 2 M 25 A
Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag.
Die einzelne Lummer 10 A
Hanmer Lmeiaer.
Zugleich
Arnttiches Hvgcrn für Ktaöt- unö LarrSkveis Kcrnair.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
ZnsertionS-
Preis:
Die ispaltige Garmondzelle oder deren Raum
10 A
Die IW Zell« 15 A
Die 2spalt. Zeile 20 A
Die 3spM. Zeile 30 A
Nr. 12.
Montag den 15. Januar
1994.
Amtliches.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die Herren Ortsvorstände beipniben Gemeinden rc, in welchen sich Verkaufsstellen für Droguen-, Material- und Fartwoaren befinden, erinnere ich an meine Verfügung Dem 8. Dezember o. Js., V. 10545 (letzter Absatz) und veranlasse dieselben, spätestens bis z«M 20. d Mts der darin enthaltenen Auflage nack zukommen.
Hanau am 12. Januar 1894.
Der Königliche Landrath V. 322 D Oertzen.
Die Nummerliste der verloosten und zum 1. Juli 1894 gekündigten Schuldverschreibungen der Staatsanleihen von 1868 A., 1850, 1852, 1853 und 1862, sowie der noch nicht zum Umtausch gegen 4prozentige Konsols eingereichten Schuldverschreibungen der konsol. 4*/sprozenligen Staatsanleihe liegt im Geschäftslokale des Unterzeichneten und der Königlichen Steuerkassen auf. Auf die diese Nummerliste betreffende Bekanntmachung der Königl. Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 5. v. Mts. (abgedruckt Seite 329 des Regierungs-Amtsblattes), sowie auf die darin inihaltend Aufforderung, betreffend die Einlösung der bereits früher gekündigten Staatsschuldscheine von 1868 A., 1850, 1852, 1853 und 1862 und den Umtausch der noch rückständigen Schuldverschreibungen der konsolidirtcn IW/oigen Staatsanleihe in 4°/oige Konsols, wird hiermit aufmerksam gemacht.
Hanau am 9. Januar 1894.
Der Königliche Landrath
V. 158 v. Oertzen.
Landwirtschaftlicher Kreisverein Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 20. Januar, nach- mittags 2*/2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.
Tagesordnung:
1) Geschäftliche Mittheilungen.
2) Besprechung über die Sotten Saatfrucht, welche beschafft werden sollen (Schlußtermin zur Betttiliguni an der gemeinsamen Beschaffung).
3) Vortrag des Herrn Dr. Hesse, Direktor der landwirthschafilichen Winterschule in Marburg, über: „Bau und Leben der landwirth- schaftlichen Kulturpflanze".
Bei dem großen Jniereffe, welches der Gegenstand dieses Vortrags bietet, sind außer den Mitgliedern des Vereins Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft zu der Versammlung höflichst eingeladm.
Der Vorstand.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht, obige Bekanntmachung des landwirthschafilichen Kreisvereins in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu macken.
Hanau am 15. Januar 1894.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Stadtkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Hausbesitzern oder deren Stellvertretern zur Nachricht, daß mit Ablauf des Monats Januar das zweite Halbjahr mb damit dujenige Frist, innerhalb welcher eine mindestens einmalige Entleerung der Abortgruben stattgefunden haben muß, zu Ende geht.
Nach Ausweis des Tagebuches find eine große Anzahl von Hausbesitzern mit der Entleerung noch im Rückstände. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Unterlassung der Entleerung und der Anmeldung aus dem Rathhause polizeilich bestraft wird.
Hanau am 3. Januar 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 377
t Abzahlungsgeschäfte.
Abzahlungsgeschäfte werden in der Art geflossen, daß die Sache dem Erwerber alsbald zur Benutzung übergeben wird, während er den Preis in Tbeilzahlungen nachträglich zu entrichten hat. Diese Att des Geschäftsverkehrs kann an sich nickt verurtheill werden; sie kann vielmehr für den Kaiser wie für den Verkäufer wirtschaftlich sehr nützlich srin. Wenn arme Lrute ein Handwerk, ein Geschäft oder eine Wirthschaft begn nen wollen, ohne die Mittel zur Anschaffung von Kleinmaschwen, Nähmaschinen, ja selbst Möbeln, Haus und Kückengerätben, Wäsche, Kleidungsstücken rc. zu haben, so können sie sich durch die Abrede bestimmter Teilzahlungen diese Anschaffung ermöglichen. Viele Leute haben sich auf diese Weise eine Existenz zu gründen und ihre Verhältnisse zu regeln verstanden, während andererseits große solide Geschäfte, z. B. Nähmaschinen und Pionofotte- fabriken gerade auf diesem Wege einen außerordentlich großen Umsatz erzielt haben. Jü biernoch der Abzahlungsverkehr für die heutigen Verhältnisse von großer Wichtigkeit gewotten, so haben sich anderseits dabei mannigfache Uebelstäi de bemerkbar gemacht, geaen die eingefchritten werden muß. Die Seiet tigfeit, sich gegen eine geringe Anzahlung in den Besitz der Gegenstände zu setzen, sowie die Ueberredui gètünfte mancher Abzahlungsbändler verleiten zu Anschaffungen, die für den Erne>ber überflüssig sind oder seine wirth- schaftlichen Kräfte übersteigen. Weiter werden die Preise für die zu liefernden Gegenstände häufig von gewiss,nlosen Geschäftsleuten unter Ausbeulung der Nothlage oder der Unerfahrenbeit des Abnehmers übermäßig gesteigert. Drittens aber sührt das Streben der Händler nach thut liebster Sicherstellung auf der einen, die wirthschasilicke Schwäche ihrer Kunden aus der anderen Seite zur Vereinbarung drückender Vertragsbestimmungen, so insbesondere zu der viel gerügten Abrede, daß bei Nichientrichtung auch nur einer Rate der Verkäufer zur Rücknahme der Sache befugt ist und gleichwohl die erhaltenen Teilzahlungen behält.
Die Gesetzgebung muß sich darauf beschränken, diese Auswüchse zu bekämpfen, ohne die Abzahlungsgeschäfte zu unterdrücken. In einer Beziehung geschieht dies schon durch dos im vorigen Jahr erlassene Wucker- gesetz, welches den Thatbestand des Wuchers auf die gewerbs und gewohnheitsmäßige Ausbeutung mittels gegenseitiger Verträge ausgedehnt hat. Wo sich ein wucherisches Verbalien in dem Gewerbebetriebe der Abzablungsver- kâufer zeigt, kann auf Grund eben diests Gestzes eingeschrinen werden. Ein anderes Mittel, den Mißständen vorzubeuoen, muß in der Beschränkung der Bertragsfreibeit gesucht werden. Dus bezweckt ein dem Reichstag kurz vor Be inn der Weihnachtsferien vorgelegter Gesetzentwurf; schon vor einem Jahr wurde von der Regierung ein solcher Entwurf eingebracht, der aber nicht mehr zur Erledigung gekommen ist. Die mit der Vmberathung betraute Kommission hatte verschiedene Aenderungen und Ergänzungen zu dem Entwurf beschlosstn, und diese sind in dem neuen Entwurf von der Regierung angenommen worden, so daß dieser durchweg die Fassung erhalten hat, welche der früheren Vorlage durch die Kommission gegeben worden ist.
Der Entwurf hebt die sog. Verwirkungsklausel auf, d. h. er verbittet diejeni. e Vertragsakuede, nack welcher der Verkäufer bei Nichtzahlung einer einzelnen R te die Sache zurücknehmen und zugleich alles bereits Gezahlte als ihm uerfcUm behalten darf. Unter Ausschließung der Rcchts- wirksackkeit jeder entgegenstehenden Vertragsklausel soll im Felle des Rücktritts des Verkäufers der Zustand vor Abschluß des Verlages thunlichst wiederbergestillt, insbesondere also auch der Verkäufer verpflichtet werden, die erhultrnen Gegenleistungen zurückzugewâtren. In Zukunft soll er nur eine Vergütung für den vom Käufer inzwischen gemachten Gebrauch, Ersatz für etwaige Beschädigungen sowie die ihm entstandenen Trarsportkosten und ähnliche Aufwendungen vom Käufer verlangen dürfen. Hat er an Zahlungen bereits mehr erhalten, als die hiernach sich ergebenden Summen, so muß er den Ueberschuß zurückzahlen. Etwaige in dem Kaufverträge wegen Nichterfüllung ter dem Käufer obliegenden Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafen können auf Antrag des Käufers herabgesetzt werden. Die Abrede, daß die Nichterfüllung der Brrpflrchtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit der Entrichtung von mindestens zwei aufeinander folgenden Theilzahlungen ganz oder theilweise im Verzug ist und der rückständige Betrag mindestens dem zehnten Theil des Kaufpreises gleichkommt.