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Nr. 10. j

Freitag den 12. Januar

1894.

Amtliches.

Stadtkreis Hanau.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen betreffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landes Verwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverständnis! mit dem Stadtrath für den Umfang des Gemeindebezirks der Stadt Hanau folgendes verordnet:

§ 1. Bei anhaltendem Frostwetter wird das Auslassen oder Ausgietzen von Abwässern auf die Stratzen bei Meiduug einer Strafe bis zu 9 Mark subs. 3 Tage Hast verboten. Die Abwäffer sind in die zunächst gelegenen Eintauchen auszngictzen.

§. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger in Kraft.

Hanau am 29. Dezember 1892.

Königliche Polizeidirektion, v. Oertzen.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Gemäß §. 25 der Webrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekintirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstrnde unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlaffen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1874 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden roch nicht ertheilt ist, haben sich in der Ze-t vom 15. Januar bis 1 Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutnungs-Stammrolle anzu- welden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst kingetreten sin'-, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirtl schaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver- hâltniffen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran­stalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er .sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, and wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienbäupter ihren l tzten Wohnsitz hatten. . Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Grburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Die Geburtszeugnisse der nach dem 30. September 1874 geborenen Militärpflichtigen find nicht von den Pfarr­ämtern, sondern von den Standesämtern auszustellen.

Sino Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w), so haben die Eltern, Bormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis tinc endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz- dehèrden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungèschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungm (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wndnholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militär pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbebörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zuiückgestellt worden sind. _________

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjabre ihren dauernden Aufenholt oder Wohnsitz noch einem anderen Aushetungèbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle sührt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschrittenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be­richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu br strafen.

In der Stammrolle find nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aushaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Arlegung und Führung der Rekrutirungs- Stammrolle werden die Herren Orts- urd Gutsvorstände auf die Eingangs beregt Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1871, 1872, 1873 und 1874 nebst Belägen sind bis zum 4. Februar d. Js. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1894.

Der Ziviloorsißer.de der Ersatzkommisston des Aushebungsbezirks Hanau. M. 1 v. Oertzen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises mache ich mit Bezug auf meine Verfügung vom 4. Mai v. I., J. 3681, darauf aufmerksam, daß nicht allein von dem bevorstehenden Abgang der Wander- schofheerden, sondern selbstverständlich auch von dem Eintreffen derselben in ihrer resp. Gema kung mir alsbald Anzeige zu erstatten ist.

Im klebrigen empfehle ich die Vorschriften der Bezirks-Polizeivcrord- nung vom 15./8. 1887, die Wanderschasheerden betreffend (veröffentlicht im Hanauer Anzeiger Nr. 303/304 für 1887), gegen welche Seitens der Herren Ortsvorstände sowohl wie auch namentlich der Schafbesttzer bezw. Schäfer noch vielfach gefehlt wird, der genauesten Beachtung, damit Be­strafungen ter Betheiligten möglichst abgewendet werden.

Sie wollen sich mit den Bestimmungen der genannten Verordnung vertraut machen und bei jeder sich darbietenden Gelegenheit Veranlassung nehmen, den Schafbesttzern und Schäfern von Wander schafheerden, besonders denen, welche von nicht zum diesseitigen Regierungsbezirke gehörigen Orten kommen, die Befolg»- g jener Vorschriften zur Pflicht zu machen.

Hanau am 10. Januar 1894.

Der Königliche Landrath

V. 249 v. Oertzen.

An Stelle des verstorbenen Maurers Wilhelm Strauch IV. zu Niederrodenbach ist der Weißbindermeister Johannes Reinstädt zum Mitglied der Feuerdeputation genannten Ortes bestellt und heute verpflichtet worden.

Hanau am 5. Januar 1894.

Der Königliche Landrath.

V. 119 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Die Wittwe Anna Rauscher, geb. Joel, hat sich als frei prakti- zirende Hebamme in Hanau niedergelassen.

Hanau am 5. Januar 1894.

Der Königliche Landrath.

V. 118 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Dem Pfarrer Reich in Marköbel ist die Lokalschulinspektion daselbst von Königl. Regierung in Cassel übertragen worden.

Hanau am 6. Januar 1894.

Der Königliche Landrath

V. 109 v. Oertzen.