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Nr. 9.
Donnerstag den 11. Januar
1894.
Amtliches.
B-kanntmachirng wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VI zu den pr ivrlegirten SW/oigen Rheinischen Eljenbamodtigatiolren von 1843.
Die Zinsscheine Reihe VI Nr. 1 bis 20 zu den privilegirten 3'/,°/oiien Rheinischen Ersen. ahr Obligationen von 1843 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1903, nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 2. Januar 1894 ab von der Kontrolle der Staatspapiere Hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht «erden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierunzs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse, ferner durch das Zentralbureau der Köi-i,.l chen Eisenbahndiiektion (lircksr Hernische) in Köln bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf tragten die Obligationen, sowie die zur Abhebung der neuen Reihe bestimmten Zinsscheinanweisungen mit einem Lerzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt sem Einreicher eine nun merirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichnis; einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins scheine zurückzugeben. Mck den neuen Zinsscheiubogen werden lie abgesrempelten Obligationen an die Einreicher wieder ausgehändigt.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Obligationen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen oder durch das Zentralbüreau ter Königlich n Eisinbahndneklwn (linksrheinische) in Köln beziehen will, hat der betroffeneen Dienststelle die Obligationen sowie die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine und Rück abe der Ooligatrown wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen, dem erwähnten Z.nlral- { imeau und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Berlin den 14. Dezember 1893.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
gez. von Hoffmann.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu oen in derselben gedachten Verzcichvifsen in der Regierungs-Hauptkasse hier und den sammtlichrn Steuerkassen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.
Cassel den 20. Dezember 1893.
Königliche Regierung. Haussonville.
I — _______________________________________________
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit Mm 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem hiesigen städtischen Meldeamte zur Retrutirungsstammroüe zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Ausenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Die augerhald gebotenen, hier wohnhaften Militärpflichtigen des Jahrgangs 1874 haben bei Anmeldung zur Stammrolle ihren Geburtsschein vorzulegen. Die Geburtsscheine werden für diej-nigen Militärpflichtigen, welche nach dem 30. September 1874 geboren sind, nicht von den Pfarrämtern, sondern von den betreffenden Standesämtern kostenfrei ausgestellt.
Hanau am 2. Januar 1894.
Der Oberbürgermeister Dr. Gebesckus.
t Das Schreiben des Reichskanzlers vom 5. Januar.
In stimm Antwortschreiben auf die Eingabe des ostpreußischen konservativen Vereins hat der Reichskanzler zwei Maßregeln angekündigt: Tie Aufhebung des Identitätsnachweises und die Einsetzung eines Ausschusses zur Prüfung der Silber frage.
Die erste Maßregel hängt von dem Abschluß eines deutsch-russischen Handelsvertrags ab; nur in diesem Falle kann den Wünschen der Handelsplätze der Ostsee und weiter landwirthschaftlicher Gebiete im Osten entsprochen werden. Gegenwärtig wird für Getreide, das ins Ausland geht, der Zoll nur dann vergütet, wenn der Nachweis erbracht wird, daß dasselbe Grtreioe zuvor vom Ausland eingesührt war (Identitätsnachweis). Vor der Herrschaft der Getreidezölle ging von den Ostseeplätzen aus viel deutsches Getreide ins Ausland, gewisse deutsche Getrcidesorten sind namentlich in England beliebt. Mit den Getreidezöllm schwand diese Ausfuhr, weil die Steigerung des Inlandspreises durch den Zoll den Verkauf im Ji lande voriheilhofter machte. Die östlichen Provinzen und namentlich die Hafenstädte von Memel bis Stettin hin haben darunter viel zu leiden gehabt, und mit ihnen auch die landwirtbschaftliche Bevölkerung, deren Interessen mit dem Verkehr in den nahen Handelsplätzen eng zusammenhängen. Deshalb war schon in der Session 1887/88 der Vorschlag gemacht worden, den Identitätsnachweis aufzuheben und bei der Ausfuhr von Getreide, gleichviel welcher Herkunft, einen Betrag in Höhe des Getreidezolles zu erstatten. Indessen seit und so lange Differentialzölle gegen Rußland besteben, würde die Beseitigung des Identitätsnachweises die Wirkung der Differentialzölle zum Theil aufheben und der russischen Landwirthschaft in den Grenzländern mehr nützen als der unsrigen.
Da Deutschland weniger Brodfrucht baut, als es bedarf, so muß auch jede Ausfuhr inländischen Getreides an derselben oder an irgend einer anderen Grenzstelle eine im gleichen Betrage größere Getreideeinfuhr nach sich ziehen. Bedenken gegen die Aufhebung des Identitätsnachweises wurden namentlich aus dem westlichen und südlichen Deutschland erhoben; hier fürchtete man, daß man genöthigt sei, an Stelle der Getreidebezüge aus dem deutschen Osten mehr Getreide aus dem Auslande zu beziehen, und daß dadurch im südlichen und westlichen Deutschland die hier gewöhnlich höher als im Osten stehenden Getreidepreise gedrückt würden. Dies wird jedoch wesentlich von der Form der Vergütung der Zollsätze nach Aushebung des Identitätsnachweises abhängen. Bei der Ausarbeitung der angekündigten Vorlage wird von vornherein da auf Bedacht genommen, die Sache so zu regeln, daß ein Handel mit Einfuhrscheinen und spekulative Einfuhren möglichst beschränkt und ausgeschlossen und damit die Bedenken gegen die Maßregel hinfällig werden. Daß dies zu erreichen möglich ist, zeigen verschiedene Vorschläge, die schon aus sachverständigen Interessentenkreisen, so z. B. von der Bremer Kaufmannschaft, gemacht worden sind.
Ganz unzweifelhaft wird den östlichen Provinzen, wo die landwirth- schaftliche Lage am meisten gedrückt ist, mit der Maßregel ein großer Vortheil geboten; das dortige Getreide kann wieder ungehindert den für seine Eigenart, sei es im natürlichen Zustande, sei es in Mischungen, besten Markt aufsuchen, und für die Handelsplätze an der Ostsee werden die empfindlichen Nachtheile beseitigt, die sie unter der Schutzzollpolitik durch den Rückgang der Ausfuhren landwirthschaftlicher Produkte erleiden mußten. Mit Recht hatte auch die ostpreußische Eingabe vermieden, sich gegen jedweden Handelsvertrag mit Rußland zu erklären; denn sicherlich wären die östlichen Gebiete bei Fortdauer der wirthschaft- lichen Spannung mit dem Nachbarlande — indem Differentialzölle und mithin auch Identitätsnachweis bliebe — übler daran, als wenn mit einem für viele inländische Erwerbszweige vortheilhaften Handelsverträge auch die Aufhebung des Identitätsnachweises zu Stande käme.