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Nr. 8.

Mittwoch den 10. Januar

1894.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Beiordnung vom 26. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie auf den 16. Januar k Js. in die Haupt- und Residenzstadt Berlm zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Büreau des Herren­hauses und in dem Büreau des Hauses der Abgeordneten am 15. Januar k. Js. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr abends und am 16. Januar k. Js. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird. Zn diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungs­sitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.

Berlin den 29. Dezember 1893.

Der Minister des Innern, gez. Graf zu Eulenburg.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4%tigen Staatsanleihe von 1884.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preussischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1884 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1903 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1893 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins­scheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts- âttern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibui g n bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden ' gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuloverschreibungen an die Kontrolle @ der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 2. November 1893.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

1 2338. gez. von Hoffmann.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht Werben.

Cassel den 10. November 1893.

Königliche Regierung.

Stadtkreis Hanau. Erledigung.

Das Ausschreiben vom 23. November v. I., P." 11358, Hanauer Anzeiger Nr. 276 pro 1893, betreffend Festnahme der aus der Sirafan- stalt zu Ziegenhain entsprungenen Zuchthausgefangemn Heinrich Quasten, auch Jansen, aus Flaßenberg, und Johann Thöne aus Hamm, ist erledigt.

Hanau am 3. Januar 1894.

Königliche Polizeidirektion.

P. 117 J. V.: Dr Köhler, Regierungsassefsor.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen betreffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverstämniß mit dem Stadtrath für den Umfang des Gemeindebezirks der Stadt Hanau folgendes verordnet:

§ 1. Bei anhaltendem Frostwetter wird das Auslassen oder Ausgietzen von Abwässern auf die Straßen bei Meldung einer Strafe bis zu 9 Mark subs. 3 Tage Haft verboten. Die Abwäffer sind in die zunächst gelegenen Eintauchen auszugießen.

§. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger in Kraft.

Hanau am 29. Dez-mber 1892.

Königliche Polizeidirektion.

__________ _____________v. Oertzen._______

Dienftnachrichten aus dem Kreise.

Verloren: Am 7. d. M. auf dem Wege von Kleinsteinheim bis Hanau eine Remontoiruhr.

Zugelaufen: Ein junger Dachshund mit röthlichen Abzeichen, w. Geschl.

Hanau am 10. Januar 1894.____

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Jever Militärpflichlme, welchem üoer seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem Hi.sigen städtischen Meldeamte zur Rekrutirungsstammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Geleve angedrohten Nachtheile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenf lls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Die außerhalb geborenen, hier wohnhaften Militärpflichtigen des Jahrgangs 1874 haben bei Anmeldung zur Stammrolle ihren Geburtsschein vorzulegen. Die Geburtsscheine werden für diejenigen Militärpflichtigen, welche nach dem 30. September 1874 geboren sind, nicht von den Pfarr­ämtern, sondern von den betreffenden Standesämtern kostenfrei ausgestellt.

Hanau am 2. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister Dr. Gebe sch us.

Bekanntmachung.

Der Landwirthschaftliche Zentralverein für den Regierungsbezirk Cassel hat der Stadt Hanau 25 gedruckte Entwürfe für die Anstellung und Thätigkeit von Gemeindeobstbaumwärtern zur Abgabe an Jntereffenten unentgeltlich überlassen. Ich mache ergebenst darauf aufmerksam, daß das Druckwerkchen sehr schätzenswerthe Winke für Obstbaumzüchter enthält und daß soweit der Vorrath reicht dasselbe auf dem Stadtbauamt, Neustädter Rathhaus Zimmer Nr. 24, während den Dienststunden von morgens 1012^2 Uhr kostenlos abgegeben wird.

Hanau am 6. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 444