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Nr. 7.
Dienstag den 9. Januar
1894.
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge- winnzahlung.
I Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder aus wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesttzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- ! Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- .Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Privatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie.Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
Dammas. Liliental.
Stadtkreis Hanau.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen betreffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einveistânrniß mit dem Stadtrath für den Umfang des Gemeindebezirks der Stadt Hanau folgendes verordnet:
§♦ 1. Bei anhaltendem Frostwetter wird das Anslasten oder Ausgietzen von Abwässern ans die Straßen bei Meidung einer Strafe bis zu 9 Mark subf. 3 Tage Haft verboten. Die Abwäster find in die zunächst gelegenen Eintauchen auszugietzen.
§. 2. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger in Kraft.
) Hanau am 29. Dezember 1892.
Königliche Polizeidirektion, v. Oertzen.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß §. 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Ktammrollen betreffend. (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1874 und ältere, welchen eine endgültige Enlschedung von den Ei satzbehörden noch nicht er theilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- iezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzu- ; melden. •
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirttschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver- hâltniffen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen btj®. wo sich die Lehranstalt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Die Geburtszevgniffe der nach dem 30* September 1874 geborenen Militärpflichtigen find nicht von den Pfarrämtern, sondern von den Standesämtern anszusteüen.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wieverdolen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zmückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenhalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, foubern auch alle sich im Orte aushaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln. «
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrolle werden die Herren Orts- uid Gutèvorstânde auf die Eingangs beregt Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgär ge 1871, 1872, 1873 und 1874 nebst Belägen sind bis zum 4. Februar d. Js. einzureichen.
Hanau am 2. Januar 1894.
Der Zivilvorsißende der Ersatzkommission des Aushcbungsbezirks Hanau.
M. 1 v. Oertzen.
Vom 1. Januar 1894 an sind die laufenden Geschäfte der Hessischen Brandve is älini j s-rsolt duich Bllü-us des 19. HZsischen Kommunallandtags vom 14ten d. Mts., dem Herrn Landesrath Dr. jur. Knorz dahier zur Führung unter eigener Verantwortlichteit übertragen,