NbonntmentS-
Preis:
Jährlich 9 "& ^att^t^âOA Vierteljährlich 2 ^ 25 -4.
Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne
Kummer 10 A
üimiirr Ankner.
Zugleich
Amlttches Gvgcrn für SlaöL- und Landkreis Kcrnau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Preis:
Die ispaltige Garmondzeile oder deren Raum 10 A
Die IW Zeile 15 A
Die Lspalt. Zeile 20 A
Die 3spalt. Zeile 30 A
Nr. 6.
Montag den 8. Januar
1894.
Amtliches.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
An Stelle des seitherigen Trichinenbeschauers Jodannes Schneider zu Niederissigheim ist der Christian Henkel von da als Trichinenbeschauer der Gemeinde Stiebe issigheim bestellt und heute verpflichtet worden.
Hanau am 30. Dezember 1893.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Entlaufen: Ein junger schwarzer glatthaariger Pinscher mit weißer Beust; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein gelber Rehpinscher m. Geschl.
Verloren: Eine Peitsche.
Gefunden: Ein Notizbuch über Spezereiwaaren. Auf dem Wege nach der Windecker Bahnstation ein ledernes Umhângetâschchen mit wollenem Tuch und weil rem Inhalt; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister zu Windecken. Zwei Notizbücher, Kamm, Zwirn (in einer Tasche).
Zugelaufen: Ein kleiner grauer Spitz m. Geschl. Ein großer schwarzer Jagdhund.
Hanau am 8. Januar 1894.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Jeder MelitärpfliLtiae, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersotzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem hiesigen städtischen Meldeamte zur Rekrutirungsstammroste zu melden, bei Vermeidung der im Geiepe angediohtcn Nnchiheste.
Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Biod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebtnf lls bei Vermeidung der im Gesetze ongedrohten Nachtheile.
Die außerhalb geborenen, hier wohnhaften Militärpflichtigen des Jahrgangs 1874 haben bei Ai Meldung zur Stammiolle ihren Geburtsschein vorzulegen. Die Gebuitèscheine werden für diej nigen Miliiâipflchiigen, welche nach dem 30. September 1874 geboren sind, nicht von den Pfarrämtern, sondern von den betreffenden Standesämtern kostenfrei ausgestellt.
Hanau am 2. Januar 1894.
Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.
Die Wiedereröffnung der städtischen Handelsschule findet Dienstag den 9. Januar er. statt.
Die Unterrichte ftunbm sind bis zum Schluffe des Sckuljahres (Ostern) auf Montag, Dienstag, Donnerstag von 4 bis 5 Uhr nachmittaos, Mittwoch von IVs bis 3'/r Uhr nachmittags, Freitag von 4 bis 5 Uhr nachmittags und 8 Vs bis 9Vs Uhr abends festgesetzt.
Hanau am 5. Januar 1894.
Das Kuratorium der Handelsschule.
Dr. Gebeschus. 321
Kausbvsttzvrn
oder deren Stellvertretern zur Nachricht, daß mit Ablauf des Monats Januar das zweite Halbjahr urb damit diejenige Frist, innerhalb welcher eine mindestens einmalige Entleerung der Abortgruben stattgefunden haben muß, zu Ende geht.
Nach Ausweis des Tagebuches sind eine große Anzahl von Haus- befltzern mit der Entleerung noch im Rückstände. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Unter laffung der Entleerung und der Anmeldung auf dem Rathhause polizeilich bestraft wird.
Hanau am 3. Januar 1894.
Der Oberbürgermeister
Dr. Gebeschus. 377
t Ueber die Folgen zu hoher Belastung ländlicher Wirthschaften.
Wie verhängnisvoll die leider vielfach in ländlichen Kreisen vorhandene Unkenntniß wirtbschaftlicher Grundsätze und die daraus reiultirende Ueberschuldung mancher Wirthschaften wiiken kann, zeigt ein Bei>pi l, das Prof. Dr. Freiherr von der Goltz in seiner Schrift über die Aufgaben der Landwirthschaftslehre der Gegenwart anführt, das, wenn es auch firgirt ist, doch ihn ähnlicher Weise nur allzu oft vorkommt. Es handelt sich um ein Gut, das, ausschließlich der Verzinsung des gesammten Betriebskapitals, bei gemeinüblicher Bewirthschaftungsweise jährlich 8000 Mark Reinertrag bringt. Der wirkliche Ertragswerth oder Kapitalsweith dieses Gutes, ausschließlich des todten und lebenden Jnvemars, würde unter Zugrundelegung eines 4prozentigen Zinsfußes 25 X 8000 oder 200 000 Mark betragen. Nun weist die Betriebslehre nach, daß unter normalen Verhältnissen ohne allzu großes Risiko ein Gut bei unkündbaren und höchstens 4prozentigen Hypotheken im Maximum nur zu 8/s, bei kündbaren oder höh-r verzinslichen Hypotheken im Maximum nur zu Vs des Ertragswerthes verschuldet werden dürfe. Die verschiedenen preußischen Landschaften, die unter allen Kreditinstituten am längsten und am meisten bewährt sind, beleihen bei einem Zinsfuß, der jetzt 3Vs oder 4 pCt. beträgt, in der That im Durchschnitt nicht höher wie etwa bis zu Vs oder allenfalls ’/s des Ertrae swerthes. Deshalb kommt es auch verhâltnißmäßig selten vor, daß Gutsbesitzer, welche lediglich Landschafts- schulden haben, in Subhastation gerathen. Privatpersonen und Privatkreditinstitute gehen aber oft viel höher in der Beleihung. Namentlich tritt unzählige Male der Fall ein, daß bei Erbtheilungen oder Ve> kaufen die Milerben oder die Verkäufer erheblich größere Theile des Ertrogswerthes wie die genannten als Hypotheken auf den betreffenden Gütern stehen lassen. Während in solchen Fällen es dlas Richtigere sein würde, daß der Erbe von der Uebernahme oder der Käufer vsn der Erwerbung des Gutes Ab st and nähme, findet eine Ueberschuldung statt, die, wenn nicht dem neuen Besitzer glückliche Ereignisse oder ungewöhnliche wirthschaftliche Tüchtigkeit zu Hülfe kommen, zu seinem Ruin führen muß. Von vorneherein ist er gewöhnlich sich gar nicht der Unzweckmäßigkeit seiner Handlungsweise bewußt, eben weil er in Unkenntniß über die zulässige Höhe der Verschuldung sich besinnt. Er übernimmt ein bis zu ®4 oder gar */s des Ertragèwerthcs verschuldetes Gut und ist erstaunt, wenn schon nach wenigen Jahren die erzielten Erträge nicht mehr ausreichen, um seine Zinsverpflichtungen zu decken. Die Verwunderung ist um so größer und scheinbar berechtigter, je mehr er sich sagen darf, daß er es an Fleiß und Umsicht in der technischen Handhabung des Betriebes nicht hat fehlen lassen. Der Mangel lag eben in der Unkenntniß bezüglich der wirthschaftlichen Bedingungen, an die der Erfolg einer landwirthschaftlichen Unternehmung geknüpft ist.
Das zu Grunde gelegte Gut bringt aus dem Grundkapital durchschnittlich jährlich 8000 Mark Reinertrag. Zu seiner Bewirthschaftung ist ein Betriebskapital von etwa 55000 Mark erforderlich, dessen Zinsen ebenfalls dem Besitzer zu Gute kommen. Dieselben betraoen, wenn man für das Betriebskapital durchschnittlich 5 pCt. rechnet, 2750 Mark, so daß der Reinertrag der ganzen Gutswirthschaft 10750 Mark ausmacht. Ist der Jmmobiliarwerth des Gutes zu V*, also mit 150 000 Mark verschuldet, so beträgt die jährliche Zinsverpflichtung des Besitzers, unter Annahme einer vierprozentigen Verzinsung, 6000 Mark. Bei so hoher Verschuldung ist aber anzunehmen, daß nur für die ersten 100 000 Mark 4 pCt., für die übrigen 50 000 Mark dagegen 5 pCt., wenn nicht mehr, zu zahlen sind. Die jährliche Zinsenlast macht also 4000 + 2500 — 6500 Mark aus. Nun kommen aber Jabre, vielleicht mehrere Hintereinander, in denen der Reinertrag der ganzen Gutswirthschaft auf die Hälfte, demnach von 10 750 auf 5375 Mark sinkt. Dieser reicht dann schon nicht mehr aus, um die Zinsverpflichtung zu decken. Dazu kommt, daß der Besitzer für sich und seine Familie mit Fug und Recht mehr braucht, als bei der Werthschätzung des Gutes an Entschädigung für die administrative Thätigkeit des Wirthschaftsdirigenten berechnet worden ist und nach zrr- treffenden Taxationsgrundsätzen berechnet werden durfte. Der Besitzer gerâth in diesem Falle und zwar auch schon bei einem geringeren Rückgang des Reinertrages, wie dem angenommenen, in Verlegenheit. Dieselbe wird vielleicht zunächst dadurch verdeckt, daß er an Ausgaben, die eigentlich nothwendig wären, spart oder daß er sich außerordentliche Einnahmen durch