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Nr. 4.

Freitag den 5. Januar

1ö94.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Sandrathsamtes.

Gemäß §. 25 der Webrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stavmrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Dits- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1874 und ältere, welchen eine endgültige Enlschedung von den Eisatzbehörden roch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. »Februar d. J. bei dim O>- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekruüiungs-Stammrolle anzu­melden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten fin\ unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schiistlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirtlschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähr lichen Ver- hâltniffen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und.linge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran­stalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde feines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenicen Orte, in welchem die Eltern oder Familienbäupter ihren l tzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Grburtszeugnrß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Die Gebnrtszengnifle der nach dem 30« September 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarr­ämtern, sondern von de« Sandcsâmtern anezustellen.

Sind Militärpflichtige von drm Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelde« haben, z-itig abwesend (auf der Steife begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w). so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

D^e Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederbolen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dier stverpfl chtung durch die Ersatz- behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetreiene Veiänderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wnderholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Mililä,pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den ErsatzbeKörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zuiückgestellt worden sind.

Militärpflichtige welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär pflichtjahre ihren dauer, den Aufenhalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungèbezirk oder Musteiungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen rnibindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stamm, clle oder zur Be­richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu biftrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragrn, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der A-legung und Führung ter Rektutirungs-Stummrollen werden die Herren Oits- u> d Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gimocht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1871, 1872, 1873 und 1874 nebst Belägen sind bis zum 4. Februar d. Js. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1894.

Der Zivilvorsiße, de der Eisatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau.

M. 1 v. Oertzen.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Jeder Militârpflicbtn e, welchem über seine Dienstpflicht eine ende ültige Entscheidung der Ersutz^eböroen noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem hi sigen städiischen Meldeamts zur Rekrutirungsstammroüe zu melden, bei Vermeidung der im Gelege angeb, ott n Nachtheile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abw send ffnd. haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Biod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebinf lls bei Vermeidung der im Gesetze ancedrohten Nachtheile.

Die außerhalb gcbonnen, hier wohnhaften Militürpflict tigen des Jahrgangs 1874 haben bet A> Meldung zur Stammrolle ihren Gebuitsschein vorzulegen. Die Geburtsscheine werden für diejenigen Militärpfl chligen, welche nach dem 30. September 1874 geboren sind, nicht von den Pfarr­ämtern, sondern von den betreffenden Standesämtern lastenfrei ausgestellt.

Hanau am 2. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister Dr. Gebeschus.

Diejenigen Personen, welche Forderungen aus Lieferungen für die Stadt an dieselbe haken, werden ei sucht, ihre Rechnungen stets v ei uljâhr- lich in der ersten Hülste des ersten Monats des Quartals einzureichen, sofern solche nicht sofort noch der Lieferung präsentirt werden. Die Rech­nungen für die Zeit bis Ende Dezember v. Js. bitte ich demnach dis zum 15. d. Mts. gefälligst einzureicben.

Hanau am 3. Januar 1894.

Der Oberbürgermeister

Dr. Gebeschus. 227

Tagesschau.

Berlin, 4. Januar. Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag im Neuen Palais den Vortrag des Chefs des Militär- kabinets ent egm.

Berlin, 4. Januar. Gerichte afsesfor Riebow, der bei der Meu­terei in Kamerun gelobtet wurde, war erst am 4. September v. I. in Kamerun eingetrofstn. Er war während des Commers in der Kolo, ial- abtheilung des Auswärtigen Amts beschäftigt worden, hatte cm 4. August von Hamburg die Reise angeh eten und im Schutzgebiet die Geiichisdarkeit erster Instanz über alle Nichteing>borenen, sowie über den grösseren Theil der Eingeborenen und ferner die feemannsamtlichen Geschäfte, sowie die Aussicht über das G-fängnißw sen übernommen. Ebenso hatte er nach der Rückkehr des Assissors Wehlau nach Deutschland die Grundbuchregulirung fortgesetzt, die durch Herrn Wehlau für den Bezirk Kamerun zum größten Theil vollendet, für den Bezirk Viktoria begonnen war. Assessor Riebow war sonach kaum 21/» Monate im Schutzgebiet, als die Meurerei ausbrach.

Berlin, 3. Januar. Im Auftrage der englischen Regierung wohnte den gestrigen Verhandlungen des Reichsversicherungsamtes in Unfalliachen, unter dem Vorsitz des Präsidenten Böbiker, ein Mitglied der hiesigen britischen Gesandtschaft aufmerksam bei und erkundigte sich eifrig noch der Praxis und Zusammensetzung rc. des Rcichsversicherungèawtes. Die eng lische Regierung scheint die in Deutschland gemachten Erfahrungen für die englische Gesetzgebung benutzen zu wollen.

Berlin, 4. Januar. Die heutige Versammlung der Besitzer grie­chischer Staatsanleihen war von 500 Theilnehmern besucht und beschloß einen Protest gegen die beabsichtigte Vergewaltigung. Sie verwahrt sich