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Nr. 3.
Donnerstag den 4. Januar
1894.
Amtliches.
Stadtkreis Hanau. .
Ein Schreibgehülfe wird auf die Dauer von ca. zwei Monaten gesucht. SÉH*
Hanau am 4.ßJanuar 1894.
Königliche Polizeidirektion.
I. V.: Schneider, Kreissekretär.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß §. 25 der Webrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekiutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1874 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Olts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzu- melden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjeniaen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren l.tzten Wohnsitz halten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Die Geb«rtsze«gniffe der nach dem 30. September 1874 geborenen Militärpflichtigen sind nicht von den Pfarrämtern, sondern von den Standesämtern aneznstellen.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w ). so haben die Eltern, - Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das^lau- sende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenhalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Melkungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bi strafen.
In der Stammrolle find nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aushaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- ut b Guts vorstünde auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemocht.
Die Stammrollen der Jahrgm ge 1871, 1872, 1873 und 1874 nebst Belügen sind bis zum 4. Februar d. Js. einzureichen.
Hanau am 2. Januar 1894.
Der Zivilvorsißerde der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau.
M. 1 v. Oertzen.
Durch die Polizeiverordnungen vom 20 /10. 1884 und vom 11./II. 1887 ist angeordnet, daß derjenige, welcher im diesigen Bezirk einen Hund zum Anspannen und Ziehen verwenden will, durch ein nur für das laufende Jahr der Ausstellung gültiges Attest des Kreisthierarztes des landräihlichen Bezirks seines Wohnortes oder des hiesigen Kreisthierarztes nachzuweisen hat, welche nach dem Gewicht zu bestimmende Last der in dem Attest genau zu bezeichnende Hund zu ziehen geeignet ist.
Infolgedessen findet am 9., 10. und 12. Januar 1894 von vormittags 9 Uhr ab in der hiesigen landwirthsLaftlichen Halle (Osiendstraße) die Besichtigung der Hundcfuhrweike des hiesigen Bezirks statt. Die betreffenden Zughunde sind mit eigenem gut hergerichtetem Geschirr angeschirrt und an bim zugehörigen Fuhrwerke (Wagen oder Stoßkarren) angespannt vorzuführen.
Das Königliche Landrathsamt ersuche ich ergebens!, die betreffenden Kreiseingesessenen, welche mit Hundefuhrwerken nach dem hiesigen Bezirk kommen, aus den Inhalt obiger Verordnung hinzuweisen und denselben bekannt zu geben, daß in der angegebenen Zeit der hiesige Königliche Kreis- thicrarzt auch zur Besichtigung der Hundefuhrwerke dieser Interessenten sich bereit halten wird.
Frankfurt a. M. den 23. Dezember 1893.
Der Polizeipräsident
v. Müffling.
Die Ortspolizeibehörden wollen gemäß dem vorstehenden Schreiben des Herrn Polizeipräsidenten in Frankfurt a. M. die Personen, welche mit Hundefuhrwerken in den Frantfurter Bezirk kommen, mit Bescheid versehen.
Hanau am 29. Dezemb-r 1893.
Der Königliche Landrath
V. 11115 v. Oertzen.
Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militârpflichijahrcs schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau am 2. Januar 1894.
Der Königliche Landrath.
M. 2 J. V.: Schneider, Kreissekretär.