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Die Bfpalt. Stile 30
Nr. 150,
Freitag den 30 Juni
1893
Amtliches. ^
Auf Grund des §. 139 a des Gesetzes, betreffend die^ bänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien unterliegt folgenden Beschränkungen:
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Gewinnung und zum Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, Arbeiterinnen auch zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel (Dachpfannen) und der Bimssandsteine (Schwemmsteine) nicht verwendet werden.
II. In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen Abweichungen von den Vorschriften der §§. 135 Absatz 3, 136 Absatz 1 Satz 1, 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter Becbachtung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig:
1) Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger als zwölf Stunden dauern.
2) Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäftigung sechsundsechszig Stunden nicht überschreiten.
3) Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über neun abends hinaus dauern.
III. Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder von Arbeiterinnen von den unter II. nachgelassenen Abweisungen auch nur zum Theil Gebrauch gemacht wird, finden die auf die Pausen bezüglichen Bestimmungen der §§. 136 Absatz 1 und 137 Absatz 3, sowie die Bestimmungen des §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Zwischen den Arbeitsstunden muß den jungen Leuten und den Arbeiterinnen vormittags, gegen Mittag und nachmittags je eine Pause gewährt werden. Die Beschäftigung muß jedesmal nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer
der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunden betragen.
2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tabelle nach dem nachstehenden Muster ausgehängt ist, in welche übereinstimmend mit den nach §. 138 der Gewerbeordnung der Ortspolizeibehörde gemachten Angaben die Zeitabschnitte einzutragen sind, während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen der Regel nach beschäftigt werden sollen. Daneben brauchen in dem nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung an der Arbeitsstätte auszuhängenden Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter die Arbeitszeit und die Pausen hinsichtlich der jungen Leute nicht angegeben zu werden.
Aenderungen in dem regelmäßigen Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind innerhalb der oben unter II bezeichneten Grenzen ohne vorherige Anzeige an die Ortspolizeibehörde gestattet, wenn sie durch Witterungsverhältnisse erforderlich werden. Jedoch müssen an jedem Tage, an welchem Aenderungen erfolgt sind, in die Tabelle Beginn und Ende der Zeitabschnitte, während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen an diesem Tage beschäftigt worden sind, sowie die Gesammtdauer der aus diesen Tag fallenden Arbeitszeit eingetragen werden. Die Tabelle muß über diejenigen Tage der letzten zwei Wochen, an welchen Aenderungen erfolgt sind, Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, muß aus der Tabelle zu ersehen sein.
3) An der Arbeitsstätte muß neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III wiedergibt.
JV. Die Bestimmungen unter I treten am Iften Januar 1894, die Bestimmungen unter II und III mit dem Tage der Verkündigung ir Kraft.
Sämmtliche Bestimmungen haben bis zum 1. Januar 1898 Gültig keit.
Berlin am 27. April 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
vonBoetticher. t
Tabelle
über die Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter über vierzehn Jahre und Arbeiterinnen.
Datum.
Beginn und Ende der Beschäftigung (in einzelnen Zeitabschnitten).
Gesammtdauer der
Arbeitszeit (in Stunden).
Name desjenigen, welcher die Eintragung bewirkt hat.
Für die Zeit
Regelmäßige Arbeitszeit
vom
5. Juni 1893
(nach der Anzeige bei der Ortspolizeibehörde).
ab.
5-7 I 702—11 i 202—6 1 6O2-8O2
Tage,
an denen Abänderungen erfolgt sind:
19./6.
6O.1-8 8O2— 12 1 502 -9
SO»
Schmidt.
20./6.
402—7 1 702—11 1 202 - 6 60.-9
12
Schmidt.
21./6.
402—7 70.—11 20.-6 1 6O2-8O2
110.
Schmidt.
24./6.
IIO2-3O2 4-7 1 70.-9
80.
Schmidt.
26./6.
402-7 702-11 1 202 - 604 G^-ü
,'12
Schmidt.
1./7.
5—7 1 702-11 20.-6 |
9
Schmidt.
4./7.
40.-802 9—93/i 1
401
Schmidt.
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