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j Amtliches.
Nach § 52 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 muß derjenige, welcher den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, der Gemeindebehörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder gleichzeitig Anzeige davon machen, und sind weiter noch § 53 a. a. O. die Gemeinde- (Guts-) Vorstände verpflichtet, von allen bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mittheilung zu machen. $ § >
Unter Bezugnahme hierauf ordnen wir an, daß diese Mittheilungen Seitens der Gemeinde- (Guts-) Vorstände innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei großen gewerbreichen Gemeinden und innerhalb eines Monats bei kleineren Gemeinden an den Vorsitzenden des Steuerausschusses der ; Gewerbesteuerklasse IV des Veranlagungsbezirks, zu welchem die Gemeinde (der Gutsbezirk) gehört, zu erfolgen haben und zwar durch Uebersendnng einer vollständigen, vom Gemeinde- (Guts-) Vorstande beglaubigten Ab. schrift der in das Verzeichniß der Gewerbeanmeldungen bewirkten Eintragungen unter Beifügung der Beläge, sowie der in Art. 26 Nr. 5 Abs. 4 der Ausführungs-Anweisung vom 10. April 1892 vorgeschriebenen besonderen Auszüge und gutachtlichen Aeußerungen.
Cassel den 27. Oktober 1892.
Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten, gez. Schönian.
An die Herren Vorsitzenden der Steuerausschüsse der Gewerbesteuerklasse IV (sämmtliche Landräthe, Regierungsrath Michaelis, V Oberbürgermeister zu Hanau).
Vorstehende Verfügung wird den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die in derselben erwähnte Ausführungsanweisung zum Gewerbesteuergesetze vom 24. Juni 1891 als Extrabeilage zu Nr. 46 des Amtsblattes für 1892 ausgegeben ist.
Indem ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche, sich mit den betreffenden Bestimmungen, insbesondere mit derjenigen unter Nr. 4 des Art. 26 der Anweisung genau bekannt zu machen, verweise ich noch auf die besonderen Bestimmungen auf Seite 19 der Extrabeilage, welche bei den Einträgen der Gewerbeanmeldungen in das vorgeschriebene Verzeichniß (Muster I der Anw.) zu beachten sind, und ordne an, daß die vorgeschriebenen Auszüge aus dem Verzeichniß über Gewerbcanmeldungen mit sämmtlichen Belägen von den Herren Gemeinde- und Gutsvorstehern am 1. eines jeden Monats einzureichen sind.
Die von den Gemeinden aus den ihnen zustehenden Veranlagungsgebühren zu beschaffenden Formulare (Muster I Seite 19, Muster II Seite 21 und Muster VII Seite 23 der Anweisung) sind in der hiesigen Waisenhausbuchdruckerei vorräthig und können von dieser bezogen werden.
Hanau den 6. Juni 1893.
Der Vorsitzende der Steuerausschüsse der Gewerbeklassen III/IV.
J. St. 2193. v. Oertzen, Landrath.
Stadtkreis Hanau.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hierdurch für Dienstag 1' den 13. Juni cr. von 8 bis 11 Uhr abends das Fahren mit bespannten Wagen auf der Lamboystraße — von der Wilhelmsbrücke bis zum Lamboy- ^ wald — bei Meidung einer Strafe bis 15 Mark subs. 3 Tage Haft 1 untersagt.
Hanau am 6. Juni 1893.
Königliche Polizeidirektion, k. 5820. v. Oertzen.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
f Bekanntmachung.
Betreffend: Verhütung von Waldbränden.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur ]
Samstag den 10. Juni
1893
besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzusordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen.
Indem ich auf die hierunter abgedruckten Strafbestimmungen des § 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forsipolizeigefetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß Derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§ 309 Strafgesetzb.)
Hanau am 7. April 1893.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
§ 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit un verwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Füllen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desfelben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestattetcrmaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.
Behufs Ermittelung des Ergebnisses der am 15. d. Mts. stattfindenden Reichstagswahl habe ich nach Vorschrift des §. 26 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 Termin auf
Montag den 19. Juni d. I.,
vormittags 10 Uhr, in das Landrathsamtsgebäude, Paradeplatz 1 hierfelbst — Sitzungssaal — anberaumt.
Hanau am 6. Juni 1893.
Der Wahlkommissar für den 8 Wahlkreis im Reg.-Bez. Cassel:
v. Oertzen,
V. 4868. Königl. Landrath.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Aal (lebendig).
Hanau am 10. Juni 1893.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Von zuverlässiger Seite ist mir mitgetheilt worden, daß die Firma Dryfhout (Helmersiraat 111) in Amsterdam mehrfach aus Hanau, Pforzheim u. s. w. Goldarbeiter nach Amsterdam engagirt habe, welche sie, nachdem die holländischen Arbeiter deren Kunstgriffe und Fertigkeiten gelernt hatten, schon nach kurzer Zeit unter nichtigen Vorwänden zu entlassen pflegt. Ich sehe mich hierdurch veranlaßt, die betheiligten Kreise der hiesigen Einwohnerschaft auf die erwähnte Handlungsweise der genannten Firma aufmerksam zu machen.
Hanau am 7. Juni 1893.
Der Oberbürgermeister
7779 Dr. Gebeschus.
Stadtkaffe.
Alle Diejenigen, welche mit Umlage und Schul- geld noch im Rückstände find, werden an alsbaldige Zahlung mit dem Bemerken erinnert, daß bis 26. Jnni d. J. Zahlung bis Juni einschl. zn leisten ist und daher vom 27. Juni an die Beitreibung