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Montag den 5. Juni
1893
Amtliches.
Nach Beschluß des Bundesraths vom 7. Juli 1892 sollen die zuerst im Jahre 1878 und ferner im Jahre 1883 vorgenommen Ermittelungen der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung für das Jahr 1893 und künftig von 10 zu 10 Jahren wiederholt werden.
Ich mache die Bezirkseinwohner darauf aufmerksam, daß, um die in Rede stehende Bodenbenutzungsstatistik zu erlangen, eine freiwillige Mitwirkung sachkundiger Männer, insbesondere der Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine, angesehener Landwirthe und ansässiger Ortseinwohner in den Schätzungskommissionen in Aussicht genommen ist.
Es wird vorausgesetzt, daß die gedachten Personen Angesichts der Wichtigkeit dieser Erhebung bereit und in der Lage sind, durch ihre Erfahrung und Ortskenntniß die angeordneten Ermittelungen thatkräftig zu fördern und auf einen so hohen Grad der Zuverlässigkeit zu erheben, daß sie sich von der Wirklichkeit nicht, oder doch nur wenig fern halten. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Statistik dem Klein- und Großverkehr den erwarteten Nutzen gewähren.
Daß die Landwirthe sich bei der Lösung dieser Aufgabe in hervorragender Weise betheiligen werden, ist ebenso lebhaft zu wünschen, wie zuversichtlich zu erwarten.
Cassel am 27. April 1893.
Der Regierungspräsident.
J. V.: v. Pawel.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachung.
Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lamboyfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelasfen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheins befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt sind.
Der bezügl. Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hiesigen Polizeibüreau — Zimmer 14 und 15 — vorzulegen.
Für geschloffene Vereine auf Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.
Alle Gesuche um Erlaubniß zur Aufstellung von Schau- und Verkaufsbuden, zum Wirthschaftsbetrieb 2C. sind an die Königliche Polizeidirektion dahier zu richten, wie auch die Vertheilung der Plätze von dieser geregelt wird.
Es haben sich zu diesem Zwecke sowohl die Besitzer von Schau- und Verkaufsbuden, Wirthschaften rc. als auch die Vorstände von Vereinen, welche eine Vereinswirthschaft errichten wollen, am Sonnabend den 10. Juni d. I., vormittags 10 Uhr, und am Montag den 12. Juni, vormittags 8 Uhr, im Lamboywalde, in der Nähe des Polizeizeltes, einzufinden und sich an den dortselbst anwesenden Polizeikommissar zu wenden.
Niemand ist befugt, bevor ihm nicht ein Platz angewiesen, irgend welche Vorrichtungen auf dem Festplatze zu treffen, wie auch das Anfahren ilon Wagen rc. vor dieser Zeit verboten ist.
Nach Schluß des Festes sind die überwiesen gewesenen Plätze wieder so herzustellen, wie dieselben übernommen worden sind, im Besondern sind . alle Vertiefungen, Feuerungsanlagen rc. einzuebnen.
Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark, subs. 3 Tagen Haft und Ausschließung von dem Feste bestraft, falls nicht eine höhere Strafbestimmung auf Grund des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 zur Anwendung kommen kann.
Hanau am 2. Juni 1893.
Königliche Polizeidirektion.
v. Oertzen.
Wegen Ausführung der Sielbauarbeiten in der Bebvoev Bnhn- hofftvohe zwischen Mainstraße und Grimmstraße ist die Absperrung für den Fuhrverkehr in dieser Straße von Montag den 5. Juni d. Js. ab angeordnet.
Uebertretungen werden mit Geldstrafe bisIzu 9 Mark subs. 3 Tagen Haft bestraft.
Hanau am 3. Juni 1893.
Königliche Polizeidirektion,
v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Abhanden gekommen: Ein Gebund Schlüssel (6 Stück); dem Wieberbringer eine Belohnung.
Gefunden: Laib Brot. Ein Paar graumelirte Strümpfe (Socken). Ein seidenes Halstuch.
Zugelaufen: Ein gelber Mops mit schwarzer Schnauze m. Geschl. Hanau am 5. Juni 1893.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Die Lieferung des diesjährigen Bedarfs an Brennmaterial für die gesammte städtische Verwaltung einschließlich Schulen:
23—25 Doppelwaggon Steinkohlen,
40 Meter Buchensckeitbolz (I. Qualität),
80 „ Tannenscbeitholz (desgl.),
wird hiermit zur Submission gestellt. Angebote mit Preisangabe für die Kohlen und die Fracht bis Bahnhof hier mit Bezeichnung der Zeche, sowie sür das Holz, wolle man schriftlich und versiegelt bis zum 23. Juni cur., mittags 12 Uhr, auf dem Ratbhaus abgeben.
Hanau den 1. Juni 1893.
Der Oberbürgermeister
7500 I. V.: Heraeus.
Zur Unterstützung invalid gewordener Hanauer, welche 1870/71 den Krieg gegen Frankreich mitgemacht haben, sowie der Familien der in diesem Kriege gefallenen oder nachweisbar an den Folgen desselben gestorbenen Hanauer steht dem Stadtrath ein Fonds zur Verfügung, aus welchem eventuell die Zinsen zur Vertheilung kommen sollen.
An die betreffenden ehemaligen Militärs, bezw. an die Wittwen und Waisen von solchen oder deren Vormünder, welche an jenen Fonds Ansprüche zu machen gedenken, ergeht daher die Aufforderung, sich unter Vorlage der Militärpapiere und allenfallsiger ärztlicher Zeugnisse bis zum 31. d. J. entweder schriftlich zu melden oder auf dem Rathhause zu Protokoll vernehmen zu lassen.
Hanau den 1. Juni 1893.
Der Oberbürgermeister
7501 I. V.: Heraeus.
Bekanntmachung.
Das Höhenbolzen Verzeichniß über das in der Stadt Hanau ausgeführte Bolzen-Nivellement ist im Druck erschienen und von Interessenten gegen Erstattung von Mk. 1,50 auf dem Sielbaubüreau, Kanalthormühle 1, erhältlich.
Hanau den 1. Juni 1893.
Der Oberbürgermeister
7543 I. V.: Heraeus.
Alle im Bereiche des Beziikskowmandos Frankfurt a. M. ansässige Invaliden vom Feldwebel rc. abwärts, welche auf Grund des Militär Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 anerkannt sind und bei welchen nachstehende Bedingungen zutreffen:
1) die Kriegszulage gemäß §. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehen; oder
2) die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheines gemäß 8. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezw. §. 12 des Gesetzes vom 4. April 1874 beziehen, am Kriege 1870/71 euer an einem Kriege vor 1870/71 Theil genommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden sind (Marine) und sich nicht im