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Samstag den 3. Juni
1893
Amtliches.
Warnung.
Zu Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Anlheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Gewi» nzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurteilungen von Loosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umsang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäusern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
Dammas. Liliental.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachung.
Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lamboyfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheins befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt sind.
Der bezügl. Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hie- figen Polizeibüreau — Zimmer 14 und 15 — vorzulegen.
Für geschlossene Vereine auf Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.
Alle Gesuche um Erlaubniß zur Aufstellung von Schau- und Verkaufsbuden, zum Wirthschaftsbetrieb rc. sind an die Königliche Polizeidirektion dahier zu richten, wie auch die Vertheilung der Plötze von dieser geregelt wird.
Es haben sich zu diesem Zwecke sowohl die Besitzer von Schau- und Verkaufsbuden, Wirthschaften rc. als auch die Vorstände von Vereinen, welche eine Vereinswirthschaft errichten wollen, am Sonnabend den 10. Juni d. I., vormittags 10 Uhr, «nd am Montag den 12. Juni, vormittags 8 Uhr, im Lamboywalde, in der Nähe des Polizeizeltes, einzufinden und sich an den dortselbst anwesenden Polizeikommissar zu wenden.
Niemand ist befugt, bevor ihm nicht ein Platz angewiesen, irgend welche Vorrichtungen auf dem Festplatze zu treffen, wie auch das Anfahren von Wagen rc. vor dieser Zeit verboten ist.
Nach Schluß des Festes sind die überwiesen gewesenen Plätze wieder so herzustellen, wie dieselben übernommen worden sind, im Besondern sind alle Vertiefungen, Feuerungsanlagen rc. einzucbnen.
Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark, subs. 3 Tagen Haft und Ausschließung von dem Feste bestraft, falls nicht eine
höhere Strafbestimmung auf Grund des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 zur Anwendung kommen kann.
Hanau am 2. Juni 1893.
Königliche Polizeidirektion,
v. O e r tz c n.
Dienftnachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 2. d. Mts. eingefangen: ein grau-gelber Hund m. Geschl.
Gefunden: Ein Zabneinsatz.
Hanau am 3. Juni 1893.
Alle im Bereiche des Beznkskommandos Frankfurt a. M. ansässige Invaliden vom Feldwebel rc. abwärts, welche aus Grund des Militäi Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 anet sannt find und bei welchen nachstehende Bedingungen zutreffen:
1) die Kriegszulage gemäß §. 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehen; oder
2) die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheines gemäß §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezw. §. 12 des Gesetzes vom 4. April 1874 beziehen, am Kriege 1870/71 ooer an einem Kriege vor 1870/71 Theil genommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden find (Marine) und sich nicht im Genusse einer Verstüwmelungszulage gemäß §. 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 befinden; oder
3) auf Grund der §§. 84 und 85 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 einer Klasseneinschränkung hinsichtlich des Pensionsbezu- gcs unterliegen;
haben sich bis spätestens 8. Juni d. Js. unter Vorzeigung ihrer Militärpapiere sowie des Penstonsquittungsbuches zu melden und zwar:
Diejenigen, welche in den Kreisen Homburg-Königstein und Usingen wohnen beim Bezirksfeldwebel in Homburg v. d. H.; Diejenigen, welche im Kreise Hanau wohnen, beim Bezirksfeldwebel in Hanau, und
Diejenigen, welche im Stadt- und Landkreise Frankfurt a. M. wohnen, auf dem Dienstzimmer des Beziikskommandos in Frankfurt a. M. „Hauptwache".
Bemerkt wird noch, daß seitens der betheiligten Personen Anträge an das Kriegsministerium in dieser Angelegenheit nicht zu stellen sind.
Frankfurt a. M, den 27. Mai 1893.
Königl. Bezirkskommando.
Tagesschau.
Berlin, 2 Juni. Den zum Vizekonsul bezw. zum Deputykonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Kehl ernannten Herren Theodor Krüger und Ernst Therion ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.
Berlin, 1. Juni. In Abgeordnetenkreisen ist man der Meinung, daß das Vermögenssteuergesctz bei einigen Herrenhausmitgliedern zwar ernstlichen, grundsätzlichen Bedenken begegne, im Einzelnen aber wenig angefochten werden wird und daß auch in den beiden anderen Vorlagen nur einige wichtige Punkte, welche auch im Abgeordnetenhause ernstlich umstritten worden sind, wie z. B. die Rückzahlung der Grundstcuerentschädigung und die Kommunatbesteuerung des Einkommens aus Dividenden und ähnlichen Ecwinnantheilen im Herrer Hause abweichend von den Beschlüssen des Aâ- geordnetenhanscs geregelt werden dürfte. Alsdann würde, den „Berl. Pol. Nachr." zufolge, voraussichtlich die Verständigung zwischen den beiden Häusern des Landtages in kurzer Zeit und ohne Schwierigkeit sich herbei- führen lassen und demzufolge die Aussicht auf einen nicht allzu späten Abschluß dieser ohnehin schon langen Session sich eröffnen. (K.Tbl.)
Berlin, 1. Juni. Der Allgemeine deutsche Gewerbeverein verbreitet ein Zirkular „Reichstags-Petition", betreffend Aenderung des Gesetzes „Sonntagsruhe", aus welchem wir entnehmen, daß die seit mehreren Monaten vorbereitete Petition in einer größrcn Anzahl Städte Tausende von Unterschriften seitens der betheiligten Geschäftsinhaber gefunden hat. Der