Abonnements Preis:
Jährlich 9 ^ $aIbj.4</M50A Vierteljährlich 2 -â 25 ^.
Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postanffchlag.
Die einzelne Stummer 10 A
Hamner Ammer.
Zugleich
ArnttieHes Krgan für Staöt- und Lcrrrökreis Kcrncru.
Erscheint täglich mit Ausnab 'e der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Preis:
Die ispaltige Garmondzeile oder deren Raum
10 A
Die IVzfp. Zeile 15 A
Die 2spalt. Zeile 20 A
Die 3spalt. Zeile 30 A
Sir 119.
Mittwoch den 24. Mai
1893
Amtliches.
Statut
des Landkreises Hanau betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.
JHuf Grund der §§. 4 und 54 des Krankenversicherungsgesetzes vom ist " April 1892 â^ zufolge Beschlusses des Kreistags vom 20. März 1893 für den Bezirk des Landkreises Hanau folgendes Statut erlassen: §■ 1.
Die Verpflichtung zur Versicherung gegen Krankheit wird erstreckt auf:
1. die in Kommunalbetrieben und in Kommunaldiensten beschäftigten Personen, auf welche die Anwendung des §. 1 des Gesetzes nicht durch anderwcite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist;
2. selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie) und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen und auch für die Zeit während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, sofern sie Arbeiter und Arbeiterinnen nicht beschäftigen ;
3. Handlungsgehülfen und Lehrlinge soweit dieselben nicht nach §• 1 des Gesetzes versicherungspflichtig sind.
8- 2.
Die Arbeitgeber der zu pos. 1 und 3 des §. 1 bezeichneten Personen haben jede von ihnen beschäftigte Person spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung bei der örtlichen Meldestelle der Ortskrankenkasse des Landkreises Hanau an- und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältniffes wieder abzumelden.
Die Hausgewerbetreibenden (§. 1 pos. 2) haben vor Beginn der Beschäftigung, spätestens aber am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung, sich bei der. örtlichen Meldestelle selbst an- und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden.
Zu den An- und Abmeldungen sind die vom Kaffenvorstand vorge- schriebenen Formulare zu verwenden.
8. 3.
Arbeitgeber, welcher ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässiger Weise nicht genügen, werden in Geldstrafen bis zu 20 Mk. genommen und sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Ortskrankenkasse des Landkreises Hanau zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht hat.
Ebenso werden die im §. 1 pos. 2 bezeichneten Personen (Hausgewerbetreibende) denen ihre An- und Abmeldung bei der Ortskrankenkasse selbst obliegt im Versäumnißfalle in Strafen bis zu 20 Mk. genommen.
Die deshalbigen sowie die auf Grund der U. 82 und 82a des Krankenversicherungsgesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die Ortskrankenkasse.
§. 4.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet die Beiträge, welche für die von ihnen beschäftigten Personen der im §. 1 pos. 1 und 3 dieses Statuts aufgeführten Art an die Ortskrankenkasse zu entrichten sind, so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist.
.Die auf Grund des §. 1 pos. 2 des Statuts der Ortskrankenkasse angehörigen Mitglieder haben das Eintrittsgeld und die Beiträge im Voraus auf mindestens einen Monat an die Kaffe einzuzahlen und steht denselben gegenüber den Arbeitgebern der Anspruch auf Erstattung eines Drit- theils des geleisteten Krankenkaffenbeitrags zu.
, Die Arbeitgeber der vorgenannten Mitglieder haben sich von der Entrichtung des Beitrags durch Einsicht der Quittungsbücher zu überzeugen und haftet derjenige, welcher das Mitglied zuerst im Hebemonat beschäftigt, für den Beitrag des betreffenden Monats.
8- 5.
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten Personen fallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.
8- 6.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen rre Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht aus 1
eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in I Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilèweise I entfallen. WjWlr.
§. 7.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträgen werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 (Reichsges. Bl. S. 141), entschieden. Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitigkeiten zwischen den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung des Eintrittsgeldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeiten sind auch die auf Grund des §. 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig.
8. 8.
Dieses Statut tritt mit dem 1. Juli 1893&in Kraft.
Hanau am 20. März 1893.
Der Kreistag, v. Oertzen.
Vorstehendes Statut wird hierdurch auf Grund des §. 24 des Gesetzes betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichsgesetz-Bl. S. 379) genehmigt.
Cassel den 26. April 1893.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende
(L. S.) I. V.
gez. von Ditfurth.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 15. Mai 1893.
Der Königliche Landrath
A. 1357. v. Oertzen.
Landkreis Hana«.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Auf Ersuchen des Herrn Landesdirektors zu Cassel mache ich die Interessenten der Hess. Brandversicherungsanstalt hiermit darauf aufmerksam, daß nach den noch Gültigkeit habenden Bestimmungen der Kurheffi- schen Verordnung vom 19. August 1792 und des Kurhessischm Regierungsausschreibens vom 9. April 1817 (stehe Neudruck des Reglements für die Hessische Brandversicherungsanstalt vom 19. März 1880, S. 159 u. f.) diejenigen, welche entweder selbst bei Licht am Flachse arbeiten bezw. Flachs am Ofen trockenen, oder durch die Ihrigen dergleichen Arbeiten verrichten lassen, bei dem hierdurch entstehenden Brande der Wohlthat der Brandversicherungsanstalt zur Strafe gänzlich verlustig werden.
Hanau am 23. Mai 1893.
Der Königliche Landrath
V. 4141. v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Zugeflogen: Ein Kanarienvogel.
Zugelaufen: Ein kleiner gelb und weißer Rehpinscher und ein gelbgefleckter Spitzhund, beide m. Gesckl.
Entlausen: Ein weißer Fox-Terrier mit schwarz und gelben Abzeichen.
Verloren: Ein goldener Manschettenknopf.
Gesunden: Zwei Versicherungsscheine für Christian Möller in Marköbel über versicherte Schweine. Eine Tabakspfeife. Ein Granatarmband mit Goldverschluß. Einige Briefmarken (von der Post). Ein Zollstock.
Hanau am 24. Mai 1893.
Wie soll der Gewerbe- und Handelsstand stimmen?
Daß sich die Geschäftslage nur langsam wieder bessert, kommt zum großen Theil daher, daß kein Vertrauen zur Dauer des Friedens vorhanden ist und deshalb kein Geld in neuen Unternehmungen gewagt wird. Man fürchtet, daß unsere Nachbarn, die fortwährend rüsten, zum Angriff übergehen werden, sobald sie uns überlegen zn sein glauben.