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Nr. 104.

Donnerstag den 4. Mai

1898

Amtliches.

Stadtkreis Hanau. Polizeiverordnung.

Auf Grund des 8- 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- »altung vom 30. Juli 1883 und der §8 6, 12 und 13 der Verordnung Iber die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, was folgt:

§. 1. Künstliche Mineralwasser, einschließlich der nur zum Ge­brauche als Genußmittel bestimmten, dürfen nur in Räumen bereitet wer­den, welche gut gelüstet, geräumig und so hell beschaffen sind, daß die darin aufgestellten Apparate in allen Einzelheiten genau besichtigt werden können.

8- 2. Die ($. 1) genannten Wässer dürfen in Orten mit öffent­lichen Wasserleitungen nur mittelst Leitungswaffers, in allen anderen Orten nur mittelst Wassers aus Brunnen oder Quellen bereitet werden, welche vor jeder Verunreinigung sicher geschützt sind und deren Wasser bei der chemischen und bakteriologischen Untersuchung als unbedenklich geeignet be­funden wird.

Die Benutzung von destillirtem Wasser ist hierdurch nicht ausge­schloffen.

$ 3. Die bei. Bereitung der (§. 1) genannten Wässer zu verwen­denden chemischen Präparate müssen die vom Deutschen Arzneibuche vorge- schriebene Reinheit und sonstige Beschaffenheit besitzen.

8- 4. Die Verzinnungen und die Verbindungsstücke aller hierbei zu benutzenden Apparate müssen den Vorschrift!» des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit blei- uns zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (8§. 1, 2 und 3) genau entsprechen.

§. 5. Wer bei Entwickelung der Kohlensäure Magnesit, Kreide, Salz- oder Schwefelsaure verwendet, muß wenigstens zwei Waschflaschen aufweisen und benutzen, von denen die eine verdünnte Sodalösung, die an­dere Wasser von der (8- 2) vorgeschriebenen Beschaffenheit enthält.

Der Inhalt beider Flaschen ist vor jeder Neuentwickelung von Koh­lensäure zu erneuern.

8- 6. Wer die (§. 1) genannten Wässer be reitet, hat für die Rein­haltung der Versandtgefâße zu sorgen.

Gesäße, an deren Boden oder Wandungen sich Niederschläge abgesetzt haben, sind von der Verwendung auszuschließen.

8- 7. Die Vorschriften im §. 6 gelten auch für diejenigen tragba­ren Metallgefäße und die mit denselben zum Ausschanke verbundenen Leitun­gen, in denen die betreffenden Wässer zum Ausschanke außerhalb der Be­reitungsstelle gelangen.

8- 8. Die Nachprüfung der Apparate auf Widerstandsfähigkeit bei anderthalbfachem Ueberdrucke, sowie auf Beschaffenheit der Verzinnung muß regelmäßig alle zwei Jahre durch geeignete Sachverständige erfolgen und bescheinigt werden.

8- 9. Die Nachprüfung des Wassers (§. 2) und der Chemikalien (8- 3) erfolgt nach Ermessen der Polizeibehörde häufiger und mindestens kwmal alljährlich und ist gleichfalls zu bescheinigen.

8- 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschriften mit höheren Strafen zu ahnden sind, mit Geldstrafen bis zu sechs zig Mark und an deren Stelle im Unvermö­gensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

8- 11. Diese Verordnung tritt am 15. Mai d. J. in Kraft.

Cassel am 23. März 1893.

Der Regierungspräsident.

J. V.: v. Pawel.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 2. Mai 1893.

Königliche Polizeidirektion.

4341. J. A.: Dr, Köbler, Regieruiiftsasfessor.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Vom Wasenmeister eingefangen: Ein weißer Jaghund mit gel­bem Behang m. Geschl.

Gesunden: Ein schwarzes Armband. Eine blau und weiß ge- sireifte Schürze. Zwei Versicherungsscheine für Schlachtschweine. Ein Stück schwarze Spitze.

Verloren: Ein goldenes Kreuzchen mit vergoldeter Kette; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein grauer Herrnrock. Eine Uhr mit Kette. Ein weißes werthvolleè Spitzentaschentuch ; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein Trauring M. D. 1892 eingravirt. Zwei Pfandscheine, Brief, Briefpapier und Federhalter.

Entlaufen: Ein italienisches Huhn.

Hanau am 4. Mai 1893.

Stadtkreis Hanau.

Vekann machnngen des Ob-rbürgerm-isteramtes.

Bekanntmachung.

Von den städtischen Behörden ist unter dem 10. Januar und 13. Februar 1893 ein Baufluchtlinienplan an der Wilhelmsbrücke auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 betr.die Anlegung und Veränderung von Straßen rc." beschlossen und aufgestellt worden.

Nachdem auch die Genehmigung Seitens Königlicher Polizeidirektion unter dem 21. v. Mts. erfolgt ist, so wird der Plan gemäß § 7 des Ge­setzes vom 2. Juli 1875 zu Jedermanns Einsicht von heute an im Stadt­bauamt Zimmer 24 des Rathhauses aufgelegt und werden Einwendungen bis zum 29. d. Mts. entgegen.lenomnien.

Hanau den 1. Mai 1893.

Der Oberbürgermeister

6003 J. V.: Heraeus.

Die Her stellung einer Grenzmauer im alten deutschen Fried­hof dahier soll vergeben werden.

Arbeitsauszug, Plan und Bedingungen liegen von heute an im Stadtbauamt zur Ansicht offen, und werden verschlossene, mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote, bis zum 6. Mai d. I., vormittags 11 Uhr, im Stadlbauamt entgegengenomMlN. D e Eröffnung derselben findet um diese Zeit im Zimmer Nr. 25 im Beisein etwa erschienener Unternehmer statt.

Hanau den 24. April 1893.

Der Oberbürgermeister

5738 I. V.: Heraeus.

NR. Die Chicagoer Weltausstellung

ist am Montag eröffnet worden. Man hat dem Ereigniß in Deutschland, wenigstens in der Presse nicht die Beachtung geschenkt, welche es wohl ver­dient, obschon die Ausstellung in einen Laude staltfindet, wo Alles lediglich zur Bereicherung der eigenen Bewohner ausgebeutet wird. Gewiß hat, als der Gedanke einer Beschickung der Kolumbischen Ausstellung »in Deutschland auftauchte, derselbe bei dem größten Theile der Industrie recht wenig Ent­gegenkommen gefunden. In der Industrie ist man sich völlig bewußt, daß in Amerika der abendländischen Erwerbswelt ein Gegner erwächst, der auf dem europäischen Absatzmärkte auch bald mit Jndustrieerzeugnissen als Wettbewerber auftreten wird. Man wollte nicht in Chicago ausstellen, um nicht diesem Gegner die Waaren, deren Nachahmung er sich angelegen sei» läßt, noch ins Haus zu tragen. Dazu kam, daß die Industrie, namentlich die große rheinisch westfälische, von den Ausstellungen überhaupt keine Vortheile für die Erweilerung des Absatzmarktes erwartet, mindestens aber der Ansicht ist, daß die Ausstellungen mit Kosten verknüpft sind, welche durch die Vortheile, die dieselben ciwa in ihrem Gefolge haben, nicht ausgewogen werden. Es zeigte sich deshalb wenig Lust zur Beschickung der Chicagoer Ausstellung. Erst als das Reich sich zu einer Betheiligung bereit erklärt hatte und als vom Reichstage zur Durchführung dieser Be­theiligung Gelder bewilligt waren, als es also Ehrensache geworden war, entschloß sich eine Anzahl Industrieller, die Ausstellung zu beschicken. So ist denn, wie auch der Katalog erweist, schließlich noch eil e ganz um­fangreiche deutsche Abtheilung zustande gekommen. Natürlich Heute sie weit großartiger sich gestaltet, wmn men mit Feuereifer überall an die Aus­stellung herangegangen wäre, aber auch so noch werden am Montage den Blicken der Beschauer in Chicago von leiten Deutschlands Erzeugnisse dar- oeboten worden sein, die in ihrer Güte nichts zu wünschen übrig lassen. Deutschland hat sich den übrigen europäischen Nationen in würdiger Weise an die Seite gestellt. Und dieser Umstand sollte doch ma,t unterschätzt werden. Grwiß wird durch die Chicagoer Ausstellung der deutsche Absa-- in Nordamerika sicherlich nicht und in Südamerika und Ostasien, für welche wohl hauptsächlich die Nordamerikaner selbst in Chicago ausstellen, nur