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M. 102.

Dienstag den 2. Mai

1893

Amtliches.

Das diesjährige Oberersatzgeschäst für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 8., 9., 10. und 12. Mai er. in dem Gasthause zumSand­hof" in Hanau statt und beginnt am 8. Mai morgens 9'/» Uhr, am 9., 10. und 12 Mai er. morgens 8 Uhr.

Die Militairpflichtigen haben sich behufs Verlesens am 8. Mai pünk- lich 8/a Uhr, an den übrigen drei Tagen pünklich um 7 Uhr morgens einzufinden.

Von denjenigen Militärpflichtigen, von welchen Reklamationen einge­reicht sind, haben deren Eltern und Geschwister (Schwestern wie Brüder), welche das 14. Lebensjahr erreicht haben, im Aushebungslermine behufs Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu erscheinen, sofern deren Arbeitsunfähig­keit nicht durch Zeug- isse nach Vorschrift des §. 33, 5 Schlußsatz der Wehrordnung nachgewiesen wird.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Aufiusung ihies Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder ent­sprechender Haftstra'e geahndet.

Desgleichen wird auch das Singen auf den Straßen in der Stadt Hanau bei gleicher Strafe verboten.

Die Herren Lutsvorstäude haben strenge darüber zu wachen, daß die Militärpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.

Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militärpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.

Die per Kouvert zugehenden speziellen Ladungen sind an die betrrffen- den Militäipflichtigen ung>säumt auszukündigen, über die erfolgte Betändi- gung ist bis spätestens zum 2. Mai er, eine Bescheinigung hierher kinzusenden.

Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilung etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dasür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unser heiratheten Schwestern der Reklamirten zur Stelle sind.

Hanau am 25. April 1893.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes Hanau. M. 2228. v. Oertzen.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen ves Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Von den städtischen Behörden ist unter dem 10. Januar und 13. Februar 1893 ein Baufluchtlir ienplan an der Wilhelmsbrücke auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 betr.die Anlegung und Veränderung von Straßen rc." beschlossen und aufgestellt worden.

Nachdem auch die Genehmigung Seitens Königlicher Polizeidirektion unter dem 21. v. Mts. erfolgt ist, so wird der Plan gemäß § 7 des Ge­setzes vom 2. Juli 1875 zu Jedermanns Einsicht von heute an im Stadt bauamt Zimmer 24 des Rathhauses aufgelegt und werden Einwendungen bis zum 29. d. Mts. entgegenzenommen.

Hanau den 1. Mai 1893.

6003

Der Oberbürgermeister

I. V.: Heraeus.

t Die Militärreform.

3. Die Zahl in der Vorlage.

Um uns von Frankreich nicht in der Zahl der ausgebildeten Soldaten überholen zu lassen, müssen wir ebenso wie Frankreich die all- Semeine Wehrpflicht durchführen. Die Vorlage fordert eine Er­höhung der Friedensstärke des Heeres um 72 037 Gemeine. Die gesammte Präsenz soll künftig mit Unteroffizieren 570 877 (+ 83 894) ohne Unter- ofjizrcre 492 068 (+ 72 037) betragen, und zwar soll die letztere Zahl «icht die höchstens zulässige Stärke sondern die Durchschnittsstärke

während des Jahres bezeichnen. Die Umwandlung der Maximalstörke in Durchschnittsstärke ist nothwendig, damit die Militärverwaltung gleich bei der allgemeinen RekruteneinsteUung die Ersatzleute für die während der Dienstzeit wegen Todes, Krankheit rc. Ausscheidenden mit ein­stellen kann.

Wie viel Rekruten zur Aufstellung eines Friedensheeres von-492 068 Gemeinen erforderlich sind, das hängt davon ab, wie lange die Dienst­zeit dauert, wieviel Jahrgänge bei den einzelnen Waffen in Dienst sind. Daß die verstümmelte dreijährige Dienstzeit der Infanterie, bei der die Mehrzahl 22'/, Monate, eine Minderheit 34'/, Monate _ dient, nicht aufrecht erhalten werden kann, darüber sind alle Sachverständigen einer Meinung; sie bringt Härten und Unbilligkeiten mit sich, die in der Be­völkerung immer mehr empfunden werden. Es konnte sich also nur Hanseln um Rückkehr zur vollen dreijährigen Dienstzeit oder um Ein­führung der zweijährigen Dienstzeit. An sich ist vom rein mili­tärischen Standpunkt aus die dreijährige Dienstzeit vorzuzieden. Wollten wir aber zur Erreichung des Hauptzweckes volle Ausnutzung der nationalen Wehrkraft alle tauglichen Leute drei Jahre cinsllllen, so müßten viel mehr als 492 000 Gemeine jährlich unterhalten und neue Verbände in entsprechendem Umfange geschaffen werden, d. h. die Kosten würden in ganz außerordentlichem Maße anschwellen. Erweist sich da­gegen die zweijährige Dienstzeit unter besonderen Einrichtungen für sie als durchführbar, so wird das jährliche Rekrutenkontingent nicht nur um soviel Köpfe, als nöthig sind, um 72037 Gemeine dauernd mehr bei der Fahne zu halten, sondern auch um den Ersatz für den dann wegfallenden dritten Jahrgang erhöht werden, d. h. die Durchführung der allgemeinen Wehr­pflicht verbilligt sich.

Zur Unterhaltung der geforderten Präsenzstärke müssen bei zwei­jähriger Dienstzeit der Fußtruppen 235 000 Rekruten (ohne Nrchersatz, 248 000 mit Nachersatz) jährlich ousgehoben werden, d. i. 60 000 mehr als bisher.*) Das bedeutet bei 24 Jahrgängen und unter Abrechnung von 25 Prozent für Abgänge eine Erhöhung der Kriegsstärke um 1080 000 Streiter.

4. Di e Organisation nach der Vorlage.

Die neue Organisation der Vorlage verfolgt een doppelten Zweck, einmal die vorhandenen Schäden (Mangel an Friedensstämmen, Zersetzung der Truppen bei der Mobilmachung, Ungleichheit der Dienstzeit bei den Fußtruppen) möglichst zu beseitigen und zweitens bei der abge­kürzten Dienstzeit der Fußtruppen die Güte der Ausbildung, die Kriegs- tüchtigkeit des einzelnen Soldaten, zu sichern. Die Vorzüge des genau durchdachten Planes beruhen nicht zum wenigsten darin, daß die Ausgleichs-

maßregeln (Kompensationen) für

die zweijährige Dienstzeit dazu dienen,

den anderen Zw-ck, die Heilung bestehender organisatorischer Schwächen, zu erreichen.

Jedes Regiment soll ein viertes Bataillon zu 36 Unter­offizieren und 159 Gemeinen erhalten. Die vierten Bataillone bilden mit den zu ihnen gehörenden aktiven Offizieren für den Mobilmachungsfall einen festen Rahmen für die Aufstellung von Reserve- und Neufoiwalionen, sie entlasten die Feldbataillone von den zersetzenden Abgaben an Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften. Im Frieden entlasten sie die Feld- bataillone von einer RUhe störender Nebengeschäfte (Ausbildung von Volks­schullehrern, Oekonomiehandwerkern, Ordonnanzen, Burschen, Nachersatz, Uebungen des Beurlaubtenstandes) und erleichtern so eine ungestört fort­schreitende intensive Ausbildung der Fußsoldaten in kürzerer Zeit.

Ferner sollen die Etats stärken der Truppen mit zweijähriger Dienstzeit erhöht d. h. es sollen die Jnfanteriebataillone, die Feldbatterien und die Bataillone und Kompagnien der Spezialwaffen mit zweijähriger Dienstzeit der Kopfzahl nach stärker gemacht werden, um sie einerseits im Mobilmachungsfalle- zu Abgaben an Ncuformationcn mehr zu befähigen und um andererseits in der' Rekrutenansbildungszeit nach dem Wegfall des dritten Jahrgangs ihre Ausrückestärke nicht zu schwach werde« zu lasten.

Endlich ist noch eine ganz wesentliche Forderung die Aufstellung

*) Im ersten Artikel war das gegenwärtige Rekrutenkontingent mit rund 188000 Mann (mit Einjahrig-Freiwilligen) angegeben, cs sollte jedoch heißci'. ohne Einjahrig-Freiwillige.