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Nr. 101.
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Amtliches.
®öâ JPreu^ifiie Staatsschuldbuch ist auch in dem soeben abgelaufenen Geschäftsjahr von den Besitzern von Schuldverschreibungen der konsoli- dirten Staatsanleihen lebhaft in Anspruch genommen worden.
Die Zahl der eingetragenen Konten betrug am 31. März
1891: 9632 über 543 013 100 Mk. Kapital 1892:12 039 „ 687 645 700 Mk. „ sie ist bis zum 31. März 1893 auf
14 295 über 848 777 050 Mk. Kapital gestiegen.
Von den letztgedachten Konten entfallen 84,4 % auf Kapitalien bis zu 50 000 Mk. und 15,6 % auf größere Kapitalsaulagen.
Für physische Personen waren am 31. März d J. 9432 Konten übex 417 088 300 Mk., für juristische Personen 2397 Konten über 282 744 850 Mk. eingetragen. Die Zahl der Konten über bevormundete oder in Pfl-g- schaft stehende Personen ist im letzten Jahre von 800 auf 946 gestiegen.
Von den Zinsen ließen sich die Empfangsberechtigten halbjährlich 7797 Posten von der Staatsschulden-Tilgunaskasse in Berlin durch Werthbrief oder Postanweisung direkt zusenden, 1927 Posten wurden durch Gutschrift auf Reichsbank Girokonto berichtigt und 7569 wurden bei den mit der Auszahlung beauftragten Königlichen Kassen abgehoben.
Von den Konteninbabrrn wohnen 12 213 in Preußen, 1930 in anderen Staaten Deutschlands, 124 in den übrigen Staaten Europas, 8 in Asten, 4 in Afrika und 16 in Amerika.
Das Staatsschuldbuch ist allen denjenigen Besitzern Preußischer Konsols zu empfehlen, für welche diese Papiere eine dauernde Anlage bilden und welche Kapital und Zinsen gegen den Schaden unbedingt sichern wollen, der ihnen, so lange ihre Recht von dem jeweiligen Besitze der Schuldverschreibun -en und Zinsscheine abhängig ist, durch Diebstahl, Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen dieser Effekten nicht selten entsteht.
Laufende Verwaltungskosten werden von den Konteninhabern nicht erhoben; für jede Einschrift ist ein einmaliger Betrag von 25 Pfennig für jede angefangene 1000 Mk. des Kapitalberrages, über welchen verfügt wird, (mindestens 1 Mk.) zu zahlen.
Die von uns veröffentlichten „Amtlichen Nachrichten über das Preußische Staatsschuld buch", welche über Zweck und Einrichtung des Schuldbuchs Genaueres ergeben, können durch jede Buchhandlung oder direkt von dem Verleger I. Gutten tag, Berlin, für den Preis von 40 Pf. oder durch die Post franko 45 Pf. bezogen werden.
Berlin am 7. April 1893.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Das diesjährige Oberersatzgeschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 8., 9., 10. und 12. Mai er. in dem Gasthause zum „Sandhof" in Hanau statt und beginnt am 8. Mai morgens 9'/» Uhr, am 9., 10. und 12 Mai er, morgens 8 Uhr.
Die Militairpflichtigen haben sich behufs Verlesens am 8. Mai pünk- lich 81/a Uhr, an den übrigen drei Tagen pünklich um 7 Uhr morgens einzufinden.
Von denjenigen Militärpflichtigen, von welchen Reklamationen einge reicht sind, haben deren Eltern und Geschwister (Schwestern wie Brüder), welche das 14. Lebensjahr erreicht haben, im Aushebungstermine behufs Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu erscheinen, sofern deren Arbeitsunfähigkeit nicht durch Zeugnisse nach Vorschrift des §. 33, 5 Schlußsatz der Wehrordnung nachgewiesen wird.
Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Haftstrafe geahndet.
Desgleichen wird auch das Singen auf den Straßen in der Stadt Hanau bei gleicher Strafe verboten.
Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militärpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.
Montag den 1. Mai
1893
! Kiese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu vei öffentlichen und die Militärpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.
Die per Kouvert zugehenden speziellen Ladunaen sind an die betreffenden Militärpflichtigen ungesäumt auszubändigen, über die erfolgte Behändigung ist bis spätestens zum 2. Mai er. eine Bescheinigung hierher einzusenden.
Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilung etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unver- heiralheten Schwestern der Reklamirten zur Stelle sind.
Hanau am 25. April 1893.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkoinmisston des Aushebungsbezirkes Hanau. M. 2228. v. Oertzen.
Stadtkreis Hanau.
Wegen Ausführung der Sielbauarbeiten in der Marienstraße bis zur Nordstraße ist zunächst die Absperrung der Marie-straße vom 1. Mai d. I. ab angeorknet.
Uebertretungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark subs. 3 Tagen Haft bestraft.
Hanau am 29. April 1893.
Königliche Polizeidirektion.
J. V.: S ch n e i.d e r , Kreissekretär.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Betreffend: Verhütung von Waldbränden.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Walebiänve leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen.
Indem ich auf die hierunter abgedruckten Strafbestimmungen des § 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigcsetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß Derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§ 309 Strafgesetzb.)
Hanau am 7. April 1893.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
§ 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit mwerwahrtcm Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brenn nee oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zunändig-n Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestaNetermaßen angezândete Feuer gehörig zu be- aufstchtigell oder auszulöschen unterläßt.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein schwarzer Fächer; dem Wiederbringer eine Belohnung. Ein Koroll-nkettchen mit braunem Band.
Fortgetrieben am 29. v. Mts.: an der Mainspitze zwei Pritschen.
Gefunden: Ein w-ißer Handschuh. Zwei Quittungskarten Nr. 1; eine für Johannes Bechtold zu Bruchköbel, die andere für Weißbinder