»wnsrntmt^ Preis :
Jährlich 9 ^ Halbj.4^50-!».
Werteljährlich 2-â 25^.
Mr auswärtige Abonnenten mit km betreffend« Poftaufschlag.
Dir einzelne Rammer 10 A
Hnmuer Ameiacr.
Zugleich
ArnLkiches Hvgcm für Ktcröt- und Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Insertions-
Preis :
Die Ispaltige Garmondzeile oder deren Raum
10 A
Die 1^p. Zeil« 15 A
Die 2sp«lt. Zeile
20 A
Die 3spalt. Zeile 30 A
Nr. 89.
Montag den 17. April
1893
Amtliches.
Bekanntmachung
wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4®/oigen Staatsanleihe von 1883.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1883 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1902 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1892 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugebcu.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 8. November 1892.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2799. gez. v. Hoffmann.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Cassel den 12. November 1892.
Der Regierungspräsident
Rothe.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 16. März 1893.
Der Königliche Landrath
2058. I. V.: Schneider, Kreissekretär.
Stadtkreis Hana«.
Bekanntmachungen des Lberbürgermeifteramtes.
ttm den alljährlich fich wiederholenden Beschädigungen der öffentlichen Anlagen entgegenzuwirken wird daran erinnert, daß es verboicn ist die Wtge zu verkästen, die Eiifrie» digungen zu überschreiten, den Rasen zu betreten, Zweige, Blüthen oder Blätter von den Bäumen und Sträuchern zu pflücken, den Vögeln nach- Lusüllen, wie überhaupt Unfug zu treiben.
Personen, welche die betreffenden polizeilichen Verbote selbst verletzen oder in dieser Beziehung die Aufsicht über ihre Pflegebfohlenen vernachlässigen, werden unnachsichtlich zur Bestrafung angegeigt.
Der polizeiliche Schutz allein wird aber zur vollständigen Sicherung der öffentlichen Anlagen nicht ausreichen. Dieselbe ist nur dann zu erlangen, wenn die Besucher selbst durchdrungen davon, daß die Anlagen dem allgemeinen Schutze anvertraut sind und jedem Einwohner ohne Ausnahme gleichmäßig zu Gute kommen, auch ihrerseits jedem Frevel sofort ent- gegentreten.
An die Eltern, Vormünder, Lehrer, Erzieher und Dienstherrschaften erseht die Bitte auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen, auf Gesinde und Arbeiter durch angemessene Vorhaltungen einzuwirken und auf diese Weise beizutragen, daß im Interesse Aller die Achtung fremden Eigenthums, der Sinn sür die Natur und ihre Schönheiten in allen Kreisen der Einwohnerschaft immer mehr ausgebildet und befestigt werde.
Hanau am 5. April 1893.
Der Oberbürgermeister
I. V.: Heraeus. 4851
Bekanntmachung.
Für nachverzeichnete Personen: 1) Kaufmann Gustav Ludwig Schröter, geb. am 21. Februar 1836 in Hanau; 2) dessen Ehefrau Marie Magdalene Schröter, geb. Huber, geb. am 18. Juni 1850 in Hanau; 3) dessen Tochter Sophie Friederike Johanna Wilhelmine Schröter, geb. am 5. Januar 1874 in Hanau, sämmtlich in Amsterdam wohnhaft, ist um Entlassung aus dem Preußischen Staatsverband behufs Niederlassung in Holland nachgesucht worden.
Hanau den 13. April 1893.
Der Oberbürgermeister.
J. V.: Heraeus.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine schwarze Schürze. Ein Paar weiße Handschuhe. Ein Portemonnaie mit 1 Pfg.
Verloren: Eine silberne Broche.
Vom Wasenmeister am 15. d. Mts.eingesangen: Ein schwarzer glatthaariger Spitz.
Entlaufen: Ein schwarzer Spitzhund mit zwei weißen Pfoten und etwas weiß vor der Brust. In Bruchköbel ein weißer graumekirter Spitz m. Geschl.
Hanau am 17. April 1893.
t „Die Militärvorlage und der Antrag Bennigsen" ist der Titel einer vom Bureau der nationalliberalen Partei herausgegebenen Schrift, die den Nachweis zu führen sucht, daß der Antrag Bennigsen zur Verwirklichung der Hauptziele der Reform geeignet sei und namentlich die Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht bis zur Grenze aller tauglichen Mannschaften gewährleiste, während die Regierungsvorlage über diese Grenze hinausgehe.
Daß sich der Antrag den Zielen der Vorlage nähert, ist richtig, allein er läßt noch wesentliche Forderungen unerfüllt und bietet besonders nicht genügende Mittel, um die bei Einführung der zweijährigen Dienstzeit erfordert che Organisation durchzuführen. Insoweit die Broschüre sachliche Bedenken gegen den Umfang der Forderungen geltend zu machen sucht, beruht sie zum großen Theil auf Mißverständnissen und irrigen thatsächlichen Voraussetzungen.
So zieht sich durch die ganze Schrift der Irrthum, daß künftig nach der Vorlage Alles in Allem 263—264 000 Rekruten d. h. 75 000 mehr als jetzt, jährlich zum Heeresdienst einc estelkt werden sollen. In Wirklichkeit sind jedoch nur im Ganzen 248—249 000 Mann d. i. 60 000 mehr erforderlich. Die Schrift rechnet darüber hinaus noch einen Bedarf von 8 000 für Nachersatz und 7 600 Mann für die Kapitulantenstellen bei den Fußtruppen heraus. Allein in dem Gesammtbcdarf von 248—249 000 Rekruten ist bereits der erforderliche Nachersatz enthalten und was die Kapitulanten betrifft, so haben sie mit der Rekrutcnqnote gar nichts zu thun.