Einzelbild herunterladen
 

tömraematif.

Preis:

Jährlich 9 ^ Halbj.4^50^. «crieljährlich 2«M 25^.

Mr auswärtig« rSvunenlm mit km betreffend« P-ftanffchlag.

Die äugelst Äsern« 10 -4.

Hmailer Anzeiger.

Zugleich

ArrrtticHes g)rgan für Ktcröt- unö LcrnLkreis Karrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme her Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Jrrsertious'

Preis:

Die ispaltige Garmondzelle »der deren Raum 10 -4.

Die 1'/,sp. Zeil« 15 -Z.

Die 2spalt. Zeil« 20 -4.

Die gspalt. Zeile 30 A

Nr. 88.

Samstag den 15. April

1893

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/oigen Staatsanleihe von 1883.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1883 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1902 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1892 ab vpn der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins­scheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse tinzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreiburgin bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 8. November 1892.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I 2799. gez. v. Hoffmann.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasfe und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.

Cassel den 12. November 1892.

Dâ Regierungspräsident

Rothe.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 16. März 1893.

, Der Königliche Landrath

— I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Stadtkreis Hanau.

, Hinweis auf meine Bekanntmachung vom 5. Dezember 1891

“°” oiejeâ Blattes brinoe ich in Erinnerung, daß der Umtausch re. n vcrsichernngskartcn in der Zeit von Vormittags

9 lind von 2 bis 4 Uhr nachmittags im Polizeiselreia- stattftudet.

Hanau am 14. April 1893.

p Königliche Polizeidirektion.

o7d9. v. Oertzen, Landrath.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. 4

Bekanntmachung. M M^ 5

Betreffend: Verhütung von Waldbränden.

Bei der gegenwärtigen Witterung können Walbbrânde leicht entstehe« und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hier­mit dringend zu warnen. MM i

Indem ich auf die hierunter abgedruckten Strafbestimmungen des §J44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß Derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§ 309 Strafgesetzb.)

Hanau am 7. April 1893.

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

§ 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer

1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich dem­selben in gefahrbringender Weise nähert;

2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fort­wirft oder unvorsichtig handhabt;

3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Er­laubniß des Ortsvorsiebers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Kö­niglichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu be­aufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Von den städtischen Behörden ist unter dem 7./2. und 13./3. 1893 eine Verbindungsstraße zwischen der Philippsruher Allee und der neuen Werftanlage auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betr. „die Anle­gung und Veränderung von Straßen :c.", beschlossen und cs ist dieselbe mit Baufluchtlinien versehen worden.

Nachdem auch die Genehmigung Seitens Königlicher Polizeidirektion unter dem 24. d. Mts. erfolgt ist, so wird der Plan gemäß § 7 des Ge­setzes vom 2. Juli 1875 zu Jedermanns Einsichr von heute an im Stadt­bauamt Zimmer 24 des Rathhauses aufgelegt und werden Einwendungen gegen denselben bis zum 30. Avril d. J. entgegengenommen.

Hanau den 29. März 1893.

Der Oberbürgermeister

4482 I. V.: Heraeus.

t Zur zweiten Lesung der Militärvorlage.

Die Nachrlcht eit eS Zentrumsblattes, ! aß der Abgeordnete Gröber erst gegen Ende des Monats mit dem Kommiffionsbericht über die Militär­vorlage fertig werde, scheint sich nicht zu bestätigen. Als der Abgeordnete Gi über das Amt des Berichterstatters übernahm, war als Termin für die Vettesung des Berichts in der Kommission spätestens der 17. April in Aussicht genommen. Man berechnn« danach die zweite Lefung im Plenum für das letzte Drittel des April. Würde die Feststellung des Berichts in der Kommission erst Ende des April erfolgen, so würde die Entscheidung der zweiten Lesung im Plenum erst, gegen Mitte Mai fallen, und wenn sich die Nothwendigkeit der Reichstagsauflösung herausstellen sollte, würde vielleicht erst in der zweiten Hälfte des Juni gewählt werden können, also in einer Zeit, zu der in manchen Theilen des Reiches die Ernte schon begonnen hat. Das könnte weder der Regierung, noch den Parteien, noch den Wahlern erwünscht sein.

Es wird sitzt jedoch gemeldet, daß der Abgeordnete Gröber den Bericht