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10
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DleLspali. Zeile 20 S.
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Nr. 84.
Dienstag den 11. April
1893
Amtliches.
Stadtkreis Hanau.
Zum Zwecke des Fortschreitens der SiNbauarbeiten ist die Absperrung der Salzgasse zwischen Marktplatz und Roienstraße von Mittwoch den 12. April d. Js., ferner: der Franksnrterstratze zunächst zwischen Sterngasse und Langstraße und in der ^otqe entsprechend dem Aibeitsfort- schritt bis zur Krâmerstraße von Dounevstag den 13. April d. Js. für den Fernverkehr angeordnet.
Urbertreturgen werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark subs. 3 Tage Haft bestraft.
Hanau am 10. April 1893.
Königliche Polizeidirektion,
v. Oertzen.
Landkreis Hanau.
Wekanntmachttngen des Königlichen Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Betreffend: Verhütung von Waldbränden.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Walkbründe leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile absallen können) in Waldungen aufzusordern und vor dem Wegwersen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen.
Indem ich auf die hierunter ab edruckten Strafbestimmungen des § 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizen esetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß Derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§ 309 Strafgesetzb.)
Hanau am 7. April 1893.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
§ 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestatteter maßen angezündete Feuer gehörig zu be-, aussichtigen oder auszulöschen unterläßt.
Diejenigen Herren Orlsvorstände, welche noch mit Erledigung meiner Kreisblattverfügung vom 24. März er. V. 2444 — „Hanauer Anzeiger" Nr. 73 — betreffend das Beschneiden lebendiger Hecken sowie Entfernung abwelkender Obstbäume re., im Rückstände sind, werden hiermit veranlaßt, binnen 5 Tagen in dieser Angelegenheit Bericht zu ersiatten.
Hanau am 10. April 1893.
Der Königliche Landrath
V. 2874. v. Oertzen.
Interessenten zur Nachricht, daß das Königliche Proviantamt Bocken- heim noch fortgesetzt Roggenrichtstroh (Flegeldrusch) vorzugsweise von Produzenten kauft.
Hanau am 7. April 1893.
Der Königl. Landrath
V. 2805. v. Oertzen.
Es ist wissenschaftlich festgestellt, daß die Keime der Cholera im Eise, selbst bei starker Kälte, lange Zeit lebensfähig bleiben, und es sind daher mit dem unvorsichtigen Gebrauch von Eis, welches aus verseuchtem Wasser genommen worden ist, Gefahren verbunden. Insbesondere kann der Genuß
von Nahrungs unv Genußmitteln, Speisen oder Getränken, welche i erartl- pes Eis enihaÜèn, o'er mit demselben in Berührung gekommen nnb, Erkrankungen an Cholera in demselben Grade Hervorrufen, wie die Benutzung eingefrorenen verseuchten Wassers.
Dies veranlaßt mich, vor der gedachten Anwendung von Eis, welches aus einem mit Cholerakeimeu infizirten o^er der Infektion verdächtigen Gewässer stammt, hiermit ausdrücklich zu warnen.
Cassel am 7. März 1893.
Der Regierungspräsident.
J. V.: v. Pawel.
Vorstehende Bekanntmachung wiro hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Hanau am 6. April 1893.
Der Königliche Landrath
V. 2396. v. Oertzen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises fordere ich auf, mit allem Eifer auf Beseitigung cer Raupennester in ihren Bezirken hinzuwirken.
Es sind nicht allein die Gemeinde-Obstbaumanla en zu säubern, sondern es müssen auch die Besitzer der in den Gärren und Fluren stehenden Obstbäume angewiesen werden, daß ste die Säuberung der Obstbäume und Hecken von den Raupennestern vornehmen. Dabei ist denselben bekannt zu geben, daß §. 368,2 des StrafgesiWuches Jeden, welcher das gebotene Raupen unterläßt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bedroht.
Recht blos die leicht erkennbaren weißen Gespinnste der Nestraupe sind mit den Spitzen der Aeste, woran sie kleben, zu entfernen, sondern auch so viel als möglich die steinharten Ringelraupeneier und die Wulste der Schwammraupe aufzusuchen. Letztere sinnen sich am unteren Theil der Stämme, die Ri ge der Rn gelraupe aber an jungen Schossen, wo nur ein geübtes Auge sie erkennt.
Etwaige Unterlassungsfälle sind mir anzuzeigen, damit ich Bestrafungen eintreten lassen kann.
Hanau am 7. April 1893.
Der Königliche Landrath
V. 2835. v. Oertzen.
Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises mache ich auf den Inhalt der in Nr. 9 des Amtsblattes von 1893 abgefuckten, von den Herren Ministern des Innern und der Finanzen erlassenen Allgemeinen Verfügung, betreffend die durch das Gewerbesteuer- gefetz vom 24. Juni 1891 verurfachten Aenderungen der Vorschriften über die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs, zur Nachachtung aufmerksam.
Hanau am 10. April 1893i
Der Königliche Landrath St. 951. v. Oertzen.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Das auf Grund der Beschlüsse des Stadtraths vom 12. Dezember 1892 und des Gemeindeausschusses vom 29. Dezimker 1892 festgestellte Ortsstatut, betreffend die Fürsorge für die Hinterbliebenen des Direktors und der wissenschaftlichen Reolsckullcbrer an der Realschule zu Hanau, wird in Gemäßheit der Bestimmung im §. 3 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 für die Städte und Landgemeinden KmHessens vom 11. April d. Js. auf dem Rarhbous im Stadtsekretariat öffentlich aufgelegt, um binnen der nächsten zwei Monate die Erinnerungen zu vernehmen, welche Einzelne oder gèwifse Klassen von Gemeindegliedern dagegen zu machen finden.
Hanau den 8. April 1893.
Der Oberbürgermeister
4929 I. V.: Heraeus.
Kekanntmachttng.
Zur Schaffung eines breiteren Fahrweges längs des Landwehr- gr abens, zwischen Lehrhosweg und Leipzigerstraße, kann an der heute