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Nr. 83.
Montag den 10, April
1893
Amtliches.
Stadtkreis Hanau.
Zum Zwecke der Herstellung des Straßenstels in der Glockenstratze ist die Absperrung dieser Straße für den Fuhrverkehr von Montag den 10. April d. Js. zunächst zwischen Lothringergasse und Altgasse und in der Folge entsprechend dem Arbeitsfortschritt bis zur Römerstraße ange- ordnet.
Nebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark subs. 3 Tage Haft bestraft.
Hanau am 10. April 1893.
Königliche Polizeidirektion.
P. 3571. J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Zum Zwecke der Herstellung des Straßenstels in der Lindengasse ist die Absperrung dieser Straße für den Fuhrverkehr von Montag den 10. April d. Js. ab angeordnet.
Nebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark subs. 3 Tage Haft bestraft.
Hanau am 10. April 1893.
Königliche Polizeidirektion.
k 357k. J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die technischen Revisionen der Maße und Gewichte im Landkreise Hanau finden in diesem Jahre wie folgt statt:
In Großauheim am 11., 12. und 13. April.
„ Großkrotzenburg am 14. und 15. April.
„ Langenselbold am 17. und 18. April.
„ Langendiebach am 19. und 20. April.
„ Marköbel und Ostheim am 21. und 22. April.
„ Windecken am 24. und 25. April.
„ Bergen mit Enkheim am 26., 27., 28. und 29. April.
„ Fechenheim am 1., 2. und 3. Mai.
Die Revisionen werden durch die Organe der Ortspolizeiverwaltungen und den Aichmeister Trost hier ausgeführt.
Die Gewerbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maße p. p., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aich- amtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maße p. p. bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maßen p. p. gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.
Hanau am 13. März 1893.
Der Königliche Landrath
k. 2124. I. V.: Schneider, Kreissekretär.
Bekanntmachung.
Betreffend: Verhütung von Waldbränden.
Bei der gegenwärtigen Witterung können Waldbrände leicht entstehen und große Ausdehnung gewinnen. Ich nehme daher Veranlassung, zur besonderen Vorsicht beim Gebrauch von Feuerzeug (namentlich solchem mit Zündschnur, von welcher brennende Theile abfallen können) in Waldungen aufzufordern und vor dem Wegwerfen von brennenden Zigarrentheilen oder von Streichhölzern hiermit dringend zu warnen.
Indem ich auf die hierunter abgedruckten Strafbestimmungen des § 44 Nr. 1—3 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. Mai 1880 verweise, bemerke ich, daß Derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand herbeiführt, sich der Bestrafung mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark aussetzt. (§ 309 Strafqesetzb.)
Hanau am 7. April 1893.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
S 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich dem- selben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gcstattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein Portemonnaie mit zirka 6 Mark.
Gefunden: Ein Herrnhut nebst Manschette.
Zugelaufen: Ein schwarzes Schaf (geschoren); Empfangnahme bei Justus Seip 3r zu Bischofsheim.
Hanau am 10. April 1893.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Um den alljährlich sich wiederholenden Beschädigungen der öffentlichen Anlagen entgegenzuwirken wird daran erinnert, daß es verboten ist die Wege zu verlassen, die Einfriedigungen zu überschreiten, den Rasen zu betreten, Zweige, Blüthen oder Blätter von den Bäumen und Sträuchern zu pflücken, den Vögeln nach- zustellen, wie überhaupt Unfug zu treiben.
Personen, welche die betreffenden polizeilichen Verbote selbst verletzen oder in dieser Beziehung die Aussicht über ihre Pflegebefohlenen vernachlässigen, werden unnachsichtlich zur Bestrafung angezeigt.
Der polizeiliche Schutz allein wird aber zur vollständigen Sicherung der öffentlichen Anlagen nicht ausreichen. Dieselbe ist nur dann zu erlangen, wenn die Besucher selbst durchdrungen davon, daß die Anlagen dem allgemeinen Schutze anvertraut sind und jedem Einwohner ohne Ausnahme gleichmäßig zu Gute kommen, auch ihrerseits jedem Frevel sofort entgegentreten.
An die Eltern, Vormünder, Lehrer, Erzieher und Dienstherrschaften ergeht die Bitte auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen, auf Gesinde und Arbeiter durch angemessene Vorhaltungen einzuwirken und auf diese Weise beizutragen, daß im Interesse Aller die Achtung fremden Eigenthums, der Sinn für die Natur und ihre Schönheiten in allen Kreisen der Einwohnerschaft immer mehr ausgebildet und befestigt werde.
Hanau am 5. April 1893.
Der Oberbürgermeister
J. V.: Heraeus. 4851
t Die Vermögenssteuer.
Der Bericht, den die Kommission des Abgeordnetenhauses über die Berathungen des Vermögenssteuergesetzes erstattet hat, wird alle diejenigen beruhigen, welche an diese neue Steuer übertriebene $orfttHungen und Befürchtungen knüpften, wie er auch diejenigen von der Richtigkeit ihres Standpunkts überzeugen wird, welche in der neuen Steuer von vornherein ein ausgleichendes Mittel der Gerechtigkeit erblickten.
Zu ihrer Beurtheilung muß man zunächst ins Auge fassen, daß die neue Steuer nothwendig ist, um die Nebertragung der Grund- und Gebäude-, Gewerbe- und Bergwerksstcuer auf die Gemeinden zu ermöglichen. Denn der Verzicht auf diese Realsteuern verursacht dem Staate einen Ausfall in den Einnahmen, der nach dem jetzigen Stande der Finanzen anderweitig gedeckt werden muß. Dieser Einnahmeausfall beträgt rund 35 Millionen Mark, nachdem durch die Mehrergebnisse der Einkommensteuer und die Aufhebung des Gesetzes über die Ueberweisungen aus landwirth- schaftlichen Zöllen an die Kreise bereits rund 70 Millionen Mark gedeckt werden. Die Deckung jener 35 Millionen Mark ist nicht anders als durch eine neue Steuer zu bewirken. In der Kommission herrschte über diese Nothwendigkeit lein Zweifel. Es fragt sich nur, ob die Höhe des Einnahme- ausfalls richtig berechnet war, ferner welche Form der Steuer die geeignetste