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Nr. 79.
Mittwoch den 5. April
1893
Amtliches.
Es ist von ehemaligen Kriegern mehrfach der Wunsch ausgesprochen worden, daß es ihnen gestattet werden möge, unter sich Vereine zu bilden, um mit den üblichen militairischen Gebräuchen die Leichen ihrer verstorbenen Kameraden zur Gruft begleiten zu können. Dieselbe Bitte ist Mir im vorigen Jahre von mehreren Einwohnern der Altmark vorgetragen und eine gleiche ehrenwerthe Ansicht hat sich auch bei der Leichenbestattung des Feld- marschalls Grafen von Gneisenau durch die ansehnliche Vereinigung der Veteranen jener Gegend in rühmlicher Weise zu erkennen gegeben. Damit nun dieser schöne Sinn, der eben so das Gefühl treuer Anhänglichkeit an die früheren Standesgenossen, als auch die im Lande herrschende Achtung für kriegerisches Verdienst ausspricht, fortdauernd lebendig bleibe, will Ich, um die Bildung derartiger Vereine, wo sich die Neigung dazu findet, zu e> leichtern und ihnen die zu ihrem Bestehen nothwendige allgemeine gesetzliche Uebereinstimmung zu geben, Folgendes bestimmen:
§• 1. Es wird gestattet, daß bei Leichenbegängnissen solcher in bürgerlichen Verhältnissen verstorbener Personen, welche früher im Heere und zwar im Kriege mit Ehren gedient haben, eine kriegerische Leichenfeier ein- treten kann, wenn die früheren Kameraden dem Verstorbenen dadurch ein freiwilliges Zeichen der Achtung geben wollen.
§• 2. Es können sich demgemäß Vereine derjenigen Männer bilden, welche im Heere gedient haben, oder noch in der Landwehr dienen. Dies ist eben sowohl auf dem Lande, als in den Städten zulässig, und wenn in den einzelnen Dörfern sich keine genügende Anzahl ehemaliger Krieger oder noch im Dienst befindlicher Wehrmänner finden sollte, so können auch mehrere Ortschaften derartige Bezirksvereine bilden.
§. 3. Diese Vereine bestätigt die Ortspolizeibehörde, und auf dem platten Lande, insoweit sie den Bezirk eines Dominiums oder einer Bürgermeisterei nicht überschreiten, resp, das Dominium oder die Ortsobrigkeit, anderen Falles die landräthliche Behörde.
§• 4. Die Ortsobrigkeiten, in deren Bezirken sich Vereine, die von ihnen bestätigt worden, gebildet haben, sind verpflichtet, davon den Landräthen Anzeige zu machen und diese haben sowohl in diesen Fällen, als auch in denjenigen, wo dergleichen Vereine von ihnen selbst bestätigt worden sind, den Landwehr-Bataillonskommandeuren davon Mittheilung zu machen.
8. 5. Durch die im §. 3 erwähnte Bestätigung erhält der Verein ein für alle Male die Erlaubniß zur militairischen Begleitung der Leichen verstorbener Waffen geführten.
§ . 6. Die Vereine haben sich einen Hauptmann oder Anführer zu wählen, der die Ordnung des Vereins, sowie die Zusammenberufung desselben zu den Begräbnissen leitet. Derselbe hat jedoch jede Begräbnißfeier der Art vorher der Polizeiobrigkeit zu melden, welche da, wo Garnison steht, hierüber auch dem im Orte kommandirenden Offizier Mittheilung macht.
§ ■ 7. An Orten, wo Schützengilden oder Bürgerwachen bestehen, können die zu ihnen gehörigen Mitglieder der Vereine in der üblichen Ausrüstung und Bewaffnung bei der Leichenfeier erscheinen.
§ . 8. An anderen Orten ist nur eine, der Trâuerfeier angemessene Kleidung nöthig, jedoch bleibt es überlassen, ob die Vereine sich mit Lanzen bewaffnen, oder durch Trauerstäbe mit schwarzem Trauerflor kenntlich machen wollen.
§ . 9. Wie die Ehre eines kriegerischen Begräbnisses einen unbefleckten kriegerischen Ruf voraussetzt, so können auch nur Männer von sol- - Gem Rufe Mitglieder der Begräbnißvereine werden, und bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes haben die älteren darüber abzustimmen.
§ . 10. Die Trauerparade marschirt vor dem Sarge, in zwei Gliedern forwirt.
§ . 11. Sie besteht bei dem Begräbniß:
a) eines Gemeinen aus 20 Mann, in einem Zuge formirt,
b) eines Feldwebels oder Unteroffiziers aus 30 Mann in einem Zuge, c) eines Lieutenants oder Hauptmanns aus 40 Mann in zwei Zügen, â) eines Stabsoffiziers aus 60 Mann in drei Zügen,
6) eines Generals aus .80 Mann in vier Zügen, wodurch jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß auch eine geringere Zahl von Mannschaften die kriegerische Begleitung solcher Leichenzüge bilden kann.
§. 12. Der Hauptmann des Vereins befehligt die Tranerparade und destlmmt die Personen zur Führung der Züge.
8- 13. Jeoes dieser militairischen Begräbnisse kann von einem Musikkorps begleitet werden.
§. 14. Für das Verhalten der Trauerparade, sowie in Rücksicht der Orden und Ehrenzeichen der zu Bestattenden, gelten die für militairische Be- grâbnisfe gegebenen Bestimmungen.
Den Ministerien des Krieges und des Innern gebe Ich hiernach die Bekanntmachung und weitere Veranlassung in Ihren Ressorts anheim.
Berlin, den 22. Februar 1842.
Friedrich Wilhelm.
An die Ministerien des Krieges und des Innern.
Ich will im Verfolg Meiner, die Vegräbnißvereine ehemaliger Krieger betreffenden Bestimmung vom 22. Februar 1842 gestatten, daß mit den genehmigten Feierlichkeiten auch diejenigen nicht im Kriege gedienten Vereürs- mitglieder beerdigt werden dürfen, welche entweder:
a) aus dem stehendem Heere als versorgungsberechtigte Invaliden, oder nach Vollendung einer zwölfjährigen Dienstzeit ausgeschieden sind, oder
b) in der Landwehr die Auszeichnung für pflichttreue Dienste erworben haben.
Die Beschießung über das Grab, wenn die Trauerparade mit Gewehren versehen ist, muß aber jedenfalls bei Vereinsmitgliedern, welche keinen Krieg mitgemacht haben, unterbleiben. Den Ministerien des Krieges und des Innern gebe ich hiernach die weitere Veranlassung anheim.
Sansouci den 6. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
An die Ministerien des Krieges und des Innern.
Bekanntmachung
«ege« Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den 31/2%igen Niederschlesischen Zweigbahn-Prioritäts Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn »nd der Zinsscheine Reihe V zu den 41/i° 'oigèn Partial - Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1861.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 10 zu den SVa^oigen Niederschlesischen Zweigbahn Pnoritäts Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1897, nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe, sowie die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 16 zu den 41/s°/oigen Partial-Obligatio- ncn der Homburger Eisenbahn von 1861 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 5. Dezember d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsschcine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten