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Die 3spalr. Zeile 30 V.
Nr. 74. Dienstag den 28. März 1893
Amtliches.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Der Bundesrath hat unter Aufhebung der Bestimmung in I. A. lc der Bekanntmachung vom 27. November 1890 (Amtsblatt von 1890 S. 226) über die Befreiung vorübergehender ^Dienstleistungen von der Jnvali- ditäls- und Altersversicherung weitere Bestimmungen erlassen. Hiernach sind folgende Dienstleistungen als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 nicht anzusehen:
a) Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwal- tungen in Eisenbahnbetrieben des Irlandes, soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend beschäftigt werden. ^-^
b) Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das Inland hir übergreifen.
c) Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnenschifffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese Schiffe nach Entscheidung der Landeszentralbehörte oder, wenn mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Jnlande einen regelmäßigen Perkehr von erheblichem Umfange unterhalten.
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Maloyen, Zanzibariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen bei der Küstenschifffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder west- afiikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostosritanischen Hâfen, oder zw scheu diesen und europäischen Häfen, in laterem Verkehr j dock nur, wenn es sich um den Dienst in den Kohlen- und K sstlräumen der Damp'sâuffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt ausbedungen ist.
e) Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden.
Sessel am 11. März 1893.
Der Königliche Regierungspräsident. '
I. V.: v. Pawel.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 24. März 1893.
Der Königliche Landrath
St 160. v. Oertzen.
Außerordentliche Gcncralvcrsmuilung behufs Konstituirung des Bundes der Londwirthe am Montag de« 3. April, nachmittags 4 Uhr, im Saale der „Centralhallc".
Es wird über die Versammlung in Mainz berichtet und die weitere -Organisation zur Sprache gebracht werden. Gäste insbesondere Mitglieder der Bauernvereine willkommen.
Hanau am 27. Mmz 1893.
_ Der Vorstand des landtv. Kreisvereins.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Zugelaufen: Ein schwarzer Jagdhund mit gelben Abzeichen, m. Geschl.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein grauer Pinscher und ein Leiner rother Pinscher, beide m. Gejchl.
Vertauscht am 26. d. Mts. im Theater: Ein grauer Filzbut.
Gefunden: Ein Wandergewerbeschein für das Jahr 1893 auf Namen „Karl Strauß aus Cass l" lautend.
Hanau am 28. März 1893.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen de» Oberbürgermeisteramtes. Schnlnachricht.
Das reue Schuljahr beginnt Montag den 10* April d. I. iDh DUMetd««L<N finden unter Vorlage der Gebuus- und Jmpjjche.ne
vormittags von 9 Uhr ab in den betreffenden Schulgebäuden statt und erfolgen
1. in der Höheren Töchterschule, soweit es nicht bereits geschehen ist, im Geschäftszimmer des Unterzeichneten, Steinhcimerstraße 37, Samstag den 8. April,
2. in den städtischen Bürgerschulen Freitag den 7. u. Samstag
den 8. April und zwar
a. für die Knabenmiltelfchnle bei Herrn Rektor Banmuß, Schulhaus am Joharniskirckplatz,
b. für die Mädchenmittelschule bei Herrn Rektor Jckler, B-braer Bahuhoiftraße 9,
c. für die Knabenvolksschnle bei Herrn Rektor Ropp, Neubau neben dem Knabenmittelschulgebäude,
d. für die Mädchenvolksschule bei Herrn Rektor Umbach, Rebengosse 13 (Neustadt).
Schulpflichtig werden zu Ostern d. I. alle Kinder, welche das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben ober bis zum 30. September d. J. zurücklegen werden.
Wenn schulpflichtig gewordene Kinder geistig oder körperlich so wenig entwickelt sind, daß sie noch keiner Schule zugeführt werden können, so haben die Eltern oderiVormünder unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung hiervon Anzeige zu erstatten.
Kleinkinderschule» dürfen Kinder nicht über das bezeichnete Lebensalter hinaus in Pflege behalten.
Die Unterlassung der rechtzeitigen Beschulung schulpflichtiger Kinder unterliegt den Straf destimmuugen über uncnttchuldigte Schulve, säumnisse.
Hanau den 22. März 1893.
Der Schuldirektor
4041 Jungh
Bekanntmachung.
Die Polizeiverordnung vow /. Nommver 1889, den Verkehr der Radfahrer auf öffentl chen Wea^/Straßen und Plätzen b> essend, hat mit Zustimmung des Kreisausschuffls und mit Genehmigung ^Gloßherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 10. v. Mts. in § 5 folgenden Zusatz erhalten und lautet dieser 8 nunmehr wie folgt:
„Jedes in Fahrt befindliche Veloziped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hell- leuchtenden Laterne versehen sein. Die Verwendung roth oder grün leuchtender Laternen ist untersagt."
Diese Bestimmung tritt alsbald in Kraft.
Offenbach, den 1. März 1893.
Großherzozliches Kreisamt.
Haas.
Vom Allgemeinen Deutschen Schulverein.
Einen sehr beachlenswerthen Artiket veröffentlicht die Zeitschrift „Das Deutschthum im Auslande, Mittheilungen des Allgemeinen Deutschen Sckul- vereins" in ihrer Februarnummer, welcher nach einem kurzen Geschäftsbericht über die Ortsgruppe zu Bremen wie folgt schließt: „Es ist eine Mannte, betrübende Erscheinung, daß von allen Völkern die Deutschen am wenigsten an ihrem Volkâthum fest lallen, wenn sie gemischt mit Fremden leben. Engländern, allen wâlschen Völkern, Slaven u. f. w. ist ihr Volks- thum ihres ein Theil "eigensten Wesens, dessen sie sich freiwillig nie entäußern; eine Nöthigung dazu empfinden sie als einen Angriff auf ihre Selbstachtung und persönliche Würde, als einen Raub an sich und ihren Kindern und wehren sich leidenschaftlich dagegen. — Diese Widerstandskraft in der Behauptung ihrer volksthümlichen Eigenart und Sprache gegen Andrang fremden Wesens ist bei beu Deutschen im Allgemeinen in viel geringerem Grade vorhanden. Taher kommt es, daß, seitdem in den letzten Jahren in den meisten, selbst in den kleineren Völkern der Votisgeist mächtig geworden ist, das Deutschthum überall, wo es außerhalb der Reichsgrenzen von anderen Völkern bebrüt gt wird, stetig zurückgcht. Besonders zeigt sich dies in Oesterreich. Vom Norden inVöluun und Mähren, wo die Deutschen mit der tschechischen, bis zum suhl chen Ty ol, wo sie mit der italienischen Bevölkerung gemischt leben, aus allen Provinzen ertönen Klagen, daß die Deutschen an Boden verlieren, oder doch unter günstig ren Verhält» ssen sich nur mühsam behaupten. In ganzen Landstrichen in Böhmen, wo früh«