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Amtliches Ärgern für Staöt- und Larrökreis Karrau.
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Nr. 71.
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AvonnemcnLs-Kinladungl
Mü dem 1. April 1893 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", welcher
sogleich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanan, und nachweislich das weitverbreitetste und umfangreichste Blatt Hanaus ist.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau> hält seinen Leserkreis stets bezügl. der Wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des [Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschustes, Berloosungrn, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten Königl. Preutz. Klasten-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige, auch bringt der „Hanauer Anzeiger" noch die im Laufe des Vormittags (am Tage der Ausgabe) beim Depeschen- Bureau Herold einlaufenven Drahtnachrichten. - Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der >Hananer Anzeiger"seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Nm zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
Bekanntmachung.
In Tientsin (China) wird am 1. April eine Kaiserlich Deutsche Postagentur eröffnet. Der Geschäftsbetrieb derselben erstreckt sich auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, auf Postan- Misungeu und Postpackete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 kg, sowie auf die Annahme und Ansfüheung von Zeilungsbestellungen. Ueber die Taxen und Setjeubungsbebüigungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Während derjenigen Zeit des Jahres, in welcher die Schiffahrt zwischen Shanghai und Tientsin durch Frost unterbrochen ist — in der Regel Dezember, Januar, Februar —, kann eine Beförderung von Post- Mcketen auf der Strecke zwischen Shanghai und Tientsin nicht erfolgen. Die in dieser Zeit in Shanghai eintr.ffenoen Postpackete für Tientsin müssen -daher bis zur Wiedereröffnung der Schifffahrt in Shanghai lagern.
Berlin W., 14. März 1893.
Reichspostamt, I. Abtheilung. Sachse.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die in Nr. 65 des „Hanauer Anzeiger" im Anschluß an tie diesseitige Bekanntmachung vom 11. d. Mrs. V. 1972 abgedruckte Polizeiver- Mbnung des vormaligen Kurfürstl. Landrathsamtes vom 26. März 1852, delleffend den Besuch der Tanzböden Seitens der Schulkinder, ist durch die diesseitige Kreis - Polizeiverordnung vom 3. April 1888 — Kreisblatt für 1888 Nr. 84 — ersttzt und daher abfällig geworden.
Vorstehendes bringe ich hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen âuutniß, daß die letztgenannte Polizeiverordnung hierunter abgedruckt ist.
Hanau am 20. März 1893.
Der Königliche Landrath
'. 2274. v. Oertz en.
Freitag den 24. März
1893
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß trrtz des besühenten Ber' bots bei Kirchweihen oder anderen Veranlassungen schulpflichtige Kinder Zutritt in öffentliche Wirthschaften und zugehörige Lokale erlangen.
Indem nachstehend die bezüglichen Polizeiverordnungen wiederholt publizirt werden, spreche ich die Erwartung aus, daß densilben fortan auf das Genaueste nachzekommen wird, und weise die Ortsvorstände, Königl. Gendarmerie, sowie das Polizeiaufsichtspersonal an, die strengste Aufsicht zu üben und bei Ueber tretur gen sofort die Bestrafung der Schul igen herbeizuführen. Namentlich aber empfehle ich den Wirthen im Interesse der Schulkinder und der Heranwachsenden Jugend die Beherzigung der erlaffe- nen polizeilichen Anordnungen und warne dieselben, dem Treiben der Schuljugend bei gewissen Anlässen (Kirchweihen, Fastnacht re) nicht etwa Vorschub zu leisten, da andernfalls ein nachdrückliches Einschreiten gegen die betr. Wirthe und geeigneten Falles die Einleitung des Konzessions - Ent- ziehungsoersahrens meinerseits zu erwarten wäre. Auch würde ich im Eèn- z lfalle in Erwägung ziehen,- ob nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung für die betreffende Gemeinde Tanzbeluftigungen bis auf Weiteres zu untersagen wären.
Hanau am 11. März 1893.
Der Königliche Land-rath
V. 1972. v. Oertzen.
Polizeiverordnungen.
Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 ve-ordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§ . 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthfchaftslokalitäten - abgesehen von dem Falle des § 2 — ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Vertreter nicht zu gestatte» und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
§ . 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsitzen der Kegel in öffentlichen Winhschastslokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genrhmigung des Lokalschulinspektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß verwandt werden.
§ . 3. Wegen Uebertretu^ dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.
§ . 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirks entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Cassel den 21. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesthei- len, in Verbindung mit dem §. 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Kreisausschufsrs für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ . 1. Kinder unter 14 Jahren dürfen, sofern sie das 4te Lebensjahr bereits überschritten haben, in öffentlichen Tanzlokalen nicht geduldet und zu öffentlichen Tanzlustbaik-iten nicht mitgenommen werden.
§ . 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden mit einer Gelostrafe bis zu 10 Mk., im Unvermögensfalle mit ertsprechen- der Haft bestraft. Die Strafe kann sowohl die Eltern resp. Pflegeeltern als auch den betheiligten Wirth treffen.
§ . 3 Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Hanau am 3. April 1888.
Der Königliche Landrath
A. 593. Gf. Bismarck.
Bekanntmachung.
Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht folgende Bekanntmachung der obersten Veikehrsdehörbe :
„Aus der zum 1. April d. I. bevorstehenden Einführung der mitteleuropäischen Z.it als gesetzlicher Zeit in Drutfchlend erwächst den Eisenbahnen die Aufgabe, dem richtigen Gange der Stationsuhren eine erhöhte Fürsorge um so mehr zuzuwenden, als zahlreiche Ortschaften gewohnt und bat auf angewiesen sind, ihre öffentlichen Uhren nach den Eisenbatzn-Stationsuhren zu stellen.