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Preis:
Jährlich 9 ^t ^a!bj.4«M50^ Lierteljährlich 2<* 25-*
Für auswärtige toonnerrten mit km betreffend«! Potzaufschlag. Die eiuzelne
Nummer 10 -*
Hmiauer Ämeiaer.
Zugleich
Amtkiches g)rgan für KtcröL- unö Lcrnökreis ^anau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Znsertlons- Pmis:
Die ispaltige Garmondzelle oder deren Raum 10 .*
Die 1'/,sp. Zeile 15 A
Die 2spalt. Zeile 20 A
Die Bfpalt. Zeile 30 A
Nr. 70.
Donnerstag den 23. März
1893
Avonnements-Kintadung.
Mit dem 1» April 1893 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", welcher sogleich amtliches Organ für den Stadt- «ud Landkreis Hanau, und nachweislich das weitverbreitetste und umfangreichste Blatt Hanaus ist.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Kurs- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, Berloosungen, ferner Geschäfts- und Privat- Anzeigen, sowie die vollständigen Ziehungslisten Königl. Preutz. Klaffen-Lotterie. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige, auch bringt der „Hanauer Anzeiger" noch die im Laufe des Vormittags (am Tage der Ausgabe) beim Depeschen-Bureau Herold einlaufenden Drahtnachrichten.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hananer Anzeiger" seiner st a r k e N Verbreitung halber ganz besonders Md kostet die Ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung bis Anfang des Quartals unentgeltlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den 31/a%igen Nieder- schlesischen Zweigbabn-Prioritâts Obligationen der Oberschlestschen Eisenbahn Md der Zinsscheine Reihe V zu den 4J/»° eigen Partial - Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1861.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 10 zu den 3V,°/oigen Nieder- schlesischen Zweigbahn Prioritäts Obligationen der Oberschlestschen Eisenbahn iber die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1897, nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe, sowie die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 16 zu den IV^/oigen Partial Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1861 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung d^r folgenden Reihe werden vom 5. Dezember d. J. ab von der Kontrolle der Staatspopiere hier selbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausaereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen »bet durch die Regierungs-Hauptlasten, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die
Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zurs- scheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkaffen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Obligationen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Obligationen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 8. November 1892.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2829. gez. v. Hoffmann.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabcercht werden.
Cassel den 17. November 1892.
Der Regierungspräsident
Rothe.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 16. März 1893.
Der Königliche Landrath
V. 2057. I. V.: Schneider, Kreissekretär.
In der Kreisblatt-Bekanntmachung vom 20. d. Mts., V. 2215 — „Hanauer Anzeiger" Nr. 69 — ist insofern ein Jrrtbum e> thalten, als die Maul- und Klauenseuche nicht in der Stallung des Landwirths Heinrich Schmidt zu Mittelbuchen sondern zu Wachenbuchen ausgebrochen ist.
Hanau am 22. März 1893.
Der Königl. Landrath
v. Oertzen.
Stadtkreis Hanau.
Zur thunlichsten Vermeidung von Zuwiderhandlungen und deshalbi- gen Bestrafungen bringe ich folgende Bestimmungen der GewerbeordnungsNovelle vom 1. Juni 1891 zur Kennt-uß:
§. 120. Die Getverbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staase als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren 2C.
§. 150. Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und im Unvermögenssalle mit Haft bis zu 3 Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
pos. 4 wer den Bestimmungen des § 120 Absatz 1 oder einer auf Grund des §. 120 Absatz 3 erlassenen statuarischen Bestimmung zuwiderhandelt.
Hanau am 22. März 1893.
Königliche Polizeidirektion.
P. 2318. J. A.: Dr. Köhler, Regierungsaffeffor.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 21. d. Mis. eingefangen: Ein schwarz und weißer Purel, sowie ein schwarzer Epitzbund, beide m. G-schl.
Gefunden: Eine weiße Uhrkelte. Ein langer Packnunen (ans