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Nr. 69.
Mittwoch den 22 März
1893
Landkreis Hanau, vekanntmachnngen des Königlichen Landrathsamtes. Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/oigen Staatsanleihe von 1883.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1883 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1902 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1892 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins- scheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- Püpiere sich mit den Inhabern der Z insscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eint Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur -dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 3. November 1892.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2799. gez. v. Hoffmann.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen unseres Bezirks verabreicht werden.
Cassel den 12. November 1892.
Königliche Regierung.
Rothe.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 25. November 1892.
Der Königliche Landrath
2058. J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Die in Nr. 65 des „Hanauer Anzeiger" im Anschluß an die diesseitige B.kanntmachung vom 11. d. Mts. V. 1972 abgedruckte Polizeiver- erbnung des vormaligen Kurfürst!. Landrathsamtes vom 26. März 1852, betreffend den Besuch der Tanzböden Seitens der Schulkinder, ist durch die diesseitige Kreis - Polizeiverordnung vom 3. April 1888 — Kreisblatt für 188 Nr. 84 — erfolgt und daher abfällig geworden.
Vorstehendes bringe ich hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß, daß die letztgenannte Polizeiverordnung hierunter abgedruckt ist.
Hanau am 20. März 1893.
— Der Königliche Landrath
2274. v. Oertzen.
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß trotz des bestehenden Verbots bei Kirchweihen oder anderen Veranlassungen schulpflichtige Kinder Zutritt in öffentliche Wirthschaften und zugehörige Lokale erlangen.
Indem nachstehend die bezüglichen Polizeiverordnungen wiederholt publizirt werden, spreche ich die Erwartung aus, daß denselben fortan auf das Genaueste nachgekommen wird, und weise die Ortsvorstünde, Königl. Gendarmerie, sowie das Polizeiauffichlspersonal an, die strengste Aufsicht zu üben und bei Übertretungen sofort die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen. Namentlich aber empfehle ich den Wirthen im Interesse der Schulkinder und der Heranwachsenden Jugend die Beherzigung der erlassenen polizeilichen Anordnungen und warne dieselben, dem Treiben der Schuljugend bei gewissen Anlässen (Kirchweihen, Fastnacht rc) nicht etwa Vorschub zu leisten, da andernfalls ein nachdrückliches Einschreiten gegen^die betr. Wirthe und geeigneten Falles die Einleitung des Konzessions -Ent- ziehungsverfahrens meinerseits zu erwarten wäre. Auch würde ich im Ein- 5'[falle in Erwägung ziehen, ob nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung für die betreffende Gemeinde Tanzbelustigungen bis auf Weiteres zu untersagen wären.
Hanau am 11. März 1893.
Der Königliche Landrath
V. 1972. o. Oertzen.
Polizeiverordnungen. ,
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§. 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthschaftslokalitäten — abgesehen von dem Falle drs §. 2 — ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Vertreter nicht zu gestatten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
§. 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsetzen der Kegel in öffentlichen Wirthschaftslokalitäten hülfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinspektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß verwandt werden.
§. 3. Wegen Uebertrelung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.
§. 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirks entgegenstehknden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Cassel den 21. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, in Verbindung mit dem §. 142 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen:
§. 1. Kinder unter 14 Jahren hülfen, sofern sie das 4te Lebensjahr bereits überschritten haben, in öffentlichen Tanzlokalen nicht geduldet und zu öffentlichen TanzlustbaikUten nicht mitgenommen werden.
§. 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Die Strafe kann sowohl die Eltern resp. Pflegeeltern als auch den betheiligten Wirth treffen.
§. 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Hanau am 3. April 1888.
Der Königliche Landrath
A. 593. Gf. Bismarck.
Es ist bei mir Klage darüber geführt worden, daß Sonntags während der öffentlichen Gottesdienste einzelne Wirthshäuser — auch auf dem Lande — von Einheimischen besucht werden. Ein solcher Wirthshausbesi ch gehört bekanntlich zu den Sabbathvergehen, für welche nach den Bestimmungen der Kurhissischen Sabbatdordnung die betreffenden Wirthe sowohl wie auch die Wirthsh msbesucher bestraft werden.
Die Polizeibehörden und die Königliche Gendarmerie werden hiermit beauftragt, streng darauf zu sehen, daß die Wirthshäuser für Einheimische während der Zeit vor beendigtem Nachmiltagsgottesdienst geschloffen sind