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Nr. 65. Freitag
den 17. März 1893
Amtliches.
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß trotz des bestehenden Verbots bei Kirchweihen oder anderen Veranlassungen schulpflichtige Kinder Zutritt in öffentliche Wirthschaften und zugehörige Lokale erlangen.
Indem nachstehend die bezüglichen Polizeiverordnungen wiederholt publizirt werden, spreche ich die Erwartung aus, daß denselben fortan auf das Genaueste nachgekommen wird, und weise die Ortsvorstände, Königl. Gendarmerie, sowie das Polizeiaufsichtspeisonal an, die strengste Aufsicht zu üben und bei Uebertretungen sofort die Bestrafung der Schuldigen herbei- zuführen. Namentlich aber empf.hle ich den Wirthen im Interesse der Schulkinder und der Heranwachsenden Jugend die Beherzigung der erlassenen polizeilichen Anordnungen und warne dieselben, dem Treiben der Schuljugend bei gewiffen Anlässen (Kirchweihen, Fastnacht ic.) nicht etwa Vorschub zu leisten, da andernfalls ein nachdrückliches Einschreiten gegen die betr. Wirthe und geeigneten Falles die Einleitung des Konzessions - Ent- ziehungsverfahrens meinerseits zu erwarten wäre. Auch würde ich im Einzelfalle in Erwägung ziehen, ob nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung für die betreffende Gemeinde Tanzbelustigungen bis auf Weiteres zu untersagen wären.
Hanau am 11. März 1893.
Der Königliche Landrath
V. 1972. I. V.: Schneider, Kreissekretär.
Polizeiverordnungen.
Um dem nicht geringen Einflüsse, welche nach vorliegenden Thatsachen der Besuch der Tanzböden Seitens der Schulkinder auf die Moral der Letzteren in höchst nachtheiliger Weise ausübt, einen Damm zu setzen, wird, nach Anhörung des Bezirksrathes und in Uebereinstimmung mit demselben, der Besuch der Tanzböden Seitens der Schulkinder bei angemessener Polizeistrafe hierdurch verboten.
Nur in dem Falle, wo die Schulkinder unter Aufsicht ihrer Eltern bezw. Vormünder sich befinden, kann ihnen nachgelaffen werden, bei Tage Tanzbelustigungen beizuwohnen.
Die Herren Bürgermeister in den Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben dieses Verbot in ihren Gemeinden sofort zu veröffentlichen, dasselbe streng zu überwachen und jeden Uebertretungsfall dahier zur Anzeige zu bringen.
Schließlich darf man wohl die Erwartung aussprechen, daß die Eltern, insbesondere aber die Gastwirthe Uebertretungsfâlle verhüten werden.
Hanau am 26. März 1852.
Kurfürstliches Landrathsamt
Weber.
Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§. 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthschaftslokalitäten — abgesehen von dem Falle des § 2 — ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Vertreter nicht zu gestatten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
§• 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsetzen der Kegel in öffentlichen Wirthschaftslokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinspektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß verwandt werden.
§. 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit Geldstrafe von. 3 bis 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.
§• 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirks entgegen stehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Cassel den 21. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Stadtkreis Hanau.
In Ergänzung meiner gestrigen Bekanntmachung in Nr. 63 dieses Blattes mache ich noch darauf aufmerksam, daß die Abstempelung auch der 'm Privatbesitz befindlichen Handfeuerwaffen ebenfalls in der wn 2—3 Uhr jeden Wochentags bis zum 1. April d. I. in der I
hiesigen Bataillons Büchfeumacherwertstâtte (Kaserne) auf Wunsch kostenfrei stattfindet.
Hiervon Gebrauch zu m ochcn empfiehlt sich jedem Besitzer einer solchen Waffe, welcher mit einer etwaigen späteren Veräußerung m rechnen hat, weil einer jeden nach dem 1. April d. I. stattfindenden Beräutze- r«ng die mit Kosten und anderen Umständen verknüpfte Prüfung auf die Haltbarkeit der Handfeuerwaffen in einer staatlichen Prüfungsanstalt vorausgehen muß und die Unterlassung dieser oder der rechtzeitigen Stempelung mit dem Vorrathszeichen mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bedroht ist.
Hanau am 16. März 1893.
Königliche Polizeidirektion.
P. 2155. v. Oertzen, Landrath.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen -es Königlichen Landrathsamtes. An sämmtliche Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.
Nachdem das von dem Ortskrankenkassenkassirer Gasche bearbeitete alphabetische Sachregister zum „Hanauer Anzeiger" (Kreisblatt) für 1892 durch den Druck vervielfältigt und den Herren Ortèvorstänoen des Kreises zugefandt worden ist, sehe ich nunmehr bis zum 1. April d. Js. der beachtlichen Anzeige darüber entgegen, daß die Kreisbläitcr nebst Sachregister vom verflossenen Jahre in zwei Bände eingebunden sind.
Hanau am 14. März 1893.
Der Königliche Landrath
V. 1836. J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachstehende Bekanntmachung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen zu lassen.
Hanau am 17. März 1893.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
Landwirthschaftlichkr Kreisverciu Hanau.
Dienstag den 21. März 1893, nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau: Hu§erortfentsidie Gmeralaersammlung.
Tagesordnung:
1) Bericht der Delcgirten über die Versammlung der deutschen Landwirthe in Berlin.
2) Bericht über die Versammlung des landwirthschaftlichen Zeniralvereins für den Regierungsbezirk Cassel am 9. März und der Versammlung deutscher Laudwirthe in Cassel betreffs Konstituirung des Provinzialverbandes im Anschluß an den Bund der Landwirthe, Bildung von Orts- unb Kreis gruppen und Beitrittserklärung zum Bund der Landwirthe.
Da es gilt den deutschen Bauernstand zu erhalten, laden wir alle Landwirthe des Kreises und besonders die Herren Bürgermeister und Vorsitzende der Bauernve.eine, auch wenn dieselben nicht Mitglieder des landwirthschaftlichen Kreisvereins sein sollten, zu dieser Versammlung dringend ein.
Der Vorstand
Stadtkreis Hanau, Bekanntmachungen des OberbürgermeisteraMtes.
Die Militärpflichtigen hiesiger Stadt werden hierdurch aufgefordert ihre Loösungsscheine binnen 8 Tagen auf dem hiesigen Meldeamt in den Bureau- stunden vormittags von 8 bis 12 und nachmittags von 2 bis 4 Uhr abzuholen.
Hanau am 16. März 1893.
Der Oberbürgermeister
I. V.: H e r a e u s.