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Nr. 64.

Donnerstag den 16. März

1893

Amtliches.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gesunden: Ein farbiges Taschentuch. Ein Spazierstock und ein Siegelring (in der städt. Badeanstalt liegen geblieben). Eine silberne Zylin- deruhr. Eine silberne Damenuhr mit Kette. Eine gelbe Münzezur Er­innerung an das Manöver 1892".

Hanau am 16. März 1893.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Am Dienstag den 21. März lfö. Js., vormittags 11 Uhr, sollen im Hofe der Kanalthormühle zu Hanau folgende Gegenstände öffent­lich meistbietend gegen sofortige baare Zahlung versteigert werden:

1) 5 Stück alte Pumpen mit Bleirohr rc.,

2) mehrere Baumstämme (Werkholz) verschiedener Holzarten,

3) altes Schmiede- und Gußeisen.

Die Baumstämme werden in kleineren Gruppen und die Pumpen ein- zeln ausgeboten.

Hanau den 14. März 1893.

Der Oberbürgermeister

3719 I. V.: Heraeus.

Die Lieferung des Oelbedarfs für die hiesige Stadt pro 1. April 1893 bis 31. März 1894 soll an den Mindestfordernden vergeben wer­den. Lieferungslustige wollen ihre Offerten bis zum 21. d. Mts., mittags 12 Uhr, verschlossen an mich einsenden.

Hanau am 15. März 1893.

Der Oberbürgermeister

3747 I. V.: Heraeus.

Bekanntmachung.

Bei der beginnenden Bauthätigkeit mache ich darauf aufmerksam, daß nach den Bestimmungen im §. 22 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (R.-G. B. S. 287) Unternehmer von Regiebauten Arbeitsnachweisungen bei dem Unterzeichneten einzureichen haben.

Als Unternehmer eines Regiebaues gilt jeder, welcher nicht ein Bau­gewerbe im Jnlande betreibt (also nicht Mitglied einer Bauberufsgenossen­schast ist), gleichviel, ob er die Kenntnisse und Fertigkeiten dazu besitzt oder nicht.

Unternehmer, welche der ihnen oben erwähnten gesetzlichen Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, können in eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark genommen werden.

Wegen der Form der einzureichenden Nachweisungen verweise ich auf die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 12. Dezember 1887 (Amtsblatt 1888 S. 5), abgedruckt imHanauer Anzeiger" vom 3. De­zember 1888 Nr. 283 u. ff.

Hanau am 10. März 1893.

Der Oberbürgermeister

I. V.: Heraeus. 3668

Höhere Töchterschule.

Anmeldungen für das neue Schuljahr werden vormittags von ä 1c im Schulgebäude, Steinheimerstraße 37, entgegengenommen.

sind die Geburts- und Impfscheine vorzulegen.

Die Anstalt ist für zehn Schuljahre eingerichtet und enthält zehn aufstergende Stufenklassen mit einjährigen Lehrkursen.

In die unterste Klasse werden in der Regel nur diejenigen Kinder auf- genommen, welche 6 Jahre alt sind oder das 6. Jahr bis zum 1. Juli vollenden. Es können jedoch auch Kinder, welche dieses Lebensalter bis Ende September erreichen, sofern sie in körperlicher und geistiger Beziehung zum Schulbesuche reif erscheinen, Aufnahme finden.

Hanau den 4. März 1893. 3028 |

Der Schuldirektor

Junghenn.

tSoldatenmitzhandlungen."

Von sozialdemokratischer Seite hat man im Reichstage abermals die Frage derSoldatenmißhandlungen" zur Sprache gebracht. Es geschah dies in der Weise, daß einzelne Fälle, wo es sich angeblich um rohe Be­handlung von Gemeinen durch Vorgesetzte gehandelt hat, breitgetreten und daraus Schlußfolgerungen gezogen wurden, die sich etwa dahin zusammen- sassen lassen, daß die meisten Offiziere und Unteroffiziere mit ihren Unter­gebenen nicht menschlich verfahren.

Im vorigen Jahre sind ähnliche Klagen erhoben worden. Damals übergab der Sozialdemokrad Bebel die von ihm ermittelten Fälle der Re­gierung und diese hat, wie der Staatssekretär v. Boetticher mitthnlte, eine Untersuchung darüber eintreten lassen. Und was hatte sich hierbei ergeben? Ein großer Theil der damals im Reichstag aufgestellten Behauptungen hat sich durch die Erhebung nicht nachweisen lassen; ein anderer Theil der be­haupteten Ausschreitungen erscheint durch die Erhebung in einem wesentlich milderen Lichte, als es den Anschein hatte; dort aber, wo thatsächlich ein Mißbrauch der Dienstgewalt stattgefunden hat, ist auch von den militärischen Vorgesetzten eingeschrillen worden. Auch bei mehreren der neuerdings be­haupteten Ausschreitungen hat schon längst gerichtliche Verhandlung und Verurteilung stattgefunden; von anderen hatte die Militärverwaltung keine Kenntniß. Sozialdemokraiischerseits wurde aber verweigert, darüber nähere Mittheilungen zu machen, weil wie Abgeordneter Bebel auf Grund der vorjährigen Ermittelungen behaupten zu können glaubtebei der Art, wie die Militärbehörden verfahren, aus den Dingen überhaupt nichts herauskommt."

Jeder ruhig und nüchtern denkende Mensch wird sich sagen, daß, wenn nichts dabei herauskommt", die Behauptungen und Anklagen höchst­wahrscheinlich, gelinde gesagi, kolossal übertrieben waren. Denn es versteht sich ganz von selbst, daß, wie überhaupt in Deutschland, so auch in der Armee Recht und Gerechtigkeit herrschen. In jedem Falle ist nicht der Reichstag der Ort, wo immer wieder Fälle von Mißhandlungen zur Sprache gebracht werden sollten. Wer Kenntniß von solchen Fällen erhält, kann sie der vorgesetzten Behörde melden, es wird dann nach Recht und Gesetz ver­fahren werden. Solche Fälle aber im Reichstag zu erörtern und dann noch sich zu weigern, das Beweismaterial hierfür beizubringen, wirft ein eigen­thümliches Licht auf die damit verfolgte Absicht.

Der Kriegsminister von Kaltenborn-Stachau hat die richtige Erklärung hierfür gegeben: der Zweck der Klagen kann nicht sein, die Schäden des Heeres zu ändern und zu bessern, sondern den Klassenhaß auch in die Armee hineinzutragen, die höheren Vorgesetzten in der Armee bei den Unter­gebenen und vor allen Dingen im Volke anzuschwärzen, wie die Zustände unseres Heeres überhaupt als abschreckend hinzustellen. Dieses Verfahren kann nicht genug gebrandmarkt werden; denn es rüttelt an der Hauptsäule unserer nationalen Macht und setzt auch das Ansehen des Heeres wie unserer Nation vor dem Auslande aufs Tiefste herab. Gewiß kommt es thatsächlich vor, daß tue Behandlung der Gemeinen zuweilen die vorge­schriebenen Grenzen überschreitet. Aber cs ist auch dafür gesorgt, daß in solchen Fällen die volle Strenge des Gesetzes in Anwendung kommt. Unser Kaffer selbst hat in einer Verordnung vom 6. Februar 1890 seinem Willen Ausdruck gegeben, daß in der Armee jedem Soldaten eine gesetzliche, gerechte und würdige Behandlung zu Theil werde und den angehenden Offizieren legte er es in einer Ansprache stets ans Herz, die Mannschaft mit Einsicht und Geduld zu behandeln. Die Worte des Kaisers sind vor Allem für seine Soldaten das höchste Gebot und es versteht sich von selbst, daß sie l genau und gewissenhaft befolgt werden. Wenn trotzdem Ausschreitungen vorkommen, so mag dies an der Jugend, dem Temperament, der Fähigkeit der Lernenden wie der Lehrenden und an ihrem verschiedenen Bildungsgrade liegen, und ebenso wie in dem deutschen Volk Vergehen Vorkommen, so kann dies auch nicht anders im Heere selbst sein. Der Wille des Kaisers und die Gewissenhaftigkeit der Heeresverwaltung sorgt aber dafür, daß alle Ausschreitungen untersucht und bestraft werden. Freilich wird bei den Klagen und Beschwerden, bei den Erzählungen darüber in der Presse, nur zu leicht vergessen, daß es die milnä ische Ordnung verlangt, daß Unge­horsam und Auflehnung gegen den Vorgesetzten strenger bestraft werden als im bürgerlichen L ben. Aber hieran kann und darf nichts geändert werden. Den Sozialdemokraten ist allerdings hauptsächlich dies ein Dorn im Auge. 21ber Jie tonnen vei sicher t sein, daß es ihnen nicht gelingen wird, durch ihre Erzählungen und Anklagen überMißhandlungen" weder die mili täusche Ordnung zu lockern noch den Geist und das Ansehen des Heeres