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Nr. 62.
Dienstag den 14. März
1893
Amtliches.
Landkreis Hanau, vekanntmachnngen des Königlichen Sandrathsamtes.
Nachstehend bringe ich die Vorschriften des Reichsgesitzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen über Lie Anzeigepflicht und die Strafbestimmungen, zur allgemeinen Kenntniß :
H. Unterdrückung der Viehseuchen im Jnlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a. Anzeigepflicht.
S. 9.
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §. 10 arg-führten Seuchen unter seinem Vi hstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung Les Besitzers der Wntcschast vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thier ärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, inpleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung o' er Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden Hot, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche Len Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.
§. 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§. 9) erstreckt, sind folgende:
1. der Milzbrand ;
2. die Tollwuth;
3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;
4. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs der Schafe, Ziegen und Schweine;
5. die Lungenseuche des Rindviehs;
6. die Pockenseuche der Schafe;
7. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und beâ Rindviehs;
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulihiere, Maulesel und der Schafe.
Hl. Strafvorschristen.
8 65.
Mit Geldstrafe von 10—150 ifriarf oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. rc;
2. wer der Vorschrift der §§ 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten;
,. ^ ^, ^,.1°^ §■ 63 pos. 1 des Reichsgesetzks die Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere dann verweigert werden, wenn sich herousstrllt, daß der Besitzer rc. der fraglichen Thiere die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Ceuchrnvertacht aus Fahrlässig eit untemffen oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert hat. p
Ferner siebt zu erwarten, daß bei absichtlicher oder fahrlässiger Ver- ktzung der getroffenen Schützn« ßregeln Seitens der Besitzer der fraglichen Thure obre Weiteres die Maßi.g.ln (§§. 19-22 namentlich I
03 des Reichsgesitzes), absolute Sivllsperre, Tödtung der h re und Versagung der Entschädigung, Anwendung finden.
r Die Ortsvorstände werden ersucht, diese Bekanntmachung in ihrer Gemeinde rc. in orts-üblicher Weise wiederholt zu publiziren.
Hanau am 9. März 1893.
Der Königliche Landrath
V. 9788/92. J. V.: Schneider, Kreisjekretär.
Die Herren Bürgermeister mache ich auf die Verfügung vom 19. Juni 1884, V. 5525, Kreisblatt Nr. 143, aufmerksam, wonach am 1. März und 1. August eines jeden Jahres über den Zustand der^Pfârr-, Kirchen, Schul- und Küstergebäu^e zu berichten ist.
Hanau am 11. März 1893.
Der Königliche Landrath
V. 1951., J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Nach Mittheilung des Großherzoglichen Kreisamts zu Offenbach ist in dem Gehöft des Franz Sattler II. in Kleinsteinheim die Maul- und Klauenseuche ausgebrocken.
Hanau am 7. März 1893.
Der Königliche Landrath
V. 1722. J. V.: Schneider, Kreissekretär.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein Spaz'erstock mit silbernem Knopf. Eine silberne Broche in Hufeisenform; dem Wiederbrinper eine Belohnung.
Gefunden: Ein Visttenkaitentäschen mit Visitenkarten.
Zugelaufen: Ein grauer Pinscher w. Geschl. Ein kleiner schwarzer glatthaariger Hund mit weißer Kehle und einer weißen Pfote.
Vom Wasenmeister ei «gefangen: Ein rother Spitz m. Geschl.
Hanau am 14. März 1893.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen de» Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung,
betreffend Hauseniwäfferungen
Unter Bezugnahme auf die Veiöff-ntlichungen vom 20. Juli v. I., sowie vom 3. März d. I, woräuâ ersichtlich ist, daß nunmehr in einer beträchtlichen Anzahl Straßen die städtischen Siele betriebsfähig fertiggestellt und somit zum Anschluß von Hausentwässerungen hergerichtet sind, mache ich diejenigen Grundstückseigentbümer, die gewillt sind, sich die Vortheile und Annehmlichkeiten der Kanalisation noch vor Eintritt des im Ortsstatut vorgesehenen obligatorischen straßenweisen Zwangsanschlusses, gemäß den in der stadträthlichen Bekanntmachung vom 5. Juli v. I. angegebenen Bedingungen, zu Nutz zu machen, darauf aufmerksam, daß die d esjährige Bauzeit für die Herstellung von Hausentwässerungen am 15 März beginnt. Ein vom Stadt,ath genehmigtes Verzeichnis derjenigen Bauunternehmer, rodete für die Ausführung von Hausentwässerungsanlagen als befähigt erachtet wurden und dem Stadtrath eine förmliche Erklärung darüber ausgestellt haben, daß sie sich zur Einhaltung der ihnen bekannten Bedingungen und Normalien, sowie etwaiger im Einzelfall zu erlassender besonderen Vorschriften vcrpfl chten, ist auf dem mit der Entgegennahme und Prüfung der einlaufenden Entwösseinngsgesuche, sowie mit der Ueber- wachung der Ausführung und der Abnahmeprüfung der fertiggestclllen Entwässerungsanlagen beauftragten
„Städtischen Sielbau-Bureau",
Bor dem Kanalthor 1, zur Einsicht von Jeder Mann öffentlich aufgelegt.
Ebenso kann daselbst von den «»fliegenden Vorschriften des von Stadtrath und Gemeindeausschuß aenelmigten „Ortsstatuts und der Polizeiverordnung, bet, essend die Eutwäss.iuug der Grundstücke in der Stadt Hanau", sowie der zu«,hörigen „Tech, sichen Bedingungen" und der vorhandenen Normalien und Muster Einsicht genommen werden. Auch wird dort j- gliche nähere Auskunft bereitwilligst erst eilt werden.
Hanau am 10. März 1893.
Der Oberbürgermeister
J. V.: Heraeus. 3565