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Nr. 57.

Amtliches. Bekanntmachung, betreffend die Anbringung der Vorrathszcichen auf Handfeuerwaffen.

Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dezember 1892 (Reichs- Gesetzblatt S. 1055) tritt das Gesetz, betreffend die Piüsung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetz, blatt S. 109) zum 1. April 1893 seinem vollen Umfange noch in Kraft- Nach diesem Zeitpunkte dürfen in Deutschland die der Prüfung und Ab­stempelung unterliegenden Handfeuerwaffen ohne die vom Bundesrath vor- geschiiebencn Stempel nur dann noch feilgehalten oder in den Verkehr ge­bracht werden, wenn sie vorher mit dem von dem Bundesrath bestimm­tenVorrathszeichen" versehen sind (§. 5 des Gesetzes). Ueber letzteres trifft Ziffer 22 der Bekanntmachuna des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 674) nähere Bestimmung.

Zur Ausführung des §. 5 des bezeichneten Gesetzes wird nunmehr Folgendes bestimmt:

1. 2C. rc.

2. Die Anbringung des Vorrathszeichens erfolgt auf Antrag der Einsender frei von Gebühren und Kosten. Tie letzteren fallen gemäß §. 5 des Gesetzes der mit der Anbringung des Vorrathszeichens beauftragten Be­hörde zur Last. Jedoch verbleiben dem Antragsteller die Ausgaben für Fracht und Porto, sowie sonstige Ausgaben für den Transport, einschließ­lich des Verpackungsmaterials. Die Versendung erfolgt auf die Gefahr des Antragstellers; für die Rücksendung hat die zur Anbringung des Vor­rathszeichens zuständige Behörde Sorge zu tragen.

3. Der Stempel für das Vorrathszeichen muß von der zu dessen Anbringung bestimmten Behörde gegen Entrichtung des Kostenbetrages aus der Königlichen Gewehrfabrik in Spandau bezogen und noch dem 1. April 1893 vernichtet werden. Die Verwendung anderer Stempel ist unstatt­haft.

4. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Ziffern 20 und 22 der Bekanntmachung vom 22. Juni 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 674) maßgebend. Das Aufschlagen des Vorrathszeichens muß durch Sachver­ständige erfolgen; in Garnisonorten werden hierzu auf Antrag die Büchsenmacher der Truppen gegen eine Vergütung von je 0,50 Mk. für die Stunde zur Verfügung gestellt werden, soweit dies ohne Beeinträchti­gung ihres Dienstes geschehen kann.

Ueber die gestempelten Waffen ist eine Tagesliste zu führen, in welche die ersteren nach Nummer und Herkunftsort unter Angabe des Einsenders einzutragen sind. Die Liste ist zu verwahren. Die Waffen sind pfleglich zu behandeln.

5. Ueber Beschwerden entscheidet die der beauftragten Stelle unmit­telbar vorgesetzte Dienstbehörde endgültig.

Berlin am 4. Januar 1893.

Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe. Graf zu Eulenburg Frhr. v. Berlepsch.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 7. März 1893.

Der Königliche Landrath D. Oertzen.

Landkreis Hanau.

Bekannimachangen des Königlichen Landrathsamtes.

I Die Herren Standesbeamten des Kreises ersuche ich ergebenst, gemäß 8 ^ Reglements zur Ausführung des Reichs Jmpfgesetzes vom 4. Mmz 1875, Amtsblatt Seite 118, in den vorgeschriebenen Formularen, welche demnächst übersandt werden, die Nachrichten über die im Jahre 1892 geborer en Kinder in die Rubriken 15 einzutragen und die aufgestellten Listen demnächst an mich zurückzuschicken.

II. Die Herrn Schulvorsteher ersuche ich gemäß §. 8 obigen Regle­ments ergebenst, in den vorgeschriebenen Formularen, welche demnächst über­sandt werden, die im Jahre 1881 geborenen Zöglinge in die Rubriken 1~5 einzutregen und die ausgestellten Liste« demnächst an mich zurückzu­

Mittwoch den 8. März

1893

schicken, sowie vier Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Verzeichniß derjenigen Schüler gefälligst einzureichen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.

Hanau am 3. März 1893.

Der Königliche Landrath J. A. Nr. 684. I. A.: Dr. Köhler, Regierungsaffessor.

Bekanntmachung.

Infolge der anderweiten Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns ge­wöhnlicher Tagearbeiter vom 24. August 1892 hat gemäß § 22 Ziff. 5 des Reichsges. v. 22./6. 89 die wöchentliche Beitragsleistung für die Jnva- liditâts und Altersversicherung für alle nicht in der Land- und Forst- wirthschaft beschäftigten und einer Kranke, kaffe nicht angehörigen Personen vom 1. Januar 1 893 ab in nachstehenden Gemeinden eine Aenderung erfahren:

a) in den Gemeinden Enkheim, Phitippspube und Wilhelmsbad wöchentlicher Beitrag für männliche Arbeiter ... 24 Pfg.

weibliche Arbeiterinnen . . 20

gegen 20 bezw. 14 Pfg. in den beiden Vorjahren.

b) in den Gemeinden Oberrodenbech und Wochenbuchen wöchentlicher Beittag für männliche Arbeiter ... 20 Pfg.

gegen 24 Pfg. in den beiden Vorjahren.

Für die Mit lieber der gemeinsamen Ortskrankenkaffe des Landkreises Hanau, Klesse I, sind bei einem Durchschnittslohn von 3,20 Mark Bei­träge der Lohnklaffe IV zu 30 Pfg. zu entrichten.

Im klebrigen hat die anderweite Festsetzung der ortsüblichen Tage­löhne eine Aenderung der Beiträge für die Jnvaliditäts- und Altersversiche­rung im hiesigen Kreise nicht zur Folge.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Eutsvorsteher, soweit die­selben an der Aenderung betbeiligt sind, Vorstehendes in ihren Gemeinden rc. in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der Arbeitgeber und Versicherten zu bringen, auch dafür Sorge zu tragen, daß dnjenigen Quittunaskarten, in welchen unrichtige Marken bereits verwendet sind, alsbald gemäß der Be­stimmung der minist. Ar Weisung vom 17./10. 90 Ziffer 3235 (Seite 135 und 136 des rothbr. Buchs) erneuert werden.

Hanau am 25. Februar 1893.

Der Königliche Landrath

J.-Nr. 82. J. V.: S ch n e i d e r, Kreistekretâr.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine schwarze Schürze. Ein Spazicrstock. Zwei Portemonnaies mit Geld.

Vom Wasenmeister am 7. d. Mts. eingefangen: Ein gelber und ein weiß gelber Pinscher, beioe m. Gesch.

Aufgefangen: Ein junges Huhn.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 11 Mk. Ein Theil von einem goldenen Knopf.

Entlaufen: Ein kleiner brauner Hund m. Geschl., auf den Namen Bello" hörend. Ein schwarzer schottischer Schäferhund mit gelber Brust, auf den NamenLmd" törmb.

Hanau am 8. März 1893.

Stadtkreis Hanau.

Nekannirnachnngen des OberbürgermeiKeramtes.

Diejenigen Eltern, deren Kinder zu Ostern d. Js. in die hiesigen Schulen ausgenommen werden sollen, ersuche ich die hierzu erforderlichen Geburtsurkunden rechtzeitig bei bien em Standesamt zu bestellen.

Hanau den 28. Februar 1893.

Der Oberbürgermeister

2751 I. V.: Heraeus.

Höhere Töchterschule.

Anmeldungen für das neue Schuljahr werden vormittags von 10 bis 12 Uhr im Schulgebäude, Steinheimerstraße 37, ent^egen^enommen. Hierbei sind die Geburts- und Impfscheine vorzulegen.