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Amtliches.
Landkreis Hanan, vekannimachnngen des Königlichen Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Infolge der anderweiten Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter vom 24. August 1892 hat gemäß § 22 Ziff. 5 des Reichsges. v. 22./6. 89 die wöchentliche Beitragsleistung für die Jnva- lidiläts- und Altersversicherung für alle nicht in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten und einer Kranke, kaffe nicht angehörigen Personen vom 1. Januar 1893 ab in nachstehenden Gemeinden eine Aenderung erfahren:
a) in den Gemeinden Enkheim, Philippsruhe und Wilhelmsbad wöchentlicher Beitrag für männliche Arbeiter ... 24 Pfg.
„ „ „ weibliche Arbeiterinnen . . 20 „
gegen 20 bezw. 14 Pfg. in den beiden Vorjahren.
b) in den Gemeinden Oberrodenbach und Wachenbuchen
wöchentlicher Beitiag für männliche Arbeiter ... 20 Pfg. gegen 24 Pfg. in den beiden Vorjahren.
Für die Mitglieder der gemeinsamen Ortskrankenkasse des Landkreises Hanau, Klasse I, sind bei einem Durchschnittâlohn von 3,20 Mark Beiträge der Lohnklasse IV zu 30 Pfg. zu entrichten.
Im Nebligen hat die anderweite Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne eine Aenderung der Beiträge sür die Jnvaliditäts- und Altersversicherung im hiesigen Kreise nicht zur Folge.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, soweit dieselben an der Aenderung beteiligt sind, Vorstehendes in ihren Gemeinden ic. in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der Arbeitgeber und Versicherten zu bringen, auch dafür Sorge zu tragen, daß btt fertigen Quittungskarten, in welchen unrichtige Marken bereits verwendet sind, alsbald gemäß der Bestimmung der minist. Anweisung vom 17./10. 90 Ziffer 32—35 (Seite 135 und 136 des rothbr. Buchs) erneuert werden.
Hanau am 25. Februar 1893.
Der Königliche Landrath
J.-Nr. 82. I. V.: S ch n e i d e r, Kreissekretär.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
GkunMckgmrpachtilW.
Das Grundstück WW 62bc, Land an der Windecker Straße, 23 ar 39 qm groß, soll
Mittwoch den 8. März er.,
Vormittags 11 Uhr, meistbietend auf 6 Jahre bei unterzeichneter Dienststelle verpachtet werden.
Stadtkämmerei. 3052
Mit Rücksicht auf den Geschäftsgang des Stadtbauamtes wird wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebrockt, daß die bei dem Stadtbauamt unentgeldlich zu erhaltenden Formulare für Nachweise über Entleerung und Abfuhr des Inhaltes der Abtritisgruben ebenso wie die diesseitigen Ein- willij ringen zu Pflasteraufblüchen auf den Bürgersteigen behufs Aufstellung von Gerüsten nur in den Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr verabfolgt werden.
Hanau am 28. Februar 1893.
Der Oberbürgermeister
2935 I. V.: Heraeus.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die stadträlhUche Bekanntmachung vom 5. Juli v. Zs. dringe ich hierdurch zur Kenntniß, daß außer in den am 20. Juli v. Js. veröffentlichten Straßen zur Zeit in folgenden Straßen die städtischen Siele^ betriebsfähig fertig^estellt sind und vom 15. März ab Hausanschlüsse an dieselben stattfinden können:
4) Altgaffe, 2) Bogenstraße, 3) Fischergasse, 4) Französische Allee
Montag den 6. März
1893
(Ol'iscite), 5) Französische Allee (Nordseite), 6) Gärtnergasse, 7) Hain- gasse, 8) Herrngasse, 9) Heumarkt, 10) In den türkischen Gärten, 11) Kanolthor, 12) Kanaltho, platz, 13' Kinzigstraße, 14) Kleinegasse, 15) Krämerstraße, 16) Lothringergasse, 17) Marktplatz (nördl. Seite), 18) Marktplatz (südl. Seite), 19) Neue Anlage (zwischen Bebraer Bahnhosstr. und Nüri.bergerthor), 20) Nußallee, 21) Nürnbergerstraße, 22) Nürn- bergerthor, 23) Nordstraße, 24) Paradeplatz (südl. Seite), 25) Nebengasse (Neustadt), 26) Rosenstraße, 27) Römerstraße-, 28) Sterngaffe, 29) Webergasse, 30) Wilhelmstraße.
Hanau am 3. März 1893.
Der Oberbürgermeister
J. V.: Hera eus.___________________3113
t Das landwirthschaftèiche Genossenschaftswesen. ~
Ein großer Theil der Klagen, welche von landwirthschaftlicher Seite über die ungünstigen Erwe b- Verhältnisse auf landwirthschaftlichem Gebiet erhoben wer> en, würde beseitigt werden können, wenn der Gedanke des genossenschaftlichen Zusammenschlusses mehr Leben und Gestalt gewinnen würde, als es bis jetzt geschehen ist. Der genossenschaftliche Zusammenschluß, wenn er von Nutzen sein soll, kann freilich nicht den gemeinsamen Betrieb ganzer Wirthschaften zum Ziel haben. Die landwirtschaftliche Produktion läßt sich nicht in beliebigem Umfange von einem Punkt aus leiten; jeder von einem Mittelpunkt aus geleitete Betrieb kann nur eine begrenzte räumliche Ausdehnung haben, und die Leitung selbst kann nur in den Händen eines Einzelnen, der jeden Augenblick die freie Verfügung über sämmtliche SB-triebsmittel haben muh, nicht aber in den Händen einer vielköpfigen Genossenschaft ruhen, die nur lähmend wirken und deren Kraft gerade dort und dann versagen würde, wo und wann die größte Energie erforderlich ist. Wohl aber ist das genossenschaftliche Prinzip von großem Nutzen, wenn es auf einzelne Theile der Landwirthschaft angewandt wwd. Wenn die landwirtschaftliche Produktion erfolgreich sein und konkurrenzfähig bleiben soll, erfordert sie eine Reihe von Einrichtungen, die der Einzelne nicht immer für sich allein beschaffen kann, die aber durch das Zusammenwirken mehrerer Betriebe für alle fruchtbar gemacht werden können. Insbesondere können hierdurch die kleineren und mittleren Betriebe sich schützen gegen die Konkurrenz der großen Betriebe.
Nicht für die Verwalrung der Betriebe eignet sich das genossenschaftliche Prinzip, sondern für die Anschaffung oder Benutzung von Betriebsmitteln wie Saatgut, Dungmittel, Futterstoffe, Geräthe, Maschinen, lebenves Inventar, ferner auch für die Verarbeitung und den Vei trieb gewisser landwirthschaftlicher Produkte wie Milch, Butter, Käs , Flachs, Mehl, Zucker u. s. w., wie auch für Ausführung von Meliorationen. Diese Genossenschaften haben den Zweck, dem Einzelnen, der für sich allein rathlos und machtlos wäre, die Vortheile zu sichern, welche die größere Gemeinschaft auf dem Wege des Handels mit dem Verkäufer oder dem Konsumenten zu erzielen vermag.
Dergleichen Genossenschaften bestehen schon seit längerer Zeit und haben sich allenthalben bewährt, wo sie richtig organisirt und gut geleitet waren. Ihre allgemeinere Verbreitung wurde aber durch das frühere Ge- nossenschaftg-setz mit Solidarhaft verhindert. Erst das neuere Gesetz, welches die beschränkte Haftpflicht eingesührt hat gibt den Landwirthen die Möglichkeit, sich ohne ein allzu großes Risiko zu den genannten Zwecken in Form von Genossenschaften zusammenzuschließen. Der Anfang dazu ist gemacht; zahlreiche Genossenschaften sind neu entstanden und im Jahre 1891 wurde eine Hauptgenossenschaft begründet, bereit Mitglieder wieder Ei zel- genossenschaften sind. Nach bem Geschäftsbericht der Hauptgenossmschaft zählte diese am Schluß des Jahres 132 Mitglieder mit 150 OQO Mark Geschäftsantheileu: sie erzielte einen Umsatz von 3 500 000 Mark bei einem eingezahlten Verwögen von 45 900 Mark. Es wurden durch sie 465 Waagons Reisstärke, 338 Waggons Kunstdünger, 75 Waggons Futterstoffe und 2 436 Waggons Kohlen beschafft, ein G.schäflsuinfnng, bessert Bedeutung begriffen wird, wenn man erwägt, in wieviel einz l> e Betriebe die so beschafften Mittel übergegangen find, die von jedem Einzelnen, wenn er aus sich allein angewiesen gewesen wäre, sehr viel theurer erstanden worden wären.
Die letzthin begründen» Genossenschaften bestehen cber keineswegs