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30
Nr. 54.
Samstag den 4. März
1893
Amtliches.
Unter Hinweis auf die in No. 217 des Kreisblattes ergangene Bekanntmachung vom 15. September v. I. und den abschriftlich mitgetheilten Finanzministeriumerlaß vom 2. Februar 1893 j~—*L^^ veranlasse ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Landkreises, mir bis spätestens zum 20. d M die Einkommensteuer-Zu- und Abgangslisten für das II. Halbjahr 1892/93, welche genau nach den diesseits berichtigten bezw. vervollständigten Auszügen aus der Controlle aufzustellen und in welche auch die im Wege der Berufung erfolgten Ermäßigungen und Freistellungen von der Steuer aufzunehmen sind, einzureichen.
Bei Erhöhungen und Ermäßigungen des durch die Rolle oder Zugangsliste veranlagten Steuersatzes ist stets der Differenzbetrag zwischen dem veranlagten und dem anderweit festgestellten Steuersätze in Zugang bezw. in Abgang nachzuweisen.
Die nach Aufstellung der Einkommenstcuerliste für das folgende Steuerjahr sich ergebenden Zu- und Abgänge des laufenden Steuerjahres müssen zugleich für das folgende Steuerjahr gewahrt werden und sind deshalb in die Bei änderungslisten sowohl für die letzte Hälfte des laufenden als auch für die erste Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres einzutragen.
In denjenigen Gemeinden- und Gutsbezirken, in denen weder Zu- noch Abgänge an Einkommensteuer im letzten Halbjahr vorgekommen sind, ist seitens der Herren Gemeinde- (Guts-)vorslände Fehlanzeige hierher zu erstatten.
Hanau am 2. März 1893.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
J. St. 909. v. Oertzen.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Bekanntmachung gemäß § 57 des Zustäudigkeitsgesetzes vom 1. August 1883, die Verlegung eines öffentlichen Weges betreffend.
Auf Grund einer zwischen der Garnisonverwaltung und dem Ober- bürgermeisteramt hier selbst gepflogenen Verhandlung sollen gewisse der Stadt Hanau gehörige Reststrccken des Diebacher Pfades und der alten Rückin- gerstraße, soweit dieselben in den anzulegenden Kavallerieexerzierplatz an der Lamboystraße fallen, eingezogen und hiersür Ersatzwege neu angelegt werden.
Diese Wegeverlegung ist auf einer Skizze dargestellt, welche im Geschäftszimmer des Herrn Polizeisekretär Baum, Königliches Landrathsamt hierselbst, eingesehen werden kann.
Einsprüche gegen die Verlegung sind binnen vier Wochen, von heute ab gerechnet, also bis zum 30. d. Mts., zur Vermeidung des Ausschlusses geltend zu machen.
Hanau am 2. März 1893.
Der Königliche Landrath
P. 1525. J. A.: Dr. Köhler, Regierungsafseffor.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Zugelaufen: Ein kleiner schwarzer Hund mit weißer Brust und zwei weißen Pfoten m. Geschl.
Hanau am 4. März 1893.
Stadtkreis Hanau. Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Nachstehendes Ortsstatut, betreffend die Ausdehnung der Kranken- versicherungspflicht aus die Handlungsgehülfen und -Sterlinge, bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß, und ersuche die sämmtlichen Herren Geschäftsinhaber, welche männliche oder weibliche Handlungsge-
hülfen und -Lehrlinge gegen Gehalt oder Lohn beschäftigen, sofort die Anmeldung derselben auf dem vorgeschrnbenen, in den hiesigen Buchdruckereien erhältlichen Formularen bei der hiesigen Ortskrankenkasse — Paradies- gasse 2 — zu bewirken.
Für Mitglieder eingeschriebener Hülfskvssen bedarf es der Anmeldung nicht.
Gleichzeitig mache ich noch besonders darauf aufmerksam, bap jeder Arbeitgeber, welcher die ihm obliegende Pflicht zur An- und Abmeldung versicherungspflichtiaer Personen versäumt, außer den ihm hierdurch erwachsenden sonstigen Nachtheilen noch nach § 81 des Kra, kenversicherungs- gesetzes mit Geldstrafe dis zu 20 Mark bestraft werden kann.
Hanau am 2. März 1893.
Der Oberbürgermeister
I. V.: Heraeus.
Ortsstatut,
betreffend die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf die Handlungsgehülfen und -Lehrlinge.
Auf Grund des §. 2 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 wird zufolge Beschlusses des Siadlratbs vom 18. Oktober 1892 mit Genehmigung des Bezirksausschusses zu Cassel sür den Bezirk der Stadt Hanau folgendes Ortsstatut erlassen. § ^
Die Versicherungspflicht nach Maßgabe des §. 1 des cit. Gesetzes wird erstreckt auf alle im Genuindebezirk Hanau beschäftigten Handlungs- gehülfen und -Lehrlinge, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6*/, Mark für den Arbeitstag, oder sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt.
8. 2.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Hanau am 10. November 1892.
Der Stadtrath :
(L. S.) Westerbur g.
Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstehende Ortsstatut vom Stadtrath und Gemeindeausschuß in den Sitzungen vom 15. November 1892 bezw. 25. November 1892 unter Beobachtung der Bestimmungen im §. 65 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 beschlossen ist, daß dasselbe nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 28. November 1892 zwei Monate lang bis zum heutigen Tage zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen dasselbe nicht erhoben worden sind.
Hanau am 1. Februar 1893.
Der Oberbürgermeister
(L. 8.) Westerburg.
Vorstehendes Statut wird hierdurch auf Grund des §. 24 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (R. G. B. S. 379) genehmigt.
Cassel den 10. Februar 1893.
Namens des Bezirksausschusses Der Boi fitzende
(L. 8.) I. V. : Viehmann. 3027
Stadtkaffe.
Alle Diejenigen, welche mit Umlage und Schulgeld noch im Rückstände fiiib, werden an alsbaldige Zahlung mit dem Bemerken erinnert, daß bis 10.