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Nr. 52.

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Amtliches.

Bekanntmachung.

Fortan sind im Verkehr mit Britisch-Betschüanaland und Maschonaland auch Postkarten und Postkarten mitAntwort zulässig.

Berlin W., 23. Februar 1893.

Reichspostamt, I. Abtheilung.

In Vertretung: D amb ach.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er dje angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Ein­schreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Pallete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzu­tragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vor­legung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Ein­tragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.

Cassel am 13. Februar 1883.

Der Kaiserliche Oberpostdirektor Frank.

PoUzeiverordnung

zur Regelung des Floßverkehrs bei Hanau.

Auf Grund der §§ 138 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 werden für die rechtsseitige Main- stncke von Kilometer 331,8 (qegei über Groß Steinheim) bis Kilometer 333,2 j Gemarkungsgrenze zwischen Hanau und Großauheim) mit Zu­stimmung des Bezirksausschusses nachstehende Anordnungen getroffen:

8. 1.

a) die Stromstrecke von Kilometer 331,8 bis 332,8 darf als Floß­lagerplatz nur in solcher Breitenausdehnung benutzt werden, daß dadurch der durchgehende Floß- und Schiffsverkehr nicht behindert wird.

b) die Uferstrecke von Kilometer 333,0 bis 333,2 darf nur als Holzausschleifplatz benutzt werden.

Das Anlegen von Holz an diesem Platze außer zum sofortigen Aus­schleifen ist untersagt. Der Wasserbauinspektor ist befugt, in Bedarfs- Wen Ausnahmen von vorstehender Bestimmung unter b) zu gestatten.

§. 2.

Beim Verkehr von und nach den Flößen sind die Wasserbauwerke, die fiskalischen Weidenanlagen und Grasnutzungen zu schonen; insbesondere dürfen die zur Befestigung der Flöße dienenden Anker und Ketten durch die Pflanzungen an ihren Bestimmungsort nicht geschleift, sondern sie müssen getragen werden.

Das Belegen des Leinpfades mit Ketten ist verboten.

Bei wechselndem Wasserstand haben die Eigenthümer des Holzes und deren Beauftragte dafür zu sorgen, daß ihre Flöße rechtzeitig vom Ufer abge setzt werden, damit ein Trockenfallen und Beschädigen der Bauwerke durch das Hinunterschleisen verhütet wird.

8. 3.

Wer einen der im §. 1 aufgeführten Plätze benutzen will, hat dies dem Aufsichlsbeamten unter Angabe der Menge des zu lagernden oder aus- zuschleifenden Floßholzes vorher zu melden und darf nur di>jenigen Stellen einnehmen, welche ihm entweder dauernd angewiesen sind oder für den ein­zelnen Fall angewiesen werden.

8. 4.

Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung gegebenen Dor- schriften und gegen die auf Grund derselben getroffenen Anordnungen der zuständigen Wasserbaubeamten werden, insofern nicht höhere gesetzliche Stra­hn verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.

S. 5.

Mit dem Beginn der Wirksamkeit der vorstehenden Polizeiverordnung nit das Regulativ über die Benutzung der Landungs- und Ladeplätze am

Donnerstag den 2. März

1893

Mainufer bei Hanau vom 21. Februar 1852, soweit es sich auf bin Floß­verkehr bei Hanau bezieht, außer Kraft.

Casfel den 21. Februar 1893.

Der Königliche Regierungspräsident.

J. V.: v. Pawel.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 27. Februar 1893.

Der Königliche Landrath

I. A.: Dr. Köhler, Regierungsaffessor.

Die in Nr. 20 des Amtsblattes vom 30. April 1892 S. 109 unter dem 22. April 1892 erlassene Polizriverordnung zur Ausführung des Feld- unv Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 enthält im § 25 Abs. 2 in sofern einen Druckfehler, als statt:Wer die bestimmte Frist versäumt tc."Wird die bestimmte Frist versäumt ic." zu setzen ist.

Cassel am 21. Januar 1893.

Der Regleruntzspräsisent. J. V.: v. Pawel.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 28. Februar 1893.

Der Königliche Landrath

V. 1081. v. Oertzen.

Landkreis Hanau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Bekanntmachung.

Infolge der anderweilen Fepsttzung des ortsüblichen Tagelohns ge­wöhnlicher Tagearbeiter vom 24. August 1892 hat gemäß § 22 Z,ff. 5 des Reichèges. v. 22./6. 89 die wöchentliche Beitragsleistung für die Znoa- liditâts- und Altersversicherung für alle nicht in der Land und Foist- wirlhschaft beschäftigten und einer Kranke-kaffe nicht angehörigen Perjonen vom 1. Januar 1 89 3 ab in nachstehen en Gemeinden eine Aenderung erfahren:

a) in den Gemeinden Enkheim, Philippsruhe und Wilhelmsbad wöchentlicher Beitrag für männliche Arteller ... 24 Pfg.

weibliche Arbeiterinnen . . 20

gegen 20 bezw. 14 Pfg. in den beben Vorjahren.

b) in den Gemeinden Oberrodenb-ch und Wochenbuchen

wöchentlicher Beitrag für männliche Arbeiter ... 20 Pfg. gegen 24 Pfg. in den beiden Vorjahren.

Für die Mit lieber der gemeinsamen Ortskrankenkasse des Landkreises Hanau, Klosse I, sind bei einem Durchschnittslohn von 3,20 Mark Bei­träge der Lohnklasse I V zu 30 Pfg. zu entrichten.

Im Uebrigen hat die ander weite Festsetzung der ortsüblichen Tage­löhne eine Aenderung der Beiträge für die Jnvaliditäts- und Altersversiche­rung im hiesigen Kreise nicht zur Folge.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, soweit die­selben an der Aenderung beteiligt sind, Vorstehendes in ihren Gemeinden 2C. in ortsüblicher Weise zur Kenntniß ter Arbeit,ieber und Versicherten zu bringen, auch dafür Sorge zu tragen, daß dnj.nigen Quittungskarten, in welchen unrichtige Marken bereits verwendet sind, alsbald gemäß der Be­stimmung der minist. Anweisung vom 17./10. 90 Ziffer 3235 (Seite 135 und 136 des rothbr. Buchs! erneuert werden.

Hanau am 25. Februar 18)3.

Der Königliche Landrath

J.-Nr. 82. J. V.: Schneider, Kreissekretär.

Nach Mittheilung des Königlichen Landrathsamtes in Gelnhausen ist unter der Schafheerde der Gemeinde Niedergründau die Räude ausge­brochen.

Hanau am 28. Februar 1893.

Der Königliche Lundrath

V. 1529 v. Derben.