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Nr. 45.
Mittwoch den 22. Februar
1893
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Amtliches.
Bekannlmachimg.
Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmcbnch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Einschreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Pallete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzutragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vorlegung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Ein- Kagung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.
Cassel am 13. Februar 1883.
Der Kaiserliche Oberpostdirektor Frank.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die Grbâudeeigenthümer des dortigen Kreises in geeigneter Weise auf die anscheinend vielfach in Veigessenheit gerathenen Bestimmungen der noch gültigen Kurhessischen Verort nung vom 19. August 1792, betreffend das Flachs arbeiten bei Licht und des Regierungsousschreibens vom 9. April 1817, betreffend bas Flachsdörren am Cfen mit dem Hinzufügen gefälligst aufmerksam machen zu wollen, daß hiernach Brandsckäden, welche durch Flachsarbeiten bei Licht oder durch Flachsvörren am Ofen entstanden sind, von der Hessischen Brandversichernttgsanftalt nicht vergütet werden.
Die obenbezeichneten Bestimmungen sind in der 1880er Ausgabe des Reglements für die Hessische Brandversicherungsanstalt auf Seite 159 und 160 abgedruckt.
Cassel am 4. Februar 1893.
Der Landesdirektor
i. A.: Dr. Kno riz.
An sämmtliche Königliche Herren Landräthe des Regierungsbezirks.
Wird veröffentlicht.
Die Herren Ortsvorstände wollen die vorstehende Bekanntmachung in geeigneter Weise zur Kenntniß aller Gebäudeeigenthümer bringen.
Hanau am 10. Februar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 986. v. Oertzen.
t Nach der Novelle zum Militärpenfionsgesetze
soll für die Berechnung der Dienstzeit der unteren Klaffen im Allgemeinen dasselbe wie für Offiziere gelten. Kriegsjahre werden also doppelt gezählt. Ausgenommen sind die Unteroffiziere, die, ohne invalide zu fein, nach zwölfjähriger Dienstzeit den Anspruch auf Zivilversorgung erwerben. Tie Kriegszulage wird von 6 auf 9 Mark erhöht. Mehrausgabe zu Lasten des Jnvalidenfonds beträgt für diesen Zweck IVs Millionen Mark jährlich. Der Zivilversorgungsschein soll nur als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden gewährt werden, was bisher schon galt, indessen gesetzlich ausgesprochen werden soll. Nach dem Gesetze von 1871 wird die Zulage für Nichlbenutzung des Zivilversorgungscheins an zwei Bedingungen geknüpft; 1. muß das Gebrechen, welches die Verwendung im Zivildienst wsschließt, eine Folge der erlittenen Tienübeschädigung sein. Diese Be- dingung soll in Zukunft Wegfällen, 2. soll die Zulage dem Friedensinvaliden Nir beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gewährt werden. Diese Bestimmung wird dahin abgeändert, daß die Zulage an Stelle des Scheines zu gewähren ist, wenn der Invalide zur Zeit der Anerkennung des An- Muchs auf den Zivilversorgungsschein unfähig zur Benutzung desselben ist, "der wenn diese Unfähigkeit innerhalb eines Jahres (bisher 6 Monate) sich ^gcht. Die Zulage (bis 9 Mark) wird auf 12 Mark erhöht, falls der »fiwalide nicht im Besitz der Verstümmelungszulage ist. Die Bestimmung, M in der 2. Klasse des Soldaienstandes befindliche Soldaten nur dann Nprud? auf Jvalidenversorgung haben, wenn ihre Invalidität durch Verwundung vor dem Feinde herbeigesührt ist, kommt in Wegfall. Ferner nm die Bestimmur g in Wegfall kommen, wonach nach abgelaufener Frist ^cht eine dem Grad der Invalidität entsprechende Pension, sondern die
I nächst niedrige gewährt wird. Die für Offiziere geltenden Bestimmungen für den Verlust oder das Ruhen der Pension gelten auch für die Unterklassen ; desgleichen die Bestimmungen über die Kürzung der Pension bei Anstellung im Kommunaldienst oder Reichs- und Staatsdienst. Für bee Unterklassen werden die Einkommensgrenzen in folgender Weise erhöht: Feldwebel bisher 1050 Mark, kw ftig 1200 Mark: Gemeine bisher 390, künftig 500, Unteroffiziere von 12jähriger Dienstzeit bisher 1200, künftig 1400. Für Sergeanten und Unteroffiziere von kürzerer Dienstzeit bleibt der bisherige Satz (750 Mark) bestehen. Die neuen «sätze sollen rückwirkende Kraft haben für Theilnehmer am Kriege von 1870/71 und seither durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide gewordene Pensionäre. Das Gesetz soll am 1. April d. I. in Kraft treten. Bayern soll jährlich die seinen thatsächlichen Ausgaben entsprechende Quote aus dem Reichs- Jnvalidenfonds gezahlt erhalten.
Tagesschau.
Berlin. Die Voraussetzung, daß der demnächst im Reichstage zur Erörterung gelangende Zentrumsantiog auf Aufhebung des Jesuitengesetzes eine Mehrheit finden dürfte, hat durch eine Erklärung des Abge- ordnetenhause volle Bestätigung gefunden. Danach wird wohl die ganze freisinniae Fraktion des Reichstages — 67 Mitglieder — für den Zentrumsantrag stimmen, so daß dessen Annahme mit einer Mehrheit von mindestens 50 Stimmen bereits gesichert ist. (RH. K.)
Berlin, 21. Mbruar. Die telegraphische Verbindung zwischen Deutschlai d und Kamerun ist hergestellt. Sir John Pender; Präsident der Afrikanischen Telegraphengesellschaft, telegraphiere an den Staatssekretär Dr. von Stephan: „Legung des Kabels Bonny Kamerun am 18. beendigt ; sende Ihnen Glückwunsch zu diesem Werk, welches die schnellste Verbindung Kameruns mit allen Telegraphen der Erde verwirklicht, und bin überzeugt, daß es eine reiche Entwickelung des Verkehrs und der sozialen Interessen zur Folge haben wird."
Berlin, 21. Februar. Der „Post" zufolge sind dreizehn Russen, welche kürzlich wegen revolutionärer Umtriebe verhaftet wurden, gestern freigelassen worden; acht erhielten Ausweisungsbefehle und müssen Berlin binnen 48 Stunden verlassen. Sie reisen heute Abend ab
Köln, 21. Februar. Die gemeinsame Verkaufsstelle für Hämatit- und Gießereiroheisen des rheinisch westfälischen Roheisenverbandes ist nunmehr endgiltig fertig, nachdem ein größeres, bisher dem Verbände fernstehendes rheinisches Werk beigetreten ist. Die Verkaufsstelle gibt den angehörigen Werken den Verkehr mit den Kunden frei, ihr selbst steht bloß die Bestätigung und die Rechnungsabfertigung zu. Die gegenwärtigen Preise sind unverändert geblieben : Hämatit- und Gießereiroheisen Nummer I 62. Gießereiroheisen Nummer III 55 Mark. (Fr. N.)
Halle a. S», 21. Februar. Der Königliche Regierungspräsident in Merseburg erläßt folgende Bekanntmachung: In Erwiderung auf verschiedene Anfragen, welche an mich gerichtet worden sind, und welche ich einzeln zu beantworten nicht in der Lage bin, mache ich hiermit zur öffentlichen Kenntnißnahme amtlich bekannt, daß während der Nietlebener Epidemie in der Stadt Halle nicht ein einziger Cholerafall vorgekommen, und daß diese Stadt daher völlig seuchenfrei ist.
München, 21. Februar. Bei der Serenade, welche zum Abschluß der Feierlichkeiten anläßlich der silbernen Hochzeit des Prinzen Luvwig gestern Abend veranstaltet war, antwortete Prinz Ludwig auf die Huldigungsansprachen, angesichts des allgemeinen Taniederliegens von Handel, Gewerbe und Landwirthschaft habe er gewünscht, daß man von einer kostspieligen Festseier und von kostbaren Festgeschenken absehen möge. Trotzdem feien ihm zahlreiche Beweise der éiebe des Volkes zugegangen. Ersehe seine Bestrebungen mehr und mehr gewürdigt. Auf die Förderung des Wohls des Volkes habe er nicht umsonst einzuwirken gesucht. In den 25 Joh een seiner Ehe habe er eine neue Heranwachsende Generation in seinen Ansichten heranzubilden versucht. Seit Jahrhunderten seien die Wittelsbacher und das bayerische Volk auf das.engste in Treue verbunden.
So solle es bleiben. Die Ansprache schloß mit einem Hoch auf den Prinzregenten und das bayerische Vaterland. (RH. K.)
Graz, 21. Febr. In der Kohlengrube zu Skalis ist, nßd; dem „Reichsanz ", gestern eine Explosion schlagender Wetter erfolgt. Bisher