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Mr. 43.

Montag den 20. Februar

1893

Amtliches.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Ein­schreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Pallete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzu- tragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vor­legung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Ein­tragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.

Cassel am 13. Februar 1883.

Der Kaiserliche Oberpostdirektor Frank.

Landkreis Hanan.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. No­vember 1888 wird nachstehend der Geschâftsplan für das diesjährige Ersatz­geschäft bekannt gemackit:

Mittwoch den 1. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel und Baiersröderhof.

Donnerstag den 2. März er.

^Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dörnigheim, Dottenfelder­hof, Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau und Gronauerhof.

j Freitag den 3. März er.

> Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Großauheim, Großkrotzen­burg, Hüttengesäß. Hochstadt, KJselstadt, Kinzi beimerhof und Kilianstädten.

Sonnabend den 4. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langendiebach, Langen­selbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden und Nie­derissigheim.

Montag den 6. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostbeim, Philippsruhe, Pulver- ftbrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof.

Dienstag den 7. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Stadt Winoecken. Ferner des Jahr- Langes 1873 bis einschließlich Buchstaben L der Stadt Hanau.

Mittwoch den 8. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1873 Buchstaben K. bis 7 und des Jahrganges 1872 bis einschließlich Buchstaben H. der Stadt Hanau.

Donnerstag den 9. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1872 Buchstaben J. bis und des Jahrganges 1871 bis einschließlich Buchstaben «. der Stadt Hanau.

Freitag den 10. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1871 Buchstaben H. bis unb der älteren Jahrgänge der Stadt Hanau, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Sonnabend den 11. März er.

Loosung und Klassifikation.

Das Ersatzgeschäft findet im Gasthaus zum Sand Hof in Hanau statt und beginnt morgens um 9V2 Uhr.

Die Militärpflichtigen haben behufs Verlesens und Rangirens M 8 /- Uhr morgens pünktlich im Musterungslokal in Hanau zn erscheinen.

Gestellungspflichtig find:

Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1873 geboren

sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- uns Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschafts­beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.

2) Alle die im Jahre 1871 und 1872 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatzreserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Oberersotzkommission versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Die Loosungèscheine sind mitzubringen und abzuliefern.

Wenn Militärpflichtige, welche nach §. 25 der Wehrordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsoorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.

Ansprüche aus Zurückstellung oder Befreiung vom Militär­dienste müssen spätestens im Musterungstermine erhoben und be­gründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis zum Ablaufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Aus­drücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehrordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur inso­fern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist.

Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklamations­nachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestim­mungen des §. 33, 4 der Wehrordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Be­urtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsver- Handlung im Musterungs resp. Aushebungslokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Ge­schwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.

Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 22. d. M. hierher einzusenden.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.

An der am 11. März stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen überlassen.

Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmannschaften und Ersatz­reserve, ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots, sowie der­jenigen Mannschaften, welche bei den Ersatzgeschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatzreserve designirt sind, findet am 11. März er. statt.

Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ausprüche erheben.

Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatzgeschäft bei den Orts­vorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 20. d. Mts. hierher einzusenden.

Die Klassifikationsanträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.

Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Mili­tärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.

Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird