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Die etryelne Baanaa 10 ^.

anauer Anzeiger.

Zugleich

Amtkiches Kvgarr für KLaöL- unö Landkreis Kanan.

Erschemt täglich mit Ausnahme der Soun- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Preis:

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Nr. 42.

Samstag den 18. Februar

1893

Amtliches.

Landkreis Hanau. vekanMmachangen des Königlichen Landrathsamtes.

Nachstehendes Ausschreiben wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß falls die Leiche des verunglückten Giegerich in dem diesseitigen Bezirke aufgesunden werden sollte, sowohl mir als auch dem Königlichen Bezirks­amt Obernburg sofort Nachricht zu geben ist.

Hanau am 17. Februar 1893.

Der Königliche Landrath

P. 1422. v. Oertzen.

Am 15. d. Mts. fiel der Bauerssohn Siegfried Giegerich von Eisenbach in die Mümling und ist ertrunken. Seine Leiche wurde ver­muthlich in den Main getrieben.

Der Genannte stand im Alter von 11 Jahren und trug nach An­gabe seiner Mutter eine kurze, braune Bibeijoppe, weißliche Zeughose und Zugstiefel.

Falls die Leiche im jenseitigen Bezirke gelandet wird, ersuche ich er- gebenst um gefällige Mittheilung.

Obernburg am 16. Februar 1893.

Der 'kgl. Bezirksamtmann.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Gehängsel, daran ein silbernes großes altes Geld­stück, geprägt im Jahre 1752; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister in Rüdigheim.

Hanau am 18. Februar 1893.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen de» Oberbürgermeisteramtes.

Stadtkaffe.

Alle Diejenigen, welche mit Umlage und Schul­geld noch im Rückstände sind, werden an alsbaldige Zahlung mit dem Bemerken erinnert, daß bis 10. März d. I. Zahlung bis März einschl. zn leisten ist und daher vom 11. März an die Beitreibung aus die Monate Januar bis einschl. März 1893 sich erstrecken wird.

Hanau am 16. Februar 1893.

____________________________Stadtkasse. 2133

Bekanntmachung.

Die Firma W. C. Heraeus hierselbst beabsichtigt auf ihrem in der Leipzigerstraße Nr. 3aa gelegenen Fabrikgrundstück die Errichtung von Fabrikgebäuden zum Betriebe ihrer Platinscheideanstalt und ihres chemischen Laboratoriums.

Die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen auf dem Rath­hause im Sekretariat während der Büreoustunden offen.

Einwendungen gegen das Unternehmen sind binnen zwei Wochen vom 18. d. Mts. an gerechnet bei dem Stadtausschuß schriftlich in doppelter Ausfertigung oder zu Protokoll anzubringen. Nach Ablauf der Frist kön­nen Einwendungen nicht mehr angebracht werden.

Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Ein­wendungen vor dem Vorsitzenden des Stottousschusses wird ander armt auf Mittwoch den 8. März 1893, vormittags 11'/» Uhr, in das Gesckäfrszimmer desselben.

Im Falle des Ausbleibens der etwa Widersprechenden wird gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden.

Hanau den 16. Februar 1893.

Der Vorsitzende des Stadtausschusses

2135 J. V.: vr Bulle.

t Die Sonntagsruhe

ist bei der Berathung des Etats des Reichs-mts des Innern im Reichs­tage zum Gegenstand umfangreicher Besprechungen gemacht geworden, als deren Grundton nicht die Beschwerde über ein zu^Viel, sondern eher über ein zu Wenig zu bezeichnen ist.

Es handelt sich dabei einmal um die noch ausstehende Regelung der Vorschriften über die Sonntagsruhe in den industriellen Be­trieben. Die Schwierigkeit für den Bundesrath in dieser Frage einheit­liche, wenn auch für die verschobenen Betriebe verschiede, artige Vorschriften zu erlassen, hat in Verbindung mit dem Umstande, daß mchrcre Beamte durch Ueberarbeitung erkrankt sink, die weitere Hinausschiebung eines Er­lasst s in dieser Beziehung nothwendig gemacht. Wie der Staatssekretär von. Boetticher erklärte, hoffe er, daß noch vor Ablauf dieses Jahres die Regelung erfolgen werde. Noch dem Eingang der Berichte sämmtliche» Bundesregierungen über die im Reichsamt des Innern ausgestellten Entwürfe sollen noch Kreise sachverständiger Personen, so auch der Arbeiter, Gelegen­heit erhalten, sich über die zu erlassenden Bestimmungen gutachtlich zu äußern. Daß hierbei von einer absichtlichen Verschleppung und noch weniger von dem Versuch eines Einflusses der Großindustriellen, die Regelung der Sonntagsruhe zu hintertreiben, nickt die Rede sein kann, versteht sich von selbst. Denn die Regierung steht auf dem Boden des Gesetzes und ist von der Nothwendigkeit der Durchführung der Sonntagsruhe im Rahmen des Gesetzes überzeugt.

Was sodann die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe anbetrifft, so ist diese, we bekannt, bereits (für Preußen feit dem 1. Juli vorigen Jahres) geregelt. Man weist, daß über die Art und Weise dieser Regelung, der ein gemeinsamer Erlaß des Handulsminifstrs, des Kultusministers und des Ministers des Innern zu Grunde lag, manche Beschwerden laut ge­worden sind, denen die Presse vielfach Ausdruck gegeben hat. Diese lassen sich dahin zusammenfassen, daß den ländlichen Bewohnern zugmuthet werde, mit ihrer alten Gewohnheit, ihre Einkäufe am Sonntag Nachmittag zu machen, zu brechen und daß, da sie ihre Einkäufe nicht am Vormittag machen könnten, das Land schließlich zum Schaden der stehenden Gewerbe von Hausirern werde üb-rschwemmt werden; daß ferner einzelne Ge­schäfte in der Stadt, z. B. die Zigarrengeschäfte, durch die Besckränkung der Verkaufszeit Einbußen erleiden, die sich durch Vermehrung des Verkaufs ! an anderen Tagen nicht ausgleichen, daß ferner gew sse Artikel Fleisch- und Backwaaren sowie Zigarren, die in Geschäften Sonntag nachmittags nicht verkauft werden dürfen, zu derselben Zeit in den Wirthschaften feil sind. Die Unzufriedenheit über die Nachtheile der Sonntagsruhe machte sich, kaum nachd m der Erlaß ergangen war, in Petitionen Lust; aber es waren doch vorzugsweise nur die Geschäftsinhaber, die sich beschwerten, nicht aber die Konsumenten, während andererseits die Handlungsgehülferr sehr nachdrücklich für die Aufrechterhaltung der ihnen gewährten Sonntags­ruhe eintiaten

Die Beschwerden haben im Reichstage im Großen und Ganzen keinen Widerhall gefunden, wenn auch hier und da behauptet wurde, daß tue Auâ- sührungsbestimmungen über das Ziel hinausgeschossen hätten. Auf der anderen Seite wurde auch anerkannt, daß nach so kurzer Probezeit eine Aenderung nicht vorgenommen werden könne, bevor nicht durch die Behörden das Vorhaut ensein von Mistständen thatsächlich erkannt sei: in diesem Sinne wurde eine Verfügung der drei Minister an die Oberprâsidenten, über die Erfahrungen mit der Durchführung der Sonntagsruhe Bericht zu erstatten, gebilligt. Sozialtemokratischerstits dagegen wurde nicht nur eben diese Verfügung, als die Sonntagsruhe gefährend, sondern auch die bisherige Ausführung der Vorschriften, als für eine wirkliche Sonntagsruhe nicht weitgeher d genug, angegriffen: das geschäftliche Interesse wurde eben von dieser Seite gar nicht ter Berücksichtigung werth gehalten.

Für die Beurtheilung der Frage muß namentlich den Mißgestimmten gegenüber daran festgehalten werden, daß die Grundlage der Bestimmungen über die Sonntagsruhe durch Gesetz festgestellt ist; ih e Ausführungen mögen im Einzelnen Härten erhalten, die, wenn sie als solche erkannt werden, abgefteÜt werden können; zu einer Aenderung des Gesetzes selbst liegt aber kein Anlech vor, da dieses auch die Handhabe bietet für die Milderung der Härten. 3. B kann durch Oitsstatut eine Verlegung der Arbeitszeit am Sonntag aus diejenigen Stunden, die dem Bedürfniß der ört-