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Nr. 41.
Freitag den 17. Februar
1893
Amtliches.
Vorschriften, betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§ 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs.
(Schluß)
§. 9. Die vollziehende Betörte hat dem Auszuweisenden eine Verfügung (Zwaugspaß) zu behändigen, welche enthält:
1) Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des Ausgewiesenen;
2) den Grund der die Ausweisung veranlass nden gerichtlichen Bestrafung, das Datum der Ausweisungsversügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der vollziekenden Behörde;
3) die Auflage an den Ausgewiesenen, über eine bestimmte Reichsgrenz- station sich in das Ausland zu begeben und sich zu diesem Zweck binnen einer bestimmten Frist unter Vorlegung des Zwangspossrs bei der darin bezeichneten Grenzpolizeibehörde zu melden, sowie die Androhung, daß bei Nichterfüllung dieser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht werden würke und er im Betretungsfalle seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu gtwärti^en habe;
4) den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr.
Eine Abschrift des Zwangspasses ist unter Beisü ung der sonstigen Legitimationspapiere des Ausgewiesenen der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation zuständig ist.
§. 10 Die Grenzpolizeibehörde hat nach Meldung des Ausgewiesenen dafür Sorge zu tragen, daß er sich in das Ausland begibt; sie hat, daß dies geschehen, auf der Abschrift des Zwangspasses zu bescheinigen und diese der vollziehenden Behörde zurückzusenden.
§. 11. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so ist dies ungesäumt der vollziehenden Behörde mitzutheilen, welche wegen Ermittelung des Aufenthalts des Ausgewiesenen und Herbeiführung der Ausweisung im Wege des Transports das Geeignete zu veranlassen hat.
§. 12. Wird ein Ausgewiesener unter Umständen betroffen, aus welchen sich ergibt, daß er die in dem Zwangspaß ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so ist er in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und demnächst die Ausweisung mittelst Transports zu vollziehen.
Der Transport wird in dringenden Fällen von der Polizeibehörde des Ergreifungsortes, sonst von der bei selben vorgesetzten Landespolizerbe- Hörde M geordnet. Der Bihöide, von welcher der Zwargspaß ausgestellt ist, ist in jedem Falle ohne Verzug Mittheilung zu machen.
§. 13. Soll die Ausweisung durch Bekanntmachung der Aus- weisungsverfügung erfolgen, so ist in der letzteren dem Auèznweisenden aus- zuerlegen, sich sofort oder binnen einer zu bestimmenden Frist über die Reichsgrenze in das Ausland zu begeben. Die Versügung ist dem Auszuweisenden unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr mit der Verwarnung schriftlich zuzufertigen oder zu Protokoll zu eröffnen, daß, wenn er nach dem darin angegebenen Zeitpunkte innerhalb des Reichsgebiets betroffen werde, er feine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu gewärtigen habe.
Kommt der Ausgewiesine der Versü ung nicht nach, so finden die Bestimmungen des §. 12 entsprechende Anwendung.
§. 14. Von jeder auf Grund der §§. 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs gegen einen Ausländer verfügten Ausweisung aus dem Reichs gebiet hat die ausweisende Behörde sofort dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) behufs Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich Mittheilung zu machen.
Die Mittheilung erfolgt unter Uebersendung einer Abschrift der Formel des der Ausweisung zu Grunde liegenden gerichtlichen Urtheils, sowie einer Abschrift des dispositiven Theils der Ausweisungsverfügung, aus welcher Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und der etwa ermitteliete ausländische Wohnort des Ausgewiesenen «sichtlich sein soll.
Im Falle der Zurücknahme der Ausweisung ist dem Reichskanzler gleichfalls sofort Mittheilung zu machen.
§• 15. Die Polizeibehörden der Bundesstaaten haben sich in den
durch diese Vorschriften geregelten Auswersungsangelegenhciten gegenseitig Beistand zu leisten. i
Zwischen denselben findet in solchen Angelegenheiten ein unmittelbarer Geschäftsverkehr statt.
§. 16. Soll ein Ausgewiesener bei dem Trar sport nach der Reichsgrenzstation durch das Gebiet eines anderen Bundesstaates durchgeführt werden, so ist die Durchführung von den Behörden dieses Staates zu übernehmen, soweit nicht zwischen den beibeiligten Bundesregierungen über die Art der Durchführung, namentlich wegen Einrichtung und Ueberwachung des Eisenbahntransports, etwas anderes vereinbart ist.
§. 17. Die Kosten des Transports, sofern über deren Vertheilung nichts anderes vereinbart ist, trägt je er Bundesstaat insoweit als dieselben zur Beförderung durch fein Gebiet aufzuwenden sind. Ausgenommen sind in den Fällen des §. 7 Abs. 2 durch die Verwahrung und den Rücktransport des Ausgewiesenen erwachsenden Kosten, für deren Ersatz die vollziehende Behörde zu sorgen hat.
Die Kosten des Transports des Ausgewiesenen durch außerdeutsches Gebiet oder auf dem Seewege trägt das Reich. Diese Kosten si d von dem Bundesstaat, dessen Behörden diesen Transport einhiten, vorschußweise zu zahlen und bei der R-ichskasse zur Erstattung zu liqui-iren.
§ 18. Durch Verfügung der Landeszentralbehörde können die nach §. 7 und §. 12 der Ortspolizkibehörde zugewiesenen Obliegenheiten auf eine andere Behörde übertragen werden.
Berlin am 10. Dezember 1890.
Der Reichskanzler. J. V.: v. Bo etlicher.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Diejenigen Herrn Bürgermeister der Land. emeinoen dis Kreises, welche noch mit der Einsendung der Gemeindesteuerliste für 1893/94 im Rückstände sind, werden aufgefordert, selbige m t dem Einschätzungsvermerk der Voreinschätzungskommission versehen, umgehend einzureichen.
Hanau am 16. Februar 1893.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission für den Landkreis Hanau St. 700. v. Oertzen, Landrath.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine Sturmlaterne. Ein Regenschirm (auf der Stadtkämmerei stehen geblieben). Verschiedene kleine Gläser mit Farbeninhalt (in einer Apotheke stehen geblieben). Zwei Knabermützen.
Zugelaufen: Ein fuchsfarbiger junger Dachshund m. Geschl.; Empfangnahme bei Valentin Heilos zu Kleinsteinhein. Ein kleiner junger schwarzer Wachtelhund w. Geschl.
Verloren: Ein Halblitermaß von Blech. Ein Päckchen mit Drahtstiften.
Hanau am 17. Februar 1893.
t Zur Abwehr von Viehseuchen.
Die deutsche Landwirthschaft, hat in den letzten Jahren durch Viehseuchen große Verluste erlitten. In zahlreichen Beschlüssen landwirthschaft- licher Vereine rc. und in vielen Reden über die mißliche Lage der Land- wirthschaft ist ein größerer Schutz gegen die Verseuchung der Viehbestände verlangt worden, und vielfach wird ein solcher Schutz für eines der wirksamsten Mittel erachtet um der Lani wirthschaft aufzuhelfen. Namentlich handelt es sich um die Verheerungen, die durch die Maul- und Klauenseuche angerichtet werden, und ihnen entgegenzutreten ist der Hauptzweck der dem Bundesraih kürzlich zucegangenen Novelle zu dem Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Der veterinärpolizeilicken Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wurde in früheren Zeiten keine große Bedeutung beigemessen, weil die Seuche in den tetroffinen Viehbeständen verhält! ißmâßig schnell verlies, selten den Tod oder eine dauernde Wertbverminderuug erwachsener Thiere he beiführte und in der Regel noch einmaligem Durchziehen eines räumlichen Gebietes von ft löst erlosch. Die durch die Vermehrung und Verbesserung der Verkehrsmittel herbeigefühUe Erleichterung des Viehtransports gestattet