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Str. 40.
Donnerstag den 16, Februar
1893
Amtliches.
Nachstehend bringe ich die vom Bundesrath über die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet erlassenen Vorschriften mit dem Ersuchen, verkommenden Falls genau danach zu verfahren, zur Kenntniß der Heren Landräthe und der Ortspolizeibehörden des Bezirks.
Cassel am 10. Januar 1893.
Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel.
Vorschriften,
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der W 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs.
8 !• Die Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf i Grund der §§ 39, 284 und 362 des Strafgesetzbuchs erfolgt entweder:
1) mittelst Transports (§§ 3 bis 7) oder
2) durch Ertheilung eines Zwargspasses (§§ 8 bis 12) oder
3) durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung (§ 13).
8 2. Die Art der Vollziehung (§ 1) wird durch die ausweisende Behörde bestimmt, welche dabei zu beachten hat, inwieweit es mit Rücksicht auf internationale Beziehungen erforderlich ist, zunächst mit ausländischen Behörden eventuell auf diplomatischem Wege behufs Uebernahme des Auszuweisenden in Verbindung zu treten.
Ist anzunehmen, daß der Ausgewiesene der Ausweisung nicht ohne Anwendung körperlichen Zwanges Folge leisten werde, so ist die Ausweisung im Wege des Transports zu vollziehen.
§ 3. Soll die Ausweitung durch Transport erfolgen, so hat die ausweisende Bedörde die Transporlricbtung, insbesondere die Reichsgrenz- station festzusetzen, nach welcher der Transport zu leiten ist, auch, sofern sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen.
Die Reichsgrenzstationen werden auf Vorschlag der betheiligten Bundesregierungen durch den Reichskanzler bestimmt und unter Angabe der für dieselben zuständigen Grenzpolizeibehörden im Zentralblatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht.
Soll der Transport nicht nach dem Heimatksstaate des Ausgewiesenen gerichtet werden, so ist die Bestimmung der Landeszentralbehörde einzuholen.
Die Genehmigung der letzteren ist außerdem erforderlich, wenn der Transport auf dem Seewege et folgen oder durch das Gebiet eines außerdeutschen Staates geleitet werden soll.
§ 4. Die vollziehende Behörde hat die Ausweisungverfügung dem Auszuweisenden bekannt zu machen und seine U berführung an die Reichsgrenze zu veranlassen. Sie hat einen Transportzettel auszustellen, welcher enthält:
1) Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des Ausgewiesenen;
2) den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das Datum der Ausweisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der vollziehenden Behörde;
3) die Transportrichtung, insbesondere die festgesetzte Reichsgrenzstation (8 3), sowie die voraussichtliche Zeit des Eintreffens daselbst;
4) das Ersuchen an sämmtliche Polizeibehörden, He Vollziehung des Transports zu unterstützen.
8 5. Der Transportzettel ist doppelt auszufertigen; die eine Ausfertigung ist dem Transporiführer einzuhm digen, die andere der Grenz- Polizeibehörde zu übersenden, welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation 3) zuständig ist.
8 6. Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr (§ 361 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs) hinzuweisen und seinen Uebertrilt über die Reichsgrenze, geeig- betenfalls durch Uebergabe an die Behörde des ausländischen Staates, zu bewirken. Demnächst hat sie die Ausfei tigungen des Dansportzettels mit per Bescheinigung zu versehen, daß der Ausgewiesene auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr hingewiesen worden ist, sowie deß und zu welchem Zeitpunkte er die Reichsgrenze überschritten hat. War dem Ausgewiesenen der Seeweg vorgeschrieben, so ist die Bescheinigung dahin
; zu fassen, daß und zu welchem Zeitpunkte der Ausgewiesene die Seereifi angetreten hat. Die eine Ausfertigung des Transportzettels ist, nachdem ihre Ablieferung dem Transportführer bescheinigt worden, bei der Greuz- polizeibchörde zurückzubehalten, .die andere an die vollzirhende Behörde zurückzusenden. ■ , ' * -i
8 7. Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereis eingeleiteten Transports verhindern, so ist der Ausgewiesene der nächsten Ortspol'znbthörde zu übergeben. Diese hat ihn in Gewahrsam zu nehmen und ohne Verzug die vollziehende Behörde zu benachrichtigen.
Handelt es sich um B>Hörden verschiedener Bundesstaaten, so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den Ausgewiesenen der vollziehenden Behörde * wieder zuzuführen, sofern nicht binnen angemessener Frist anderweite An- i ordnung über den Vollzug der Ausweisung getroffen wird.
§ 8. Soll die Ausweisung mittelst Zwangspasses erfolgen, so hat die ausweisende Behörde die Reichsgrenzstation zu bestimmen, über welche der Aus. ewiesene sich in das Ausland zu begrben hat und, sofern sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen.
Die Vorschrift im § 3 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. (Schluß folgt.)
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Gffchäftèplan für das diesjährige Ersatz- geschäft bekannt gemacht:
Mittwoch den 1. März er. Musterung der Milüär pflichtigen der Gemeinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel und Baiers' öaeibof.
Donnerstag den 2. März er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dörnigheim, Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen, Feckenheim, Gronau und Gronauerhof.
Freitag den 3. März er.
Musterung der Milttäipflichten der Gemeinden: Großauheim, Großkrotzenburg, Hüttengesâß HochNadt, K sselstadt, Kinri beimertof und Kilianstädten.
Sonnabend den 4. März er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langendiebach, Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden und Niederissigheim.
Montag den 6. März er.
Musterung der Miliimpfl chtigen der Gemeinden: Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostbeim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdmf, Rüdigheim, Rürigheimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Wolfaang, Wilhelmsbad und Wilbeimsbaderhof.
Dienstag den 7. März er.
Musterung der Militaipflichtigen der Stadt Wincecken. Ferner des Jahr- gavgis 1873 bis einschließlich Buchstaben D. der Stadt Hanau.
Mittwoch den 8. März er.
Musterung der Militarist chngen des Jahrganges 1873 Buchstaben M. bis Z. und des Jahrganges 1872 bis einschließlich Buchstaben H. der Stadt Hanau.
Donnerstag den 9. März er.
Musterung der Milüäipstichlsi en des Jahrganges 1872 Buchstaben J. bis Z. und des Jahrganges 1871 bis einschließlich Buchstaben G. der Stadt Hanau.
Freitag den 10. März er.
Musterung der Militär Pflichtigen des Jahrganges 1871 Buchstaben H. bis Z. und der älteren Jahraârge der Statt Hanau, welche eine definitive Entscheidung noch nickt etbalten haben.
Sonnabend den 11. März er.
Loosung und âsfifikalion.
Das Ersatzgcschäft ßndrt im Gasthaus zum Sandhof in Hanau statt und beginnt morgens um 9'/2 Uhr.