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Nr. 38.

Dienstag den 14. Februar

1893

Amtliches.

I. Bedingungen

zur Aufnahme von Kranken in das Hessische Diakonissenhaus.

1) Kranke ohne Unterschied der Religion und Konfession werden ausgenommen, ärztlich behandelt und treu verpflegt.

2) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krâtz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche. Etwaige Ausnahmen bestimmt der Vorstand.

3) Die Pflege in der Anstalt soll in der Regel die Dauer von 3 Monaten nickt übersteigen.

4) Der Aufnahme muß, dringende Fälle ausgenommen, eine schrift­liche oder mündliche Anmeldung vorausgehen, widrigenfalls der Kranke wegen Mangels an Raum oder aus anderen Gründen zurückgewiesen werden könne.

5) Die Aufnabmegesuche sind an die Frau Oberin des Diakonissen­hauses zu richten und sind zu begleiten:

a. von einem Zeugnisse des bisherigen Arztes des Kranken;

d. von einem Garantieschein über die Zahlung der Pflegekosten.

6) Für ärztliche Behandlung durch den Anstaltsarzt, Arznei und Ver­pflegung werden für jeden angefangenen Tag berechnet:

III Kl. Pflege in den Krankensälen pro Tag . . . ^ 1,25 Mark II. Kl. 2 Kranke in einem Zimmer pro Tag .... 2,50

I. Kl. Einzelzimmer pro Tag ........ 4

Wein und natürliche Brunnen sind bei den Kranken I. und II. Klasse in obigen Pflegesätzen nicht einbegriffen. Für größere Operationen haben die Kranken dieser beiden ersten Klaffen den Hausarzt besonders zu honoriren.

Die Ausnahmen von obigen Pflegesâtzen bestimmt der Vorstand.

7) Kinder unter 10 Jahren zahlen für den angefangenen Tag 50 Pfg. resp, die Hälfte der Sätze der I. und II. Kl.

8) Für die Mitglieder der Krankenkasse des Diakonissen Hauses und des Dienstboten-Abonnements treten die in dem Reglement angegebenen Er­mäßigung der Pflegesätze ein.

Wehlheiden, 26. Januar 1883.

II. Bedingungen

für das Dienstboten-Abonnement in dem Hessischen Diakonissenhause bei

Cassel.

Das Hessische Diakonissenhaus eröffnet zur Pflege erkrankter Dienst­boten ein Abonnement unter folgenden Bedingungen:

1) Das Abonnement lautet auf den Namen der versicherten Dienst­boten und geht bei Dienstwcchsel auf die nachfolgenden Dienstboten über.

2) Der Preis beträgt 3 Mark jährlich für eine Person, für jeden weiteren Dienstboten derselben Herrschaft 2 Mark mehr.

3) Dafür wird im Erkrankungsfalle der Versicherte in das Diakonissen­haus ausgenommen und bekommt alles, was er während der Dauer der Krankheit bedarf.

4) Doch darf die freie Pflege nicht länger als 10 Wochen beansprucht werden. Nach dieser Zeit ist das gewöhnliche Pflegegeld von 1,25 Mark pro Tag zu entrichten.

5) Die Aufnahme erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, sei es des Hausarztes der betreffenden Familie oder des Arztes des Dia- konissenhauscs.

6) Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Krätz-, Geschlechts-, Pocken-, Cholera-, Flecktyphus- und Geisteskranke, sowie Sieche.

7) Das Abonnement nimmt seinen Anfang am 1. April. Im März wird die Bezahlung, die praenuaerando geschieht, mit Quittungen eingeholt.

8) Es kann auch außer der Zeit abonnirt werden, doch so, daß für das laufende Quartal voll bezahlt wird.

9) Ein neu gemachtes Abonnement tritt erst einen halben Monat, nachdem es gemacht ist, in Kraft. Also wer am 1. Juli das Abonnement abgeschlossen hat, kann erst vom 15. Juli an einen Patienten in die Anstalt I

bringen. Kommt vor der Zeit ein Krankheitsfall uor^fo muß das gewöhn­liche Kostgeld bezahlt werden. ;

Wehlheiden den 26. Januar 1883. >

Der Vorstand des Hessischen Diakonissenhauses bei Cassel, l

Wird veröffentlicht.

Cassel am 29. Januar 1883.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Landkreis Hanau. vekanntmochongen des Königlichen Landrathsarutes. Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. No­vember 1888 wird nachstehend der Grschästsplan für das diesjährige Ersatz­geschäft bekannt gemacht:

Mittwoch den 1. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel und Baiersröderhof.

Donnerstag den 2. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dörnigheim, Dottenfelder- Hof, Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau und Gronauerhof.

Freitag den 3. März er.

Musterung der Militck pflichtigen der Gemeinden: Großauheim, Großkrotzen­burg, Hüttengesäß Hochstadt, K sselstadt, Kinn beimertof und Kilianstädten.

Sonnabend den 4. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langendiebach, Langen­selbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden und Nie­derissigheim.

Montag den 6. März er.

Musterung der Milnärpfl chtigen der Gemeinden: Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrorenbach, Oberissigheim, Ostleim, Philippsruhe, Pulver­fabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Woliaang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof.

Dienstag den 7. März er.

Musterung der Militärpflichtigen der Stadt Winoecken. Ferner des Jahr­ganges 1873 bis einschließlich Buchstaben L der Stadt Hanau.

Mittwoch den 8. März er.

Musterung der MilitârpfüchMen des Jahrganges 1873 Buchstaben M. bis Z. und des Jahrganges 1872 bis einschließlich Buchstaben H. der Stadt Hanau.

Donnerstag den 9. März er.

Musterung der Militär Pflichtigen des Jahrganges 1872 Buchstaben J. bis Z. und des Jahrganges 1871 bis einschließlich Buchstaben <x. der Stadt Hanau.

Freitag den 10. März er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1871 Buchstaben H bis L. und der älteren Jahrgänge der Statt Hanau, welche eine definitive Entscheidung nock nicht erhalten haben.

Sonnabend den 11. März er.

Loosung und Klassifikation.

Das Ersatzgeschäft findet im Gasthaus zum Sandhof in Hanan statt und beginnt morgens um 9V2 Uhr.

Die Militärpflichtigen haben behufs Verlesens und Rangirens nm S1^ Uhr morgens pünktlich im Musteruugslokal in Hanau zn erscheinen.

Gestellnngspslichtig sind:

1) Alle ditjenigen Militär pflichügen, welche im Jahre 1873 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthsckafts- beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetreten ober um einens Ausstand versehen sind.