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Nr. 37.
Montag den 13. Februar
1893
Amtliches.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 16. Verloosung von Kurmârkischen Schuldverschreibungen find die in der Anlage verzeichneten Nummern*) gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern zum 1. Mai 1893 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Mai 1893 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der später zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe XIV. Nr. 4 bis 8 bei der Staatsschuldentilgungskasse, Taubenstraße 29 hierselbst, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.
Zu diesem Zweck können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. April 1893 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschuldentilgungs- kasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Mai 1893 ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Mai 18 9 3 hört die Verzinsung der ver- loosten Kurmärkischen Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Kurmärkischen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den Kündigungsterminen aufgehört hat.
Die Staatsschuldentilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht entlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin am 10. Januar 1893.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
■ *) Die Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrathsamts und der Steuerkassen offen.
Von beachtenswerther Seite ist darauf hingewiesen worden, daß die auf der Straße feilgehaltenen Mineralwässer, wie Selterser, Sodawasser u. a. m. an die Abnehmer stets eiskalt verabfolgt werden und daß der Genuß so kalten Wassers, welcher schon in normalen Zeiten leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach sich ziehe, beim Drohen der Cholera die Neigung zu ähnlichen Erkrankungen befördere.
Im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten werden daher die Verkäufer von Mineralwässern im Ausschanke hiermit angewiesen, das Getränk fernerhin, gleichviel ob die Cholera droht, oder nicht, nur in einem der Trinkwassertemperatur entsprechenden Wärmegrade von etwa 10° Cels. abzugeben. Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Genusse eiskalter Getränke überhaupt, also auch des zu kalten Biers, insbesondere aber der Mineralwasser gewarnt.
Cassel am 17. Oktober 1892.
Der Regierungspräsident.
J. V.: v. Pawel.
Landkreis Hanan.
Bekannimachnngen des Königlichen Landrathsamtes.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die Gebäudeeigenkhümer des dortigen Kreises in geeigneter Weise auf die anscheinend vielfach in Vergessenheit gerathenen Bestimmungen der noch gültigen Kurhessischen Verordnung vom 19. August 1792, betreffend das Flachsarbeiten bei Licht und des Regierungsausschreibens vom 9. April 1817, betreffend das Flachsdörren am Ofen mit dem Hinzufügen gefälligst ausmerk- f |fitn machen zu wollen, daß Hierncch Brandschäden, welche durch Flachsarbeiten bei Licht oder durch Flachsdörren am Ofen entstanden
find, von der Hessischen Brandversicherrings anstatt nicht vergütet werden.
Die obenbezeichneten Bestimmungen sind in der 1880er Ausgabe des Reglements für die Hessische Brundversicherungsansialt auf Seite 159 und 160 abgedruckt.
Cassel am 4. Februar 1893.
Der Landesdirektor
i. A.: Dr. Knorr.
An sämmtliche Königliche Herren Landräthe des Regierungsbezirks.
Wird veröffentlicht.
Die Herren Ortsvorstände wollen die vorstehende Bekanntmachung in geeigneter Weise zur Kenntniß aller Gebäudeeigenthümer bringen.
Hanau am 10. Februar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 986. v. Oertzen.
Die Beschäler des Königlich hessenmassauischen Landgestüts werden am 26. Februar er. auf Station Wilhelmsbad eintreffen, wovon ich die Pferdezüchter des Kreises in Kenntniß setze.
Hanan am 11. Februar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 938. v. Oertzen.
Stadtkreis Hanan.
Bekannimachungen des Oberbürgermeiüeramtes. Bekanntmachung.
Für die hiesige Armenverwaltung soll die BroVlieferung pro 1893/94 vergeben werden. Geeignete Lieferanten wollen ihre Offerte bis spätestens
Freitag den 3. März d. I., vormittags ir/a Uhr, im Geschäftszimmer der Armenverwaltung verschlossen einreichen.
Die Lieferungsbedingungen liegen zur Einsicht in dem Büreau der Armenverwaltung auf.
Hanau den 7. Februar 1893.
Der Oberbürgermeister
Westerburg. 1771
t Die Nothwendigkeit eines Reichssenchengesetzes.
Dem Bui begras ist ein Gesetzentwurf über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten zugegangen. Während das Reich auf dem Gebiete der Veterinärpolizei von dem ihm zustehenden Gesetzgebungsrecht bereits ausgiebigen Gebrauch gemacht und insbesondere für die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen durch das Gesetz vom 23. Mai 1880 einheitliche Grundlagen geschaffen hat, ist dies auf dem Gebiete des Medizinalwesens b sher nicht in gleichem Umfange geschehen. Die vier erlassenen reichsgesetzlichen Bestimmungen beschränken sich der Hauptsache nach auf die Verhältnisse des Heilpersonals, auf den Schutz der arbeitenden Bevölkerung gegen die gesundheitsschädlichen Einwirkungen der gewerblichen Betriebe und auf den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. Mit der Bekämpfung der besonders gefährlichen Volksseuchen, welche für das Gemeinwohl von höchster Bedeutung ist, befaßt sich nur das Jmpfgesetz vom 8. April 1874. Der Erlaß eines Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Volksseuchen bildet schon seit geraumer Zeit einen lebhaften, wiederholt zum Ausdruck gebrachten Wunsch der ärztlichen Kreise. Besonders empfindlich über hat sich der Mangel eines solchen Gesetzes bei dem Auftreten der Cholera im Jahre 1892 fühlbar gemacht, und zwar nicht nur für die ärztlichen Kreise, sondern auch für die Behörden und für alle an Handel und Verkehr beteiligten Bevölkerungsgruppen.
.So unabwendbar ein gewisses Maß von Krankheiten erscheint, so unter liegt es doch keinem Zweifel, doß, wenn in Staat, Gemeinde und Gesellschaft den durch Erfahrung gewonnenen Geboten der öffe-tlichen Gesundheitspflege eine giöhere Beachtung geschenkt wird, auch die Verbrei-