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Nr. 30. Samstag

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Amtliches.

Bei der heute in Gegenwart »nies Notars öffentlich bewirkten 16. 1 Verladung von Kurmärkischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage verzeichneten Nummer»?) gezogen worden.

Dieselben werden den Besitzer»: zum 1. Mai 1893 mit der Aufforde­rung gekündigt, die in ben ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapital- beträge vom 1. Mai 1893 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuld­verschreibungen und der später zahlbar werderden Zinsscheine Reihe XIV. Nr. 4 bis 8 bei der Staatsschuldentilgungskasse, Taubenstraße 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festlage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.

Zu diesem Zweck können die Effekten einer dieser Kassen schor: vom 1. April 1893 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschuldentilgungs­kasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Aus­zahlung vom 1. Mai 1893 ab bewirkt.

I Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.

Mit dem 1. Mai 1893 hört die Verzinsung der ver- loosten Kurmärkischen Schuldverschreibungen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der obigen An­lage verzeichneten, noch rückständigen Kurmärkischen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den Kündigungsterminen aufgehöit hat.

Die Staatsschuldentilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden non sämmtlichen oben gedachten Kaffen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin am 10. Januar 1893.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

*) Die Nummernliste liegt in den Geschäftslokalen des Landrathsamts und der Steuerkassen offen.

Wenn Erkrankungen an Cholera im deutschen Reiche in der letzten Zeit auch nur vorübergehend vorgekommen sind, diese Krankheit in den ausländischen Grenzdistrikten überdies erheblich abgenommen hat, so ist doch die Gefahr eines erneuten Auftretens der Seuche, sei es durch Einschlep­pung von auswärts, sti es durch Auflodern aus ungetilgt gebliebenen Resten des ihr zu Grunde liegenden Giftes, keineswegs ausgeschlossen. Zur sicheren, nur durch sofortiges energisches Einschreiten der Sanitäts- polizei zu ermöglichenden Verhütung der Entstehung neuer Seuche» Heerde sowie zur Abwendung der großen, von solchen Scuchenheerden ausgehende»: Gefahren ist allen der Cholera irgend verdächtigen Krankheitsfällen, insbe­sondere bei gruppenweisem Auftreten, aber auch bei nur vereinzeltem Vor­kommen der Krankheit, die größte Aufmerksamkeit zu widmen und deren sofortige Anzeige an mich zu erstatten.

Als choleraverdächtig sind alle Fälle von Brechdurchfall aus nicht bekannter Ursache, mit Ausnahme von solchen bei Kindern im Alter bis zu zwei Jahren, zu erachten.

Unter Bezugnahme auf die hierunter abgedruckte Polizeiverordnung vom 30. November 1877, welche ich hiermit in Erinnerung bringe, fordere ich daher alle zur Anzeige verpflichteten Personen, insbesondere die Herren Aerzte, die Haushaltungsvorstände und die Herren Bürgermeiste/ auf, nicht allein von jedem unzweifelhaften Cholerafall, sonder»: auch von jedem der Cholera verdächtigen Krankheitsfall unverzüglich Anzeige an die Orts­polizeibehörde und bezw. direkt an mich zu erstatten.

Ebenso ersuche ich die Herren Geistlichen und die Herren Lehrer, mir ®on ân zu ihrer Kenntniß kommenden irgend der Cholera verdächtigen Krankheitsfällen schleunigst, ev. telegraphisch, Nachricht zu geben.

Der Landgendarmerie aber mache ich es zur ganz besonderen Pflicht,

den 4. Februar 1893

allen derartigen Krankheilsfällen nachzuforschen und dieselbe»: auf dein schnellsten Wege zu meiner Kenntniß zu bringen.

Hanau am 19. Januar 1893.

Der Königliche Landrath.

P. 606 I. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Polizeiverordnung. bet ressend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten.

Im Anschlusse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. G. S. S. 65) wider die Verbicitung der Menschenblattern und an unsere Polizeiverordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregel»: wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §.11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetz­buchs für das Deutsche Reich für ben Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

§ . 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheitei: Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheilsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familiennamens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.

§ . 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedein Falle von Cholera oder Pocken vom Haushaltungsvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle non Typhus exanthematicus, Wuthkrantheit, Milzbrand- Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.

§ . 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann ben Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-kontagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- u. Rückfall-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kind- bettfitber, kontagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.

§ . 4. Zuwiderhandlungen gegeir die Bestimmungen der §§. 1, 2 u. 3 werben mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögens­falle mit entsprechender Haft bestraft.

§ . 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Landkreis Hanan.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die erste Schul- und Küsterstelle in Bruchköbel, mit welcher gegen­wärtig noch neben freier Dienstwohnung einschließlich der Feuerungs­vergütung ein kompetenzmäßiges Einkommen von 930 Mk. verbunden ist, wird infolge Pensionirung ihres jetzigen Inhabers am 1. April b. I. zur Erledigung kommen.

Bewerber wollen ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der erforder­lichen Zeugnisse bis zum 1. März d. F. dem Königlichen Lokalschul- inspektor Herrn Metropolitan Schminke in Bruchköbel einreichen.

Vom 1. April b. I. ab wird das DiensteinkoNkmen voraussichtlich eine wesentliche Aufbesserung erfahren.

Hanau am 2. Februar 1893.

Namens des Schulvorstandes

V. 10420/92. B. Oertzen, Landrath.

An Stelle des auf Antrag von seinem Dienst entbundenen Hermann Stern ist Heinrich Schott von Bergm zum Rechnungsführer der Synagogengemeinde Bergen-Enkheim heute bestellt und verpflichtet worden.

Hanau am 30. Januar 1893.

Der Königliche Landrath

V. 702 v. Oertzen.

Die über die Fallbach führens Brücke zwischen Ravolzhausen und