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AmtkicHes ghrgan für Staöt- und Landkreis $ erneut.

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Nr. 24. «*»***

Samstag den 28. Januar

1893

Amtliches.

Wenn Erkrankungen an Cholera im deutschen Reiche in der letzten Zeit auch nur vorübergehend vorgekommen sind, diese Krankheit in den ausländischen Grenzdistrikten überdies erheblich abgenommen hat, so ist doch die Gefahr eines erneuten Auftretens der Seuche, sei es durch Einschlep­pung von auswärts, sei es durch Austodern aus ungetilgt gebliebenen Resten des ihr zu Grunde liegenden Giftes, keineswegs ausgeschlossen. Zur sicheren, nur durch sofortiges energisches Einschreiten der Sanitäts­polizei zu ermöglichenden Verhütung der Entstehung neuer Seuchenheerde sowie zur Abwendung der großen, von solchen Seuchenheerden ausgehenden Gefahren ist allen der Cholera irgend verdächtigen Krankheitsfällen, insbe­sondere bei gruppenweisem Auftreten, aber auch bei nur vereinzeltem Vor­kommen der Krankheit, die größte Aufmerksamkeit zu widmen und deren sofortige Anzeige an mich zu erstatten.

Als choleraverdâchtig sind alle Fälle von Brechdurchfall aus nicht bekannter Ursache, mit Ausnahme von solchen bei Kindern im Alter bis zu zwei Jahren, zu erachten.

Unter Bezugnahme auf die hierunter abgedruckte Polizeiverordnung vom 30. November 1877, welche ich hiermit in Erinnerung bringe, fordere ich daher alle zur Anzeige verpflichteten Personen, insbesondere die Herren Aerzte, die Haushaltungsvorstände und die Herren Bürgermeister auf, nicht allein von jedem unzweifelhaften Cholerafall, sondern auch von jedem der Cholera verdächtigen Krankheitsfall unverzüglich Anzeige an die Orts­polizeibehörde und bezw. direkt an mich zu erstatten.

Ebenso ersuche ich die Herren Geistlichen und die Herren Lehrer, mir von allen zu ihrer Kenntniß kommenden irgend der Cholera verdächtigen Krankheitsfällen schleunigst, ev. telegraphisch, Nachricht zu geben.

Der Landgendarmerie aber mache ich es zur ganz besonderen Pflicht, allen derartigen Krankheitsfällen nachzuforschen und dieselben auf dem schnellsten Wege zu meiner Kenntniß zu bringen.

Hanau am 19. Januar 1893.

Der Königliche Landrath.

f- 606 J. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.

Polizeiverordnung. betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten.

Im Anschlusse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess.

S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizeiverordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §.11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetz­buchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

8. 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im 8. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familiennamens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.

§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushaltungsvorstande und von dem behandelnden Arzte, in ^bem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand- Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.

8- 6. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-kontagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- u. Rückfall-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kind- vettsnber, kontagwse Augemntzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.

§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 1, 2 V wcrten mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermöqens- salle mit entsprechender Haft bestraft.

8. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes^

Oekonom Philipp Jung zu Butterstädterhöfe ist gemäß §. 36 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 als Schlachtviehbeschauer und Gast­wirth Jakob Müller daselbst als dessen Stellvertreter für den neugebildeten Schaubezirk Butterstädterhöfe bestellt und verpflichtet worden.

Hanau am 21. Januar 1893.

Der Königliche Landrath

V. 503 v. Oertzen.

Der Ortsdiener Ludwig Bonewitz zu Großkrotzenburg ist als Trichinenbeschauer genannter Gemeinde bestellt und verpflichtet worden.

Hanau am 21. Januar 1893.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine silberne Damenuhr. Ein Stück rothes karrirtes Kleiderzeug. Ein gefütterter Glacehandschuh (rechter).

Hanau am 28. Januar 1893.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermcisteramtes. Iagckvvrpacklung.

Die der Stadt Hanau zustehende Gemeindejagd links der Kinzig soll Montag den 30» Januar cr., vormittags 11 Uhr, unter den im Termin bekannt zu wachenden Bedingungen

im Stadtkämmereilokal

öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Pachtzeit 1. Februar 18931899.

Hanau den 26. Januar 1893.

1123__Stadtkämmerei.

^er^axtf eines Kiel- 6am nes Zn WiLHeLmsècrö.

Im Termin Mittwoch den 1. Februar d. Js., nachmit­tags 3 Uhr, soll in Wilhelmsbad und zwar in der Nähe der Fasanerie ein Eichbaum, welcher forstlich veranschlagt ist zu 3,07 fm Stammholz I. Klaffe, 3 rm Nutzscheit II. Klasse, 1,5 rm Scheitholz, 2,5 rm Ast­knüppel und 50 Wellen Reisholz, öffentlich meistbietend auf dem Stande zur Ausrodung verkauft werden.

Zusammenkunft in der großen Wirthschaft zu Wilhelmsbad.

Hanau am 26. Januar 1893.

Der Königliche Domainenrentmeister

Bell. 1141

Hllmimr SknWeskMmsscnMft Generalversammlung

Tienjtag den 31. dieses Monats, nachm. 2 Mr,

im Wirthsch.fftslokal der Kais er'schen Brauerei in der Altstadt dahier. Tagesordnung:

1. Geschäftliche Mittheilungen und Berathungen ; Vorlesung des Genossen- schaftsstatuis.

2. Bericht über ausgeführte und über noch erforderliche Herstellungen aus den Bruchwiestn.

3. Wirtschaftliche Fragen, als: Ueberstauung, Beschaffung künstlicher Düngemittel u. dgl. m.

4. Neue Schießstandünlage und dadurch bedingte Wegeverlegung.

5. Wahl eines Vorstandsmitgliedes.

Die Genossenschaftsmitglieder werden gebtten, in ihrem eigenen In­teresse vollzählig zu erscheinen.

Hanau am 16. Januar 1893.

Der Vorsteher:

B ell, Domänenrentmeister. 761