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Nr. 22.
Donnerstag den 26. Januar
1893
Amtliches.
Die im Amtsblatt vom 31. August v. I. S. 215 abgedruckte Anordnung vom 27. August v. I., betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, wird gemäß einer mir unter dem 31sten v. M. ertheilten Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten bis auf Weiteres in Kraft belassen.
Cassel am 13. Januar 1893.
Der Regierungspräsident. I. V.: v. Pawel.
Wird unter Hinweis auf die im Hanauer Anzeiger für 1892 Nr. 226 abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Regierungspräsidenten vom 27. August 1892 hiermit veröffentlicht.
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die in der diesseitigen Verfügung vom 22. September v. I. V. 6918 gegebenen Gesichtspunkte genau zu beachten und die vorstehende Bekanntmachung im Anschluß an diejenige vom 27. August v. I. in der Gemeinde rc. wiederholt zu veröffentlichen.
Hanau am 25. Januar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 559 v. Oertzen.
Wenn Erkrankungen an Cholera im deutschen Reiche in der letzten Zeit auch nur vorübergehend vorgekommen sind, diese Krankheit in den ausländischen Grenzdistrikten überdies erheblich abgenommen hat, so ist doch ; die Gefahr eines erneuten Auftretens der Seuche, sei es durch Einschleppung von auswärts, sei es durch Auflodern aus ungetilgt gebliebenen Resten des ihr zu Grunde liegenden Giftes, keineswegs ausgeschlossen. Zur sicheren, nur durch sofortiges energisches Einschreiten der Sanitätspolizei zu ermöglichenden Verhütung der Entstehung neuer Seuchenheerde sowie zur Abwendung der großen, von solchen Seuchenheerden ausgehenden Gefahren ist allen der Cholera irgend verdächtigen Krankheitsfällen, insbesondere bei gruppenweisem Auftreten, aber auch bei nur vereinzeltem Vorkommen der Krankheit, die größte Aufmerksamkeit zu widmen und deren sofortige Anzeige an mich zu erstatten.
Als choleraverdächtig sind alle Fälle von Brechdurchfall aus nicht bekannter Ursache, mit Ausnahme von solchen bei Kindern im Alter bis zu I zwei Jahren, zu erachten.
Unter Bezugnahme auf die hierunter abgedruckte Polizeiverordnung vom 30. November 1877, welche ich hiermit in Erinnerung bringe, fordere ich daher alle zur Anzeige verpflichteten Personen, insbesondere die Herren Aerzte, die Haushaltungsvorstände und die Herren Bürgermeister" auf, nicht allein von jedem unzweifelhaften Cholerafall, sondern auch von jedem der Cholera verdächtigen Krankheitsfall unverzüglich Anzeige an die Orts- Polizeibehörde und bezw. direkt an mich zu erstatten.
Ebenso ersuche ich die Herren Geistlichen und die Herren Lehrer, mir von allen zu ihrer Kenntniß kommenden irgend der Cholera verdächtigen Krankheitsfällen schleunigst, ev. telegraphisch, Nachricht zu geben.
Der Landgendarmerie ober mache ich es zur ganz besonderen Pflicht, allen derartigen Krankheitsfällen nachzuforschen und dieselben auf dem schnellsten Wege zu meiner Kenntniß zu bringen.
Hanau am 19. Januar 1893.
Der Königliche Landrath.
606 J. A.: Dr. Köhler, Regierungsassessor.
Polizeiverordnung. betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefährlicher Krankheiten.
Im Anschlusse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. m 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Vollzeiverordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit wis Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 20. fcfpteniber 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetz- Folgendes -das deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks
8- 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer
Haushalrung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familiennamens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.
§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushaltungsvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand- Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.
§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-kontagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- u. Rückfall-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kind- bettfieber, kontagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.
§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 u. 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.
Cassel den 30. November 1877.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Seitens des Hauptdirektoriums des landwirthschafrlichen Provinzial- vereins für die Mark Brandenburg und die Nieder lausitz zu Berlin ist mit ministerieller Genehmigung zu Charlottenburg ein Institut zur Ausbildung von Lehrschmiedcmeistcrn errichtet und am 1. Mai v. Js. eröffnet worden. Diese Anstalt hat den Zweck, Hufschmieden Gelegenheit zu geben, sich als Leiter von Hufbeschlaglehrschmieden auszubilden.
Im Interesse der Herbeiführung einer Verbesserung des Hufbeschlages bringe ich dies hiermit zur Kenntniß der behelligten Kreise. Die durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 angestrebte Ausbildung tüchtiger Hufschmiede setzt das Vorhandensein geeigneter Lehrkräfte voraus. Von dem neubegründeten Institut, das sich die Ausbildung solcher Kräfte zur Aufgabe gemacht hat, ist daher eine wesentliche Förderung des rationellen Hufveschlags zu erwarten.
Hanau am 21. Januar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 493 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Federkasten mit Inhalt. Ein grauer Glatzöhand- schuh (linker). Ein Quantum Draht. Ein Kindermuff. Ein Paar dicke Fausthandschuhe. Ein weißes Taschentuch mit Borde. Ein Portemonnaie mit Geld.
Vom Wasenmeister am 23. d. M. eingefangen: Ein kleiner weiß und schwarzer Hund w. Geschl.; desgl. am 24. d. M. ein gestreifter Hofhund m. Geschl.
Entlaufen: Ein gelber Spitz w. Geschl.
Hanau am 26. Januar 1893.
t Krieg mit zwei Fronten.
II.
Aus Alles vorbereitet sein, ist gute Politik. Die deutschen Widersacher der Militärvorlage bis in die sozialdemokratischen Reihen hinein stellen keineswegs in Abrede, daß wir in einem europäischen Kriegsbrände von rechts und von links mit Feuer bedroht werden können. Ebenso unbestritten und unbestreitbar wird in diesem mindestens möglichen Falle die Existenz Deutschlands auf dem Spiele stehen.
„Aber der Dreibund ist da, Oesterreich-Ungarn und Italien stehen uns bei." Richtig. Indessen nach einwandssreien Berechnruzen kann der sogenannte Zweibund auch noch mit den nöthigen Abzügen für die französischen Kolonien und die rusiilche S"dostgrenze an eine Million Streiter mehr ins Feld stellen, als der Dreibund. Italien hat außerordentlich