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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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10 ^.

Die 1V< Zeile 15

Die Lspalt. Zeile 20 -et.

Die Zspalt. Zeile 30

Nr. 18.

Samstag den 21 Januar

1893

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Bekanntmachnng, die Hauptergebnisse der Rechnung der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkaffe des Regierungsbezirks Cassel für das Rechnungsjahr 1. April 1891/92 betreffend.

Nachdem die vorgedachte von der Königlichen Regierungshauptkasse hier aufgestellte Rechnung revidirt, den K'sseukuratoren nebst den Belägen vorgelegt, von denselben als richtig anerkannt und daraufhin abgeschlossen, sowie die Entlastung von uns ertheilt worden ist, theilen wir deren Hauptergebnisse nach §. 48 der Statuten den Mitgliedern dieser Wittwen- und Wiüsenkasse in Nachstehendem mit:

Zusammenstellung

der Einnahme und Ausgabe bei der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Regierungsbezirks Cassel für das Rechnungsjahr 1. April 1891/92.

Soll

Dagegen ist

Mithin wiikliches Soll

â 1 ^

Titel

Gegenstand.

Zst

Rest

Bemer­kungen.

Nach der vorigen Rechnung

Nach dem Etat

Ueberhaupi

Zugang

Abgang

-^

'è

-è

369

16

21048

22418

347

28980

75

48

36

61

369 21048 22418

347 28980

16

75

48

36

61

449

7150

73

92

49

50

369 21048 22868

297 36131

16 75 21 8b 53

I II III IV

I

II III

Einnahme.

Rest aus Vorjahren.......'.

Kapitalzinsen ..........

Jahresbeiträge der Gemeinden.....

Sonstige Einnahmen.........

Zuschuß aus der Staatskasse . . . .

198 21048 22856

297 36131

33

75

21

86

53

170

12

83

369

1b

72795

21

72569

203

20

81

44

95

73164

21 72569 203

36

81

44

95

7600

65

49

50

80715

98

80421

12

51

90

78

Sa. der Einnahme

Ausgabe.

Verwaltungskosten ........

Pensionen...........

Sonstige Ausgaben ........

80d32

98 80421

12

68

90

78

182

83

7551

77 7852

15

09

34

191

95

72795

20

72795

20

7929

7737

43

48

191

1

95

80532

68

Sa. der Ausgabe Vergleicht sich mit der Einnahme.

80532

68

Cassel den 4. Januar 1893.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen, v. Altenborkum.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 14. Januar 1893.

V. 323

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Amtliches

Bekanntmachung.

B ersendung von Ausstellungsgütern in Postfrachtstücken für die Weltausstellung in Chicago.

Für die Weltausstellung in Chicago bestimmte Aus­stellungsgüter aus Deutschland, welche in Postfracht- st ü ck en auf dem Wege überBremey oder Hamburg zur Absendung gelangen, können, ohne in New-York einer zollamtlichen Revision unterzogen zu werden, unter Zollverschluß direkte Beförderung bis nach dem Ausstel­lungsplatz für die Weltausstellung in Chicago erhalten. Die Ueberführung daselbst nach der Ausgabestelle innerhalb des Ausstellungsplatzes wird durch die Zweigniederlassung der Firma Hensel, Bruckmann & Lorbacher, 113 Adams Street, wahrgenommen.

Bei der Ausgabestelle sind die Sendungen alsbald nach dem Eingänge durch einen von der Kommission seines Landes hierzu ermächtigten Vertreter des Ausstellers in Empfang zu nehmen.

Die Packete, sowie die zugehörigen Begleitadressen müssen in hervor­tretender Weise die AngabeObjects from Germany for the Worlds Columbian Exposition 1893" tragen; außerdem ist jeder Sendung eine

vom Absender unterzeichnete Rechnung (Faktura) in dreifacher Ausfer­tigung auf besonders starkem, haltbaren Papier offen beizugeben. In den Rechnungen, deren Beglaubigung durch einen amerikanischen Konsul nicht erforderlich ist, müssen die in der Sendung enthaltenen Gegenstände einzeln bezeichnet und deren Werth, Preis u. s. w. genau angegeben sein.

Die vorstehenden Vergünstigungen erstrecken sich nur auf Packete, welche bis einschließlich den 26. März 1893 in Bremen oder Hamburg vorliegen.

Berlin W., 13. Januar 1893.

Reichspostamt, I. Abtheilung.

Sachs e.

Stadtkreis Hanau.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwattung in den neuen Landestheilen betreffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird im Eiuverstöndniß mit dem Stadtrath für den Umfang des Gemeindebezirks der Stadt Hanau folgendes verordnet:

§. 1. Bei anhaltendem Frostwetter wird das Anslassen oder Ausgietzen von Abwässern auf die