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Nr. 11. Freitag
Amtliches.
Bekanntmachung.
Postpacketverkehr mit Deutsch-Südwest-Afrika.
Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe im Gewicht bis 3 kg nach Windhoek (Deutsch-Südwest-Afrika) auf dem Wege über Hamburg und England versandt werden.
Die Postpackete müssen frankirt werden. Die Taxe beträgt einheitlich 5 Mk. 50 Pf. für jedes Packet.
Ueber die Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin W., 5. Januar 1893.
Der Staatssekretair des Reichspostamts, von Stephan.
Das wegen der Choleragefahr mittelst Amtsblatts - Bekanntmachung vom 29. Juli d. J. (Nr. 34, S. 189) gegen Ruffland ergangene Einund Durchfuhrverbot von gebrauchter Leib und Bettwäsche u. s. w. wird auf höhere Anordnung, soweit es sich auf Herkünfte aus Finn- land bezieht, für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirkes hiermit aufgehoben.
Cassel am 21. Dezember 1892.
Der Regierungs-Präsident.
Rothe.
Stadtkreis Hanau.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867. die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen betreffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltuug vom 30. Juli 1883 wird im Einverständniß mit dem Stadtrath für den Umfang des Gemeindebezirks der Stadt Hanau folgendes verordnet:
1. Bei anhaltendem Frostwetter wird das Auslassen oder Ansgießen von Abwässern auf die Straßen bei Meidnng einer Strafe bis zu 9 Mark fubf. 3 Tage Haft verboten. Die Abwäster sind in die zunächst gelegenen Eintauchen anszugietzen.
§. 2. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichnng im Hanauer Anzeiger in Kraft.
Hanau am 29. Dezember 1892. Königliche Polizeidirektion, v. Oertzen.
Landkreis Hanau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß §. 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen,
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1873 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Örts- bezw. Gutsvorstande zur Ausnahme in die Relrutrrungs-Stammrolle anzu- melden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, infofein sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sonne ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten hoben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
den 13. Januar 1893
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Ltamm- rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Taae zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dre ßig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte auftzalrenden Militärpflichtigen zu ermitteln. /
In Betreff der Anlegung unb Führung der Rekruiirunzs- Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht. * / J
Die Stammrollen der Jahrgänge 1870, 1871, 1872 uni) 1873 : 7 nebst Belägen sind bis zum 4. Februar d. Js. eiuzurcichen.
Hanau am 2. Januar-1893. ' - A
Der Zivilvorsitzende der Ersatztommission des Aushebungsbezirks H-äugr^-^> M. 1 v. Oertzen.
Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:
Die Berechtigung zum einjährig'-freiwilligen Dienste darf m$f vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tärpflichtjahres zu erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuch n will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige geüellungsvfl chng in, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichijahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs- prüfurg spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfunz spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau am 2. Januar 1893.
Der Königl. Landrath.
M. 2. v. Oertzen.